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"Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner im Wege der Abänderung erhöhten Mehrbedarf im Hinblick auf ihre stark gestiegenen Ausgaben für ihr Hobby Reiten." Und den kriegt sie auch vom OLG FFM im Beschluss vom 11. Juni 2014, Az. 6 UF 323/13 zugesprochen. Und zwar 856,71 € monatlich und ab dem 01.01.2013 monatlich weitere 1574 € als Mehrbedarf, fällig monatlich im Voraus, spätestens bis zum spätestens 3. Werktag eines jeden Monats; die Rückstände sofort. Plus 160% des Mindesunterhalts sowieso als laufenden Unterhalt.
Auch für die Anwälte und Gerichtskasse ein frohes Gebührenfest, Beschwerdewert hatte satte 36487,70 EUR.
Die Eltern trennten sich 2007. Tochter bleibt bei der Mutter. In der Folgezeit steigt das Töchterchen immer intensiver in die Reiterei ein, kauft schliesslich ein Pferd, least noch eins dazu. Neben den Reitkosten macht sie Kosten für Ballettunterricht, Geigenunterricht, verschiedene Lehrgänge, Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, „Lernzeit ...“ sowie Sprachreisen nach Frankreich als Mehrbedarf geltend.
Der Vater zahlt nach einem früheren Amtsgerichtsurteil bereits kräftig Mehrbedarf für alles mögliche, aber die Reitkosten möchte er auf 110 EUR deckeln, weil er nicht einsieht, dass die Tochter das reiten exzessiv ausgeweitet hat. Nix da, das das OLG FFM. Mit was er einverstanden ist, spiele eh keine Rolle, er habe früher mal akzeptiert dass Tochter reitet, also muss er auch alle Folgen tragen, wenn die Tochter das exzessiv ausweitet. Ausserdem habe er schliesslich Geld, man habe schliesslich einen hohen Lebensstandard. Vorrücken zur Kasse.
Potentiell Unterhaltspflichtigen (also Vätern) kann man unter diesen Umständen nur raten, schon während einer Ehe keine Hobbys der Kinder zu fördern und alles abzulehnen, was Geld kostet oder jemals Geld kosten könnte. Die Verpflichtungen, die damit unterhaltsrechtlich einhergehen sind unüberschaubar und unbegrenzt.
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Alter Finne, das sind mal Beträge.
Leider kein Link zu einem Volltext. Muss die Mutter denn auch etwas davon übernehmen oder sind jetzt alle Kosten beim Vater?
Ich stelle mir immer wieder die Frage: Läuft sowas auch irgendwo in intakten Familien? Wenn ein Trennungskind sowas in der Schule erzählt, warum verklagt keines der Kinder seine Eltern mal auf Mehrbedarf für Hobbies.
Ich wollte als Kind auch viel ausprobieren, wurde aber von meinen Eltern abgeschmettert... hätte ich da auch klagen können?
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Bei diesen düsteren Prognosen muss allen Vätern dringend angeraten werden, ihren weiblichen Kindern unter keinen Umständen das Spielen mit Puppen ala Vater, Mutter, Kind zu gestatten. Sonst machen die Mädels später ihr Hobby zum Beruf. Denn auch da gilt. Früh übt sich, wer gut versorgte Mutter werden will.
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Das sind Lebensumstände, die weit entfernt vom Normalfall verlaufen.
Ohne Details zu kennen: da versucht Mutter mit Kohle vom Ex der Tochter ein interessantes Leben zu organisieren. Mit eigener Leistung klappt es wohl nicht so.
Wenn Tochter zu Vater wechseln würde, wäre das Katastrophe für Muttern.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-12-2014, 11:05 von Camper1955.)
(27-12-2014, 03:39)Antragsgegner schrieb: Alter Finne, das sind mal Beträge.
Leider kein Link zu einem Volltext. Muss die Mutter denn auch etwas davon übernehmen oder sind jetzt alle Kosten beim Vater?
Hier
https://openjur.de/u/746479.html
ist er.
