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Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen Abstammungs
#1
Urteil vom 19.4.2016, 1 BvR 3309/13, Abruf-Nr. 185568

Zitat:Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. [...]

Dreht sich somit alles Wieder im Kreis?
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#2
Interessantes Urteil.
Kurzfassung: Hier wurde auf Feststellung der Vaterschaft gem §1598a geklagt und verloren. Gemäß 1600d BGB wurde bereit früher geklagt und verloren, weshalb ihr der Weg versperrt war.


Interessant ist die Begründung, die auch genutzt werden könnte, wenn man wegen §1600d BGB verklagt wird, welche da wären:

a) Recht auf und Schutz der Intimsphäre
b) Recht auf informelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit
c) Schutz der bestehenden Familien (der jetzigen des Kindes und der des mutmaßlichen Vaters)
d) Persönlichkeitsrecht
e) Vaterschaftsfestellungen 'ins Blaue'
... des mutmaßlichen Vaters
'Der soll das Unrecht auf sich nehmen, der es tragen kann!' (Nietzsche)
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