(25-09-2014, 08:59)elmandingo schrieb: jetzt kam natürlich schreiben von seinem anwalt mit klageandrohung, pkh antrag etc. mit kostenaufstellung.
Und?
OHNE Schulnachweis kann sich der RA mit dem Schreiben seinen Allerwertesten abwischen!
Kapierst Du nicht, daß er Dich nur einschüchtern will, weil er offensichtlich keine Basis hat - und Du gehst ihm auch noch auf den Leim!
Ich mache nämlich selbst gerade eine vergleichbare Situation durch und habe dem gegnerischen RA den Stinkefinger gezeigt!
Auf dieses Schreiben antwortest Du, daß Du ohne Schulnachweis zu keinerlei Auskunft und schon gar nicht zu irgendeiner Zahlung bereit bist.
Punkt!
(25-09-2014, 08:59)elmandingo schrieb: werde mich nun halt verklagen lassen, ohne anwalt natürlich vor gericht erscheinen, urteil hinnehmen, danach ein bier trinken und mir gedanken
über recht haben und recht bekommen machen...
Wenn ich so einen Müll lese!
Warum neigen viele Väter dazu, das Kind mit dem Bade auszuschütten?
Was Du zu antworten hast, habe ich Dir oben geschrieben.
Dann soll er Dich verklagen, wenn er will.
Als erstes kommt dann eine Anhörung zu Dir bezüglich der Verfahrenskostenhilfe. Auf die hast Du zwei Wochen Zeit, zu reagieren.
Natürlich suchst Du Dir einen Anwalt, der darauf antwortet (diese Antwort kostet Dich ca. 200 EUR) und den Antrag ablehnt.
SOLLTE der gegnerische RA Dir jedoch tatsächlich eine Schulbescheinigung vorlegen, bist Du zur Auskunft verpflichtet.
Dann würde ich mich an Deiner Stelle aber von einem Anwalt beraten lassen, wie hoch die Summe ist, die Du tatsächlich zu zahlen hättest. Diese Beratung kostet um die 200 EUR (vorher erfragen!).
Und dann wäre zu überlegen, über genau diese Summe einen Titel zu machen begrenzt auf das erste Schuljahr.
(was meinen die anderen hierzu? Wäre das eine gute Idee?)
Simon II