Ich sehe ein großes Problem das der Vater hat darin, dass er seine Einkünfte/sein Vermögen und seine Ausgaben nicht offen legt.
Es steht jedenfalls im Entscheidungstext davon nichts drin.
Was macht man mit Geld, dass praktisch nur zum "verprassen" da ist? Man nutzt alle Möglichkeiten, Steuern zu hinterziehen.
Von da her sehe ich es als gerechtfertigt an, dass der Kindesvater nun weniger die Möglichkeit hat, Steuern zu hinterziehen.
LG
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Vielleicht bleiben wir mal beim Urteil. Dassen Begründung beruht nicht auf verletzter Auskunftspflicht des Vaters und steuerliche Aspekte sind sowieso reine Phantasie.
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Der muss ganz schön was zu verheimlichen haben wenn er so eine Büchse der Pandora aufmacht:
Zitat: Der Antragsgegner hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt und ausdrücklich auf eine Beteiligung der Kindesmutter an den Mehrbedarfskosten, deren Übernahme er aber dem Grunde nach ablehnt, verzichtet.
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Das betrifft nur die Aufteilung. Dass er sehr wohl etwas gegen die Höhe hatte, zeigt sein Gang vors OLG wegen der Reitkosten - siehe oben.
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Ich lese es eher so das es nicht um die Höhe sondern den Grund ging.
Er zahlt ja bereits das Maximum der DDT. Wenn er sich unbegrenzt leistungsfähig stellt kann er kaum über die Höhe des Unterhalts diskutieren.
Es ging ihm laut Begründung nur darum Unterhalt wegen des Grundes des Reitens zu zahlen.
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(28-12-2014, 11:10)p__ schrieb: Vielleicht bleiben wir mal beim Urteil. Dassen Begründung beruht nicht auf verletzter Auskunftspflicht des Vaters und steuerliche Aspekte sind sowieso reine Phantasie.
Ich rede nicht von verletzter Auskunftspflicht.
Der Vater zahlt ja freiwillig den Höchstsatz, den die Düsseldorfer Tabelle her gibt. Der endet aber bei einem (bereinigten) Netto von 5.100 € im Monat.
Wenn er den Höchstsatz zahlt, kann auch keiner familienrechtlich Auskünfte einfordern.
Er wollte den Betrag für das Hobby des Kindes nur deckeln lassen.
Hätte er gesagt, meine Einkünfte sind so und so hoch. meine Ausgaben so hoch, wäre es vielleicht auch zu der Deckelung gekommen.
So kann ihm das Familiengericht zwar keine Auskunftsverweigerung vorwerfen, kann aber davon ausgehen, ohne dass es im Text steht, dass der Papa erheblich an der Steuer vorbei wirtschaftet.
Unsere wahren Feinde sind die Robenträger. Die denken und ticken anders, als Frauchen und Töchterchen.
LG
Robert
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(28-12-2014, 11:24)Camper1955 schrieb: Der Vater zahlt ja freiwillig den Höchstsatz, den die Düsseldorfer Tabelle her gibt. Der endet aber bei einem (bereinigten) Netto von 5.100 € im Monat.
Wenn er den Höchstsatz zahlt, kann auch keiner familienrechtlich Auskünfte einfordern.
Wo stehtn das? Die DDT ist ausdrücklich nicht endlich und der Auskunftsanspruch im BGB ist auch nicht beschränkt.
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Die Auskunftspflicht besteht immer und ist selbstverständlich nicht an eine Unterhaltshöhe gekoppelt. Der Vater hat Geld, also hat er sich für leistungsfähig erklärt, vermutlich weil er sich sicher war, kein Mangelfall zu sein und er seine Ordner mit Einkommensdetails nicht bei den auch so "ehrenwerten" Juristen kreisen sehen wollte. Wer Geld hat, kennt diese Sorte Figuren in der Regel recht gut.
