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Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für die Umgangskosten mit Kind.
Es gab 20 Eurocent je gefahrenem Kilometer mit dem hierfür eingesetzen PKW.
Zitat:Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit [..] hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen § 21 Abs 6 SGB II.
und
Zitat:In der maßgeblichen Bundestagsdrucksache 17/1465 (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses) wird auf Seite 9 ausgeführt:
"Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs 6 SGB II können dauerhaft benötigte [...] und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend."
Presseinfo:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=0&anz=13
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04-06-2014, 23:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-06-2014, 23:32 von sorglos.)
(04-06-2014, 18:36)Sixteen Tons schrieb: Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für die Umgangskosten mit Kind.
Eigentlich war das systematisch logisch. Sonst hätten ja Alleinerziehnende auch ihren Alleinerziehendenzuschlag aus 10% Bagatellanteil selbst zahlen können.
Aber gut, wenn das BSG Klarheit gegen die schikanöse Behandlung von Umgangsvätern durch die Jobcenter geschaffen hat.
Vorallem sollten nunmehr
alle Väter diese 0,20€ für Umgangsfahrtkosten selbstbehaltserhöhend in den KU-Prozessen, bzw. bereits beim Jugendamt/Bestand bei der KU-Berechnung geltend machen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Das sollten sich auch Zivilgerichte endlich in ihren Unterhaltsrechtlichen Leitlinien bindend festschreiben.
Umgangskosten erhöhen den Bedarf des Unterhaltshaltspflichtigen bzw., sind von seinem Einkommen abzuziehen, wenn es um Unterhalts Berechnung geht.
LG
Robert
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Bin nun auch gerade an einem Überprüfungsantrag am schreiben bezüglich der Fahrkosten. Nun bin ich etwas verunsichert.
Ein Teil der Bescheide über die Fahrtkosten/Umgangskosten von 2013 wurden in einem Änderungsbescheid zusammen mit den Bescheiden von 2012 im Jahr 2014 aufgehoben. Es ging damals um zuwenig gezahltes anteiliges Sozialgeld aufgrund eines Kindergeldüberhangs bei meiner Tochter. Allerdings ist im Änderungsbescheid nur das Sozialgeld aufgeführt, nicht die Fahrkosten.
Sehe ich das richtig, das ich die aufgehobenen Bescheide garnicht bezüglich Fahrtkosten angehen kann, sondern nur den entsprechenden Änderungsbescheid? Müssen dann alle im Änderungsbescheid aufgeführten Zeiträume bezüglich Fahrtkosten überprüft werden, auch wenn diese aus 2012/2011 stammten?
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(20-11-2014, 00:03)bubi schrieb: Sehe ich das richtig, das ich die aufgehobenen Bescheide garnicht bezüglich Fahrtkosten angehen kann, sondern nur den entsprechenden Änderungsbescheid? Müssen dann alle im Änderungsbescheid aufgeführten Zeiträume bezüglich Fahrtkosten überprüft werden, auch wenn diese aus 2012/2011 stammten?
Du kannst leider nur die Bescheide/Änderungsbescheide rückwirkend bis 01.01.13 über §44 SGB X überprüfen lassen.
Aber nur, wenn der Überprüfungsantrag noch dieses Jahr zugestellt wird. Sonst ist Neujahrstag 2014 Stichtag. Früher waren mal Prüfungen bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Das geht jetzt nicht mehr.
Du mußt dem JC auch sagen, was es prüfen soll (Fahrtkostenerstattung). Eine beantragte "Pauschalprüfung" ist nicht zulässig (z. B: "Alles falsch! Prüfen Sie mal!").
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(20-11-2014, 12:36)Sixteen Tons schrieb: Du kannst leider nur die Bescheide/Änderungsbescheide rückwirkend bis 01.01.13 über §44 SGB X überprüfen lassen.
Aber nur, wenn der Überprüfungsantrag noch dieses Jahr zugestellt wird. Sonst ist Neujahrstag 2014 Stichtag. Früher waren mal Prüfungen bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Das geht jetzt nicht mehr.
Du mußt dem JC auch sagen, was es prüfen soll (Fahrtkostenerstattung). Eine beantragte "Pauschalprüfung" ist nicht zulässig (z. B: "Alles falsch! Prüfen Sie mal!").
Das mit der Pauschalprüfung ist schon klar. Mir geht es darum welche Bescheide ich angreifen muss, den Änderungsbescheid oder die ursprünglich erstellten und mit dem Änderungsbescheid aufgehobenen Bescheide. In den ursprünglichen Bescheiden sind Fahrtkosten und das anteilige Sozialgeld für die bei mir verbrachten Tage aufgeführt, im Änderungsbescheid nur noch das anteilige Sozialgeld, weil ich die ausgezahlten Beträge überprüfen lies.
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(20-11-2014, 20:20)bubi schrieb: Das mit der Pauschalprüfung ist schon klar. Mir geht es darum welche Bescheide ich angreifen muss, den Änderungsbescheid oder die ursprünglich erstellten und mit dem Änderungsbescheid aufgehobenen Bescheide. In den ursprünglichen Bescheiden sind Fahrtkosten und das anteilige Sozialgeld für die bei mir verbrachten Tage aufgeführt, im Änderungsbescheid nur noch das anteilige Sozialgeld, weil ich die ausgezahlten Beträge überprüfen lies.
...ersuche ich Sie hiermit, den Bescheid vom xx.yy.zzzz in der Fassung des Änderungsbescheids vom xx.yy.zzzz sowie des Bescheids vom xx.yy.zzzz und des Bescheids vom xx.yy.zzzz in der Fassung des Änderungsbescheids vom xx.yy.zzzz auf in Bezug auf [$Grund] zu überprüfen.
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