13-02-2009, 11:38
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 5.3.2008 - 4 UF 95/07
Das OLG Frankfurt wendet als einziges OLG öfter einen teilweisen Sorgerechtsentzug gegen hartnäckige Umgangsverweigerinnen an, ein Mittel das eigentlich grundsätzlich problemlos möglich wäre. Bekanntermassen halten sich die Gerichte bei Umgangsverweigerung fein zurück, während bei anderern Verweigerungen wie Schulbesuch oder Unterhalt gnadenlos zugeschlagen wird. Ältere Fälle des OLG FFM sind hier beschreiben http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=43.
Daran hat sich nichts geändert. In einem neueren Fall 2008 wurde genauso geurteilt: Es geht um Zwillinge, im Jahre 2000 geboren, die liebe Mutter fährt das übliche Instrumentarium an Sabotageakten auf. Madame will nur betreuten Umgang zulassen, Madame wirft mit Falschbeschuldigungen über sexuellen Missbrauch um sich. Sie bekagt sich, dass es keine mündliche Verhandlung gab, dass bei einem Umgangsvefahren überhaupt kein Sorgerechtsentzug möglich sei, dass das Gericht ja nicht mal eine Umgangsregelung gemacht hätte. OLG: "Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg." Die Amtsgerichtsregelung sei okay. Und wie okay:
"Der Senat schließt sich der überzeugenden und ausführlichen Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses in vollem Umfang an. Um zu verhindern, dass die Kindesmutter durch ihre Verweigerungshaltung den Kontakt der beiden Kinder der Parteien A und B zum Vater dauerhaft beeinträchtigt oder gar verhindert und somit das geistige und seelische Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien gefährdet, war gem. § 1666 BGB eine familiengerichtliche Maßnahme in der Weise zu treffen, wie sie das AG angeordnet hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist trotz des erheblichen Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter gewahrt."
Solche klaren und korrekten Absätze gehören den unzähligen ignoranten Duckmäuser-Richtern ins Hirn gehämmert. Würde das immer so angewendet, könnte man auf halbgare Gesetzesreförmchen wie Zypriesens Ordnungsgelder komplett verzichten.
"Damit stellt sich der teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf die Umgangskontakte der Kinder zum Vater sowie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch das Jugendamt als eine zulässige und zur Durchsetzung des Umgangsrechts angezeigte und erforderliche familiengerichtliche Maßnahme gem. § 1684 III 1 i.V. mit § 1666 BGB dar."
Endlich auch mal ein Schuss gegen den Schwachsinn des betreuten Umgangs, in dessen Verhängung sich viele Richter flüchten, wenn die Mutter blockiert:
"Die vom AG getroffene Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rahmen einer Entscheidung nach § 1666 BGB in besonderer Weise zu berücksichtigen ist (Palandt/Diederichsen, § 1666 Rdnr. 31). Wenn die Ag. im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, der teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf die Herstellung der Umgangskontakte zwischen den gemeinsamen Kindern der Parteien und dem Vater stelle nicht das mildeste Mittel zur Erzielung von Umgangskontakten dar, vielmehr hätte ein milderes Mittel darin bestanden, einen betreuten Umgang zwischen den Kindern und dem Vater anzuordnen, womit die Ag. einverstanden gewesen wäre, so kann der Ag. hierin nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ag. dahingehend Recht zu geben, dass der teilweise Sorgerechtsentzug einen starken Eingriff in das Personensorgerecht der Ag. darstellt; jedoch kam vorliegend ein milderes Mittel nicht in Betracht. Insbesondere stellt ein betreuter Umgang zwischen den Kindern und dem Vater kein geeignetes Mittel zur Wiederherstellung der Umgangskontakte dar."
Weitere Highlights:
"Die Sachverständige hatte im schriftlichen Gutachten zum Ausdruck gebracht, auf Grund der guten Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater sei es noch nicht einmal notwendig, dass zur Anbahnung von Umgangskontakten zunächst einige wenige betreute Umgangskontakte erfolgen. (...)
Insbesondere wäre die schlichte Festsetzung eines Umgangsrechts des Vaters mit den Kindern und die anschließende Durchsetzung dieses Umgangsrechts mit Hilfe der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern eine kaum geeignete und für das Wohl der Kinder viel weniger förderliche Maßnahme gewesen als die Einrichtung der Umgangspflegschaft."
Ergebnis: Für die Dauer des Umgang hat die Mutter kein Sorgerecht mehr. Damit können Zwangsmittel angewendet werden, wenn sie den Umgang verweigert, ausserdem macht sie sich des Kindesentzugs strafbar. Das Jugendamt hat die Umgangspflegschaft, auch das ist in Ordnung. Damit ist gewärleistet, dass es die Mutter mit erneuten Lügen schwerer hat. Die Umgangspflegerin wird ihn begleiten, weitere Falschvorwürfe an den Vater ("randaliert vor dem Haus" u.ä.) sind damit kaum mehr möglich.