Er wird auch mit diesen Ausgaben nicht zum Mangelfall, sonst hätte er sicher so argumentiert. Aber daraus erwächst keinesfalls ein Recht, ihm für zwei Pferde und sonstigen Schwachsinn rund 40000 EUR pro Jahr abzunehmen. Wenn jemand Geld hat, entsteht damit kein Recht, ihm sein Geld zu klauen und es zu verprasssen. Sonst geh ich bei der nächsten Verhandlung zum Richter vor, reisse ihm seinen Geldbeutel aus der Robe und bezahle damit den Kindesunterhalt. Schliesslich verdient der Kerl ja R1 oder R2 und das bisschen dreistelliger Betrag tun ihm ja nicht weh, also her damit. Der Geld heiligt die Mittel.
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(28-12-2014, 11:30)Antragsgegner schrieb: Wo stehtn das? Die DDT ist ausdrücklich nicht endlich und der Auskunftsanspruch im BGB ist auch nicht beschränkt
Sicher. Aber im BGB steht nur, dass Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorgelegt werden müssen. Hat der KV keinen Arbeitgeber, dann muss die Antragstellerin schon benennen, was sie haben möchte. So ins Blaue hinein Auskünfte zu verlangen geht nicht und unbegründet schon gleich gar nicht.
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Über den Umfang der Auskunftspflicht gibt es eine umfassende Rechtssprechung, die mehrere Regalmeter umfasst. Dass dies nur Bescheinigungen vom Arbeitgeber umfassen würde und ansonsten der Unterhaltsberechtigte irgend etwas vorgeben müsste, ist eine putzige Phantasie. Für den Anfang empfehle ich die Unterhaltsleitlinien, dort ist grob umrissen was als Einkünfte zählt und worüber Auskunft gegeben werden muss.
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(26-12-2014, 12:46)p__ schrieb: Potentiell Unterhaltspflichtigen (also Vätern) kann man unter diesen Umständen nur raten, schon während einer Ehe keine Hobbys der Kinder zu fördern und alles abzulehnen, was Geld kostet oder jemals Geld kosten könnte. Die Verpflichtungen, die damit unterhaltsrechtlich einhergehen sind unüberschaubar und unbegrenzt.
Versuchen, das zu begrenzen begegnet das Gericht schon mal mit
Zitat:Da die Mutter der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht besitzt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner mit der Aufnahme der Aktivitäten, insbesondere aber mit der Ausweitung des Reitsports einverstanden war
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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29-12-2014, 12:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-12-2014, 13:02 von Gualterius.)
Ab nach Strassburg? Oder kommen die sich nicht mehr in die Quere, Karlsruhe und Strassburg (EGMR oder EuGh?)? Ach so, war erst OLG. Vielleicht kippt es das Verfassungsgericht.
Zusatzfrage: was hält eigentlich Strassburg vom deutschen Unterhaltsrecht? Und, hat Schweden echt keine Unterhaltspflicht?
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Der Fall ist schon außergewöhnlich...
Zitat:Da die Mutter der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht besitzt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner mit der Aufnahme der Aktivitäten, insbesondere aber mit der Ausweitung des Reitsports einverstanden war
Ein schönes Beispiel aber, wie "unwichtig" die geS ist...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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30-12-2014, 05:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-12-2014, 05:13 von Dzombo.)
Der KV hat. Deswegen muß er geben. Und weil er nicht wie gefordert Auskunft erteilte, muß er immer mehr geben. Na und wenn die verwöhnte Tochter demnächst die Raumfahrt für sich als Hobby entdeckt, wird ihr Vater ihr wohl ein eigenes Raumschiff samt Wartungskosten finanzieren müssen.
Die Tochter muß das halt nur mit ihrer Mutter besprechen. Da die ja Inhaberin bzw. Ausüberin der unwichtigen gemeinsamen Sorge ist!
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31-12-2014, 00:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-12-2014, 00:17 von Gualterius.)
Wp zitiert, sie hätte die alleinige Sorge.
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@Gualterius...
Die KM hat die Alleinsorge inne. Siehe Punkt 12 des Beschlusses 1. Satz. Der Link zum Beschluss befindet sich im Beitrag 5.
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