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BVerfG 2 BvR 1064/08: Umgangsverweigerung kein Abschiebungsgrund
#1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...06408.html
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#2
Sobald ein Vater nicht zahlfähig ist, ist er überflüssig und kann abgeschoben werden.

Andererseits: Schwanger werden oder Kinder zeugen als Aufenthaltserschleichung im Wohlfahrtstaat ist schon eine üble Sache.
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#3
mal ganz davon abgesehen, dass hier versucht wird ein aufenthaltsrecht sich zu besorgen, kann man sehr schön die ablehnung der kindsmutter und des jugendamtes lesen. ein vater ist nicht nötig, mutter erzieht alleine und vater hat auch kein sorgerecht. also wegtreten! ende! so schnell entscheiden die jugendämter. kind kommt auch ohne vater zurecht. zum wohle des kindes ist ein vater nicht nötig.

in der regel dürfen asylbewerber auch nicht arbeiten, sondern nur warten und vom staat leben. wenn die arbeiten dürften, dann wäre schnell feststellbar, wer ein faulpelz oder eben fleißig ist. das nenne ich verfehlte ausländerpolitik.
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#4
(06-02-2009, 04:28)Cocktail-Detlef schrieb: ein vater ist nicht nötig, mutter erzieht alleine und vater hat auch kein sorgerecht. also wegtreten! ende! so schnell entscheiden die jugendämter. kind kommt auch ohne vater zurecht. zum wohle des kindes ist ein vater nicht nötig.
Soviel zum Wert des Mannes im Gender-Germanistan.

Cocktail-Detlef schrieb:in der regel dürfen asylbewerber auch nicht arbeiten, sondern nur warten und vom staat leben.

Ich verstehe nicht, warum Deutsche dafür arbeiten sollen, damit Asylbewerber Sozialhilfe bekommen.

Man sollte ihnen erlauben zu arbeiten und so die Sozialhilfe für Deutsche zu erarbeiten.
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