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OLG Hamm Az.: 3 UF 192/13 vom 6.01.2014 keine fiktive Anrechnung von ALG II + Minijob
#1
Hallo zusammen

Hier

http://openjur.de/u/670314.html

hat das OLG Hamm klar gestellt, dass man keine Leistungsfähigkeit aus ALG II und Nebenjob annehmen darf. 

Die Leistungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach einem Vollzeitjob.

In diesem Fall war es ein Beikoch, der brutto lt. OLG Hamm maximal 1387 € erzielen kann. Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und 5 % berufsbedingter Aufwendungen blieb er unter dem notwendigen Selbstbehalt. 

LG 

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
Super Artikel Robert.
Gruss wunder.
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#3
(01-11-2014, 04:59)wunder schrieb: Super Artikel Robert.
Gruss wunder.

Es soll vor allem auch aufzeigen, dass auch Vollzeitjob + Nebenjob nicht mehr geht, sofern der Vollzeitjob 40 Stunden wöchentlich umfasst.

Bei 173 Stunden im Monat ist auch nach Meinung des OLG Hamm Schluss.

Das hat das BVerfG schon längst festgestellt. Das Märchen von Vollzeitjob + Nebenjob ist aber immer noch in den Köpfen.

Gerade der Betreuungselternteil, meistens die Kindesmutter, versteift sich immer noch auf Vollzeitjob und Nebenjob.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
(31-10-2014, 19:28)Camper1955 schrieb: Hallo zusammen

Hier

http://openjur.de/u/670314.html

hat das OLG Hamm klar gestellt, dass man keine Leistungsfähigkeit aus ALG II und Nebenjob annehmen darf.

Vonwegen!
Das hat der OLG-Senat aber nicht grundsätzlich so gesehen, sondern in abweichender Rechtsprechung einschränkend betont:
Zitat:Der Senat schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des 13. und des 7. Familiensenats im Hause an (OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, 13 UF 2/09, recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 37 ff.; Beschluss vom 10.08.2010, 7 WF 93/10, recherchiert bei juris, Rn. 10 ff., 17 f.), wonach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II a. F. = § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II n. F. nicht die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II eröffnet, wenn der Unterhaltsanspruch nicht bereits bei Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld tituliert war.
Nicht titulierter Unterhalt soll nicht mit Hilfe des Sozialrechts zu Ansprüchen führen, die dem Staat Geld kosten!
Kein Titel - keine Anrechnung des Unterhalts auf das (sonst aufzustockende) Einkommen.
Dem Unterhaltschuldner kann's egal sein, weil er den konkreten(!) Umständen entsprechend ohnehin nicht leistungsfähig ist.

Aber je nach den Einkommensverhältnissen der KM spart Väterchen Staat Geld.
Denn der ansonsten aufzustockende Unterhalt liegt möglweise über den Sozialleistungen, die die KM kassiert.
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#5
(03-11-2014, 06:58)Gerald Emmermann schrieb: Denn der ansonsten aufzustockende Unterhalt liegt möglweise über den Sozialleistungen, die die KM kassiert.

Das ist mir schon klar. 

Wenn tituliert ist, müsste der Vater aber über anrechenbares Einkommen verfügen, damit er Unterhaltskosten einkommensmindernd geltend machen kann. 

Das ist aber wohl auch ein Fingerzeig auf die unteren Distanzen im OLG-Bezirk Hamm, wie sie auf Abänderungsklagen reagieren zu haben, wenn ein Titel besteht und der Kläger nicht auf besseres Einkommen verwiesen werden kann.

Der Kindesvater ist in diesem Fall gesundheitlich nicht auf der Höhe. Ihm kann auch nicht ein fiktiver Job als Bauhelfer untergejubelt werden. Hier wäre der Mindestlohn 11,05 €.

Deshalb immer wieder mein Rat, beruft Euch auf gesundheitliche Einschränkungen, sofern sie belegbar sind und makiert nicht immer den kraftstrotzenden Macker, der alles im Griff hat.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
(03-11-2014, 13:13)Camper1955 schrieb: Das ist aber wohl auch ein Fingerzeig auf die unteren Distanzen im OLG-Bezirk Hamm, wie sie auf Abänderungsklagen reagieren zu haben, wenn ein Titel besteht und der Kläger nicht auf besseres Einkommen verwiesen werden kann.
wenn Unterhalt bereits tituliert worden wäre, dann hätte der von der üblichen Rechtsprechung abweichende Senat die Sozialleistungen auf das bestehende Einkommen angerechnet und ihm (den Vater) ein entsprechendes fiktives Einkommen zugerechnet, aus dem dann die Unterhaltschuld hätte vollstreckt werden können und die das Jobcenter bei der Leistungsberechnung seinem Einkommen sozialhilferechtlich anrechnen müsste. Dann wäre Aufstockung also möglich.

Hier scheitert es nur daran, dass noch kein Titel vorlag und die staatlichen Hilfen einen Titel nicht nachträglich ermöglichen sollen.
Eigentlich nachvollziehbar diese Mindermeinung.
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