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16-02-2016, 13:02
Hallo zusammen,
eine ganze Weile war ich nicht mehr hier und in dieser Zeit hat sich einiges getan. Nun habe ich mal wieder ein paar Fragen an Euch.
Mein Sohn (6 Jahre) wohnt mittlerweile bei mir, ich habe das gemeinsame Sorgerecht erstritten und (Dank Alkoholkrankheit der KM) habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die KM ist (auch wegen des Alkohols) nicht berufstätig und bezieht Hartz IV. Für die Umgangstage (5 Tage in zwei Wochen und teilweise die Ferien) hat sie nun Hartz IV auch für meinen Sohn beantragt.
Nun habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, in dem ich aufgefordert werde, denen mein Einkommen und meine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Da hab ich natürlich keine Lust drauf (geschweige denn, tatsächlich noch Unterhalt zu zahlen, obwohl mein Sohn hauptsächlich bei mir wohnt und ich keinerlei Unterhalt für ihn bekomme).
Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:
Zitat:Sehr geehrter Herr Auskunftsverlanger,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen bezüglich meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom xx.xx. 2016 ein. [Sohn] wohnt hauptsächlich bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Dies entspricht dem sogenannten Residenzmodell, auch wenn die Mutter ein erweitertes Umgangsrecht von 5 Tagen in zwei Wochen hat.
Gemäß §1606 Absatz 3 BGB erfülle ich meine Unterhaltspflicht gegenüber [Sohn] bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes, eine Barunterhaltspflicht meinerseits ist somit auszuschließen.
Vielmehr hat [Sohn] (bzw. ich als betreuender Elternteil) einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Kundin, dem sie sich allerdings vermutlich aufgrund des §1603 Absatz 1 BGB entzieht. Ich ermuntere Sie hiermit, Ihre Kundin an ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß §1603 Absatz 2 BGB zu erinnern.
Meine Fragen an Euch: Liege ich soweit richtig? Oder bin ich trotz allem zumindest zur Auskunft verpflichtet? Oder gar zu Unterhalt (das wäre ne Frechheit, da ich alle Kosten allein stemme und nix von irgendwo her bekomme)?
Vielen Dank für Eure Antworten.
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Ich würde der Exe einen Deal vorschlagen:
Sie stockt auf und zahlt Dir den Kindesunterhalt. Dafür erteilst Du Auskunft ans Jobcenter, damit sie das Geld für die Umgänge bekommt.
Tut sie nix, bekommt sie nix.
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(16-02-2016, 13:46)Austriake schrieb: Ich würde der Exe einen Deal vorschlagen:
Sie stockt auf und zahlt Dir den Kindesunterhalt. Dafür erteilst Du Auskunft ans Jobcenter, damit sie das Geld für die Umgänge bekommt.
Tut sie nix, bekommt sie nix. Das wird nichts bringen. Sie hat 4 minderjährige Kinder (nur eins von mir), selbst wenn sie arbeiten gehen würde, würde da nix bei rumkommen. Der letzte Absatz mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist eher hypothetisch...
Der Auskunftsanspruch kommt ja auch nicht von ihr, sondern ist dank des SGB auf das Jobcenter übergegangen. Nun is die Frage, ob ich dem Amt Hilfe leisten muss :/
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Ich vermute stark, dass du Auskunft erteilen musst. Ich habe noch im Kopf, dass Auskunft nur in wenigen Ausnahmen erfolgreich verweigert werden kann. Quasi dann, wenn eine Unterhaltspflicht absolut ausgeschlossen werden kann. Und das muss von einem SGB Täter erkennbar sein, der vom Unterhaltsrecht keine Ahnung hat. Als Beispiele wurden genannt, der potentielle Unterhaltsempfänger lebt nicht mehr, der Auskunftsgeber hat gar kein Kind (falscher Adressat), usw...
Das JC beruft sich darauf, dass es sowas komplexes wie das Unterhaltsrecht gar nicht überblicken kann und nur in den Fällen nachgebohrt wird, wo theoretisch auch was zu holen ist.
Ich würde die klassische Auskunft erteilen (nicht auf deren Bögen). Angaben zum eigenen Vermögen würde ich unterlassen (Unterhalt ist aus Einkommen zu zahlen, nicht aus Vermögen).
Dann lass die rechnen, schreiben und fordern. Links rein, rechts raus. Sollen sie dich doch vor dem Familiengericht verklagen.
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16-02-2016, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-02-2016, 14:51 von karlma.)
(16-02-2016, 13:02)mischka schrieb: Hallo zusammen,
Jetzt möchte ich denen folgendes antworten:
Zitat:Sehr geehrter Herr Auskunftsverlanger,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen bezüglich meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom xx.xx. 2016 ein. [Sohn] wohnt hauptsächlich bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Dies entspricht dem sogenannten Residenzmodell, auch wenn die Mutter ein erweitertes Umgangsrecht von 5 Tagen in zwei Wochen hat.
