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OLG Hamm 2 UF 211/11: Wechselmodell mit fadenscheiniger Argumentation versagt?
#1
Beschluss des OLG Hamm

Unklar ist, was wirklich zwischen den Eltern war.
Klar ist: Die Mutter fuhr zur Kur, kam mit der Trennungsabsicht von dort zurück und fuhr mächtige Geschütze auf.
Zwei Kinder, 2002 und 2006 geboren, sind betroffen.
Dem Beschluss folgen endlose Rechtfertigungsversuche, die mir partout nicht einleuchten.

Zitat: In der Folgezeit äußerte die Antragsgegnerin den Wunsch, sich vom Antragsteller zu trennen. Am 29.06.2009 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern nach C2 in die Nähe ihrer Eltern. Dort kam sie mit ihren Kindern zunächst in einem Frauenhaus unter, bevor sie sich eine 3 ½- Zimmerwohnung mietete. Der Antragsteller blieb zunächst noch in S und übernachtete im Auto in C2, um Umgangskontakte wahrzunehmen. Ab Sommer 2009 nahm die Antragsgegnerin regelmäßig Beratungstermine im Frauenzentrum D wahr. Nach dem Bericht von Frau Dipl.-Soz.-Päd. D2 habe die Antragsgegnerin langjährig psychische Gewalt und Abwertung durch den Antragsteller erfahren, zudem sei über eine unzureichende Versorgung der Kinder im Haus in I2 berichtet worden; auch würden die Übergaben der Kinder zum Zwecke der Bedrohung und Abwertung der Antragsgegnerin genutzt.
Rn. 4

So sieht es der Vater:
Zitat: Der Antragsteller hat gemeint, dass allein die Praktizierung des sogenannten Wechselmodels in Betracht komme, weil ihm anderenfalls die Kinder entzogen würden. Sein Anspruch ergebe sich aus § 1684 BGB, wonach jedes Kind Anspruch auf Umgang mit seinem leiblichen anderen Elternteil habe. Überdies sei zu beachten, dass er während des gemeinsamen Zusammenlebens mit der Antragsgegnerin die Kinder zu mindestens 75 % betreut habe und damit Hauptbezugsperson gewesen sei. Für etwaige psychische Belastungen der Antragsgegnerin, die sich auch in selbstverletzendem Verhalten äußerten, und für ihr vermindertes Selbstwertgefühl, welches auf einer Rechtsschreib- und Rechenschwäche beruhe, sei er nicht verantwortlich. Auch sei der Wunsch der Kinder nach erheblich weiterem Umgang beachtlich. Allein das Wechselmodell entspreche am ehesten dem Wunsch der Kinder. Abgesehen hiervon reduzierten sich die Loyalitätskonflikte der Kinder durch ein derartiges Modell drastisch.
Rn. 6

Das OLG Hamm nimmt das Vorgehen der Mutter, einen Bericht der Frauenberaterin, eine offensichtlich wertvolle Stellungnahme des Jugendamtes, basierend auf einen Bericht eines der größten Frauenhausbetreibers – des SKF – zum Anlass dem Vater das Wechselmodell zu versagen (Rn. 14). Und weil das allein nicht reicht, wurde ein sog. Sachverständiger gefunden, der dem Wechselmodell generell ablehnend gegenüber steht.

Bindung der beiden Kinder zu beiden Elternteil? Egal (Rn. 28).
Beide ET erziehungsgeeignet? Egal (Rn. 29).

Der sog. Sachverständige:
Zitat: Entscheidend gegen das Wechselmodell spricht, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kinder verbunden wären. Denn abgesehen davon, dass sie sich im wöchentlichen Wechsel erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten müssten, fehlt es an einem fest definierten Lebensmittelpunkt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vom Antragsteller begehrte Regelung mit einem zu großen "Hin und Her" für die Kinder verbunden ist. Insofern spricht bereits der Verlust eines eindeutigen Lebensmittelpunktes gegen das Wechselmodell. Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ein fester Lebensmittelpunkt aus entwicklungpsychologischen Gründen für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich ist, besteht zwar nicht. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Lebensmittelpunkt den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür biete, dass gleichförmige Regeln erlebt werden. Der Verlust dieses Lebensmittelpunktes bedingt mithin Belastungen, die – sollte das Wechselmodell praktiziert werden – anderweit aufgefangen werden müssten. Dies indes setzt – worauf sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand und der Sachverständige verweisen – ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin voraus.

Der Stuss den der sog. Sachverständige von sich gibt wird deutlich, wenn man sich die Umgangsregelung ansieht.
Man möge mich korrigieren, aber ich habe den Eindruck, dass die Kinder zukünftig nicht weniger häufig den Haushalt wechseln als mit Wechselmodell.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
Tja - ist halt OLG Hamm , vermutlich der erste Senat ...

Ist unter Vätern in deren Zuständigkeitsbereich berüchtigt für seine mütterorientierte Haltung ...Habe ich nichts anderes erwartet .

Deren Haltung zu familiären Fragen stammt genau wie die Mitglieder dieses Senats aus der Mitte der vorigen Jahrhunderts .

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#3
Teilleistungsschwäche halt... Rolle rückwärts könn´se prima, Rolle vorwärts gar nicht... Big Grin

Aber im Ernst: Hat wer ernsthaft geglaubt, dass ein OLG, bei dem maximaler Umgang zur Einkommenstransfermaximierung gehört, sich durch so´n blödes modernes Wechselmodell sein Spielzeug kaputtmachen ließe?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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