Das OLG Frankfurt wendet als einziges OLG öfter einen teilweisen Sorgerechtsentzug gegen hartnäckige Umgangsverweigerinnen an, ein Mittel das eigentlich grundsätzlich problemlos möglich wäre. Bekanntermassen halten sich die Gerichte bei Umgangsverweigerung fein zurück, während bei anderern Verweigerungen wie Schulbesuch oder Unterhalt gnadenlos zugeschlagen wird. Ältere Fälle des OLG FFM sind hier beschreiben http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=43.
Daran hat sich nichts geändert. In einem neueren Fall 2008 wurde genauso geurteilt: Es geht um Zwillinge, im Jahre 2000 geboren, die liebe Mutter fährt das übliche Instrumentarium an Sabotageakten auf. Madame will nur betreuten Umgang zulassen, Madame wirft mit Falschbeschuldigungen über sexuellen Missbrauch um sich. Sie bekagt sich, dass es keine mündliche Verhandlung gab, dass bei einem Umgangsvefahren überhaupt kein Sorgerechtsentzug möglich sei, dass das Gericht ja nicht mal eine Umgangsregelung gemacht hätte. OLG: "Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg." Die Amtsgerichtsregelung sei okay. Und wie okay:
"Der Senat schließt sich der überzeugenden und ausführlichen Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses in vollem Umfang an. Um zu verhindern, dass die Kindesmutter durch ihre Verweigerungshaltung den Kontakt der beiden Kinder der Parteien A und B zum Vater dauerhaft beeinträchtigt oder gar verhindert und somit das geistige und seelische Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien gefährdet, war gem. § 1666 BGB eine familiengerichtliche Maßnahme in der Weise zu treffen, wie sie das AG angeordnet hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist trotz des erheblichen Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter gewahrt."
Solche klaren und korrekten Absätze gehören den unzähligen ignoranten Duckmäuser-Richtern ins Hirn gehämmert. Würde das immer so angewendet, könnte man auf halbgare Gesetzesreförmchen wie Zypriesens Ordnungsgelder komplett verzichten.
"Damit stellt sich der teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf die Umgangskontakte der Kinder zum Vater sowie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch das Jugendamt als eine zulässige und zur Durchsetzung des Umgangsrechts angezeigte und erforderliche familiengerichtliche Maßnahme gem. § 1684 III 1 i.V. mit § 1666 BGB dar."
Endlich auch mal ein Schuss gegen den Schwachsinn des betreuten Umgangs, in dessen Verhängung sich viele Richter flüchten, wenn die Mutter blockiert:
"Die vom AG getroffene Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rahmen einer Entscheidung nach § 1666 BGB in besonderer Weise zu berücksichtigen ist (Palandt/Diederichsen, § 1666 Rdnr. 31). Wenn die Ag. im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, der teilweise Entzug des Sorgerechts im Hinblick auf die Herstellung der Umgangskontakte zwischen den gemeinsamen Kindern der Parteien und dem Vater stelle nicht das mildeste Mittel zur Erzielung von Umgangskontakten dar, vielmehr hätte ein milderes Mittel darin bestanden, einen betreuten Umgang zwischen den Kindern und dem Vater anzuordnen, womit die Ag. einverstanden gewesen wäre, so kann der Ag. hierin nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ag. dahingehend Recht zu geben, dass der teilweise Sorgerechtsentzug einen starken Eingriff in das Personensorgerecht der Ag. darstellt; jedoch kam vorliegend ein milderes Mittel nicht in Betracht. Insbesondere stellt ein betreuter Umgang zwischen den Kindern und dem Vater kein geeignetes Mittel zur Wiederherstellung der Umgangskontakte dar."
Weitere Highlights:
"Die Sachverständige hatte im schriftlichen Gutachten zum Ausdruck gebracht, auf Grund der guten Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater sei es noch nicht einmal notwendig, dass zur Anbahnung von Umgangskontakten zunächst einige wenige betreute Umgangskontakte erfolgen. (...)
Insbesondere wäre die schlichte Festsetzung eines Umgangsrechts des Vaters mit den Kindern und die anschließende Durchsetzung dieses Umgangsrechts mit Hilfe der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern eine kaum geeignete und für das Wohl der Kinder viel weniger förderliche Maßnahme gewesen als die Einrichtung der Umgangspflegschaft."
Ergebnis: Für die Dauer des Umgang hat die Mutter kein Sorgerecht mehr. Damit können Zwangsmittel angewendet werden, wenn sie den Umgang verweigert, ausserdem macht sie sich des Kindesentzugs strafbar. Das Jugendamt hat die Umgangspflegschaft, auch das ist in Ordnung. Damit ist gewärleistet, dass es die Mutter mit erneuten Lügen schwerer hat. Die Umgangspflegerin wird ihn begleiten, weitere Falschvorwürfe an den Vater ("randaliert vor dem Haus" u.ä.) sind damit kaum mehr möglich.