Gemäß §1606 Absatz 3 BGB erfülle ich meine Unterhaltspflicht gegenüber [Sohn] bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes, eine Barunterhaltspflicht meinerseits ist somit auszuschließen.
Vielmehr hat [Sohn] (bzw. ich als betreuender Elternteil) einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrer Kundin, dem sie sich allerdings vermutlich aufgrund des §1603 Absatz 1 BGB entzieht. Ich ermuntere Sie hiermit, Ihre Kundin an ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß §1603 Absatz 2 BGB zu erinnern.
Als Widerspruch brauchst Du das Schreiben nur bezeichnen, wenn das Auskunftsersuchen als Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung gekommen ist. Ansonsten ist es nur ein netter Briefwechsel.
Im 2. Absatz würde ich darauf hinweisen, dass Du über Deine Pflichten hinaus auch für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommst, solange es bei Dir wohnt. Weiteres wirst Du nicht leisten!
Den letzten Absatz würde ich ganz lassen. Das klärt das JC sowieso im Rahmen seiner Aufgaben.
Ich denke, die Mutter hat Hilfe beantragt und angegeben, dass von Dir für die Tage, an denen das Kind bei ihr ist, kein Geld hergegeben wird. Die Angaben überprüfen sie gerade.
Lass Dich nicht ins Boxhorn jagen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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(16-02-2016, 14:50)karlma schrieb: Als Widerspruch brauchst Du das Schreiben nur bezeichnen, wenn das Auskunftsersuchen als Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung gekommen ist. Ansonsten ist es nur ein netter Briefwechsel. Die Rechtsmittelbelehrung war natürlich dabei. Schön im gelben Umschlag...
(16-02-2016, 14:50)karlma schrieb: Im 2. Absatz würde ich darauf hinweisen, dass Du über Deine Pflichten hinaus auch für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommst, solange es bei Dir wohnt. Weiteres wirst Du nicht leisten! Das klingt gut, mach ich.
(16-02-2016, 14:50)karlma schrieb: Den letzten Absatz würde ich ganz lassen. Das klärt das JC sowieso im Rahmen seiner Aufgaben.
Ich denke, die Mutter hat Hilfe beantragt und angegeben, dass von Dir für die Tage, an denen das Kind bei ihr ist, kein Geld hergegeben wird. Die Angaben überprüfen sie gerade. Geht klar, war auch mehr so ein "leckt mich doch ihr Wixxer"-Absatz
(16-02-2016, 14:50)karlma schrieb: Lass Dich nicht ins Boxhorn jagen. Genau deshalb frag ich ja hier nach Rat
Vielen Dank.
Noch jemand irgendwelche Tipps?
Meint ihr, da kommt Unterhalt auf mich zu? Ich mein, wundern tut mich hier nix mehr...
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Auskunft musst du geben. Es gab im Forum schon Fälle, wo das auch in Zweifel gezogen wurde. Es reicht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Im Zweifel besteht Auskunftserteilungspflicht. Das wird sehr eng gesehen. Wenn die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich zweifelsfrei ausscheidet, bleibt die Auskunftspflicht bestehen.
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Hallo,
war bei mir auch so.
Beide Kinder leben bei mir und die KM ist ausgezogen. Sie hat auch H4 beantragt, so dass das JC Auskunft von mir verlangte.
Auskunft musst du geben, das ist das Gesetz. Aber zahlen würde ich nichts.
Habe sehr oft Zahlungsaufforderungen bekommen, aber nie bezahlt, immer Wiederspruch eingelegt.
Seit 2 Jahren ist ruhe...
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02-05-2016, 15:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-05-2016, 15:41 von mischka.)
So, hier die Auflösung...
Auf das erste Schreiben des JC hatte ich nur mein Jahresbrutto geschickt und ansonsten nichts preis gegeben.
Daraufhin bekam ich ein zweites Schreiben, dass meine Angaben nicht ausreichen würden, blablabla...
Ich hab mir dann noch mal den vom Jobcenter angeführten §33 SGB II genau angeschaut:
Zitat:(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
Aha, der Unterhaltsanspruch und somit auch der Auskunftsanspruch geht garnicht an das JC über, da mein Sohn mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt...
Das hab ich dem guten Herrn vom JC geschrieben und prompt kam 3 Tage später das Schreiben von ihm:
Zitat:Sehr geehrter Herr mischka,
bei nochmaliger Prüfung der Sachlage wurde festgestellt, dass sich das Kind nicht überwiegend im
Haushalt seiner Mutter aufhält und Sie deshalb hier nicht zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Unsere Auskunftsaufforderung ist damit gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
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Aber probieren kann man es ja, wird sich das JC denken.
Trotzdem: Gratuliere, Problem gelöst.
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