Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Spezielle (tricky) Unterhaltsfrage
#1
Tut mir leid, dass ich die vielleicht so einfache Frage hier stelle. Weder die Internetrechner, noch Google haben mich wirklich konkret weitergebracht.
Es ist folgendes: Ich verdiene gut 2.300€ netto und habe noch ein leibliches Kind welches bei mir lebt. Für dieses bekomme ich 300€ Unterhalt von der Mutter plus Kindergeld. Also rund 500€.

Wie läuft es jetzt mit der Rechnung bei einer Trennung? Es ist ein neues leibliches U3 Baby in der (Patchwork-)Familie. Mir ist klar, dass ich 3 Jahre Betreuungsunterhalt an die Mutter zahlen muss plus regulären Kindsunterhalt. Es bestand/besteht keine Ehe. Die Mutter hat ein eigenes Kind mit in die Beziehung gebracht. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens bekam sie 60% Betreuungsgeld vom Arbeitgeber, da ihr Kind auch U3 war. Wie viel es war weiß ich nicht. Zum Zeitpunkt wo wir Zusammengezogen sind und Zeugungsdatum von Baby, bekam sie Hartz4.

Ich wäre ja nun wieder mit dem großen Kind Alleinerziehend und was den Selbstbehalt angeht muss ich dann ja auch nen Zimmer für das Kind haben. Wäre mir sonst wurscht und ich würde ne kleine Wohung nehmen.


Was mich jetzt beschäftigt:

-Wie viel hätte ich nun effektiv mit Kind nach der Trennung zum Leben übrig?
-Mir wurde mal gesagt ich könne den Betrag den ich von der Mutter für das große Kind an Unterhalt bekomme, nochmal von meinem Einkommen abziehen. Weil ich jetzt Naturalunterhalt an mein ältestes Kind leiste. Würde sich dann mein unterhaltsrelevantes Einkommen um 300€ schmälern? Den Punkt verstehe ich nicht.

Vielen Dank.
Zitieren
#2
Den Unterhalt fürs grosse Kind bekommt das Kind, deshalb ist das kein Einkommen von dir und bleibt bei der Berechnung deiner Unterhaltspflichten unberücksichtigt. Was du nach der Trennung übrig hast, kann man nicht ausrechnen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Ex ist mit diesen Angaben nicht berechenbar, aber auch der Mindestbetrag (irgenwas um 800 EUR, siehe DD) würde dich sicher zum dafür vorgesehenen Selbstbehalt runterbringen, wenn du kein Gutverdiener bist.

Ansonsten hättest du auf jeden Fall Kindesunterhalt zu zahlen. Dazu siehe ebenfalls Düsseldorfer Tabelle, ist auch einkommensabhängig.
Zitieren
#3
Das ist mir soweit klar.
Was mich stutzig macht ist diese Sache mit dem Naturalunterhalt, den ich für das bei mir lebende Kind leiste. Der muss ja irgendwie verrechnet werden. Es ist doch im Unterhaltsrecht so, dass einer Natural-, der andere Baunterhalt leistet. Ein Anwalt meinte ich ich könne den gleichen Betrag, den das große Kind bar bekommt, auch als Leistung von meiner Seite anrechnen. Also 2300€ - 300€. Bliebe 2000€ als Berechnungsgrundlage. Kann man damit nicht arbeiten? Bzw. was würde benötigt?

Warum kann man dann keine konkreten Zahlen nennen? 1200€+500€ blieben doch auf jeden Fall.
Zitieren
#4
Konkrete Zahlen gehen nur mit einer Angabe deines bereinigten Nettoeinkommens in Euro und der Angabe des Einkommens deiner Bald-Ex in Euro vor der Geburt. Damit kann man eine Rechnung anstellen.

Für das grosse Kind bekommst du Barunterhalt und leistest aus Sicht des Unterhaltsrechts dasselbe, indem du das Kind betreust. Das ist der Naturalunterhalt. Das ist deine Pflicht dem grösseren Kind gegenüber. Der Barunterhaltspflichtige trägt dazu bei, indem er die finanzielle Grundlage dafür leistet. Eine Sache zwischen Eltern und dem betreffenden Kind. Deine Betreuung ist so viel wert wie der Barunterhalt.

Bei der Berechnung des Unterhalts für das neue Kind darf weder in Euro umgerechneter Naturalunterhalt noch tatsächlich gezahlter Barunterhalt vorneweg abgezogen werden! Wenn der Anwalt das tatsächlich gement hat, redet er Mist. Denn sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt. Würde der Unterhaltspflichtige statt dessen erst einmal die Kosten der "neuen" Kinder abziehen, bvor der Unterhalt für die "alten" Kinder ermittelt wird, so würde dies dazu führen, dass die "alten" Kinder nach einer niedrigeren Einkommensstufe Unterhalt bekommen würden als die "neuen" Kinder. Das darf aber nicht sein. Gleichberechtigung!
Zitieren
#5
Die Ex verdiente nichts vor der Geburt, da sie erst Erziehungszeit hatte und dann H4. Seitdem wir zusammen wohnen fütter ich sie und ihr Kind hier mit durch....
Die 2.300€ sind bis auf den 5% Pauschalbetrag schon recht bereinigt.

Rechne ich einfach mal für die kommenden drei Jahre mit dem worst-case von 1.700€ die mir noch für alles bleiben. Ist nicht viel, wird aber gehen müssen.
Aber mit Deinen Infos kann ich jetzt schon besser arbeiten. Herzlichen Dank. Smile
Zitieren
#6
1700 EUR wäre sehr optimistisch. Der Mindestbedarf nach §1615l BGB beträgt 880 EUR. So viel Betreuungsunterhalt kann sie verlangen, auch wenn sie vorher kein Einkommen hatte. Wenn sie jetzt ALG 2 erhält, sind ihre Ansprüche an den Staat übergegangen und werden gegen dich geltend gemacht. Es kann sein, dass dir nur 1200 EUR bleiben. Erst wird der Kindesunterhalt von deinem Einkommen abgezogen, der Rest bis zum Selbstbehalt (besagte 1200 EUR) steht für den Betreuungsunterhalt zur Verfügung.

Die Rechnung hat noch ein paar mehr Stellschrauben, aber das wars im Groben.
Zitieren
#7
(27-02-2017, 14:09)p__ schrieb: 1700 EUR wäre sehr optimistisch.
 
Er rechnet da den KU und das KG für das ältere Kind mit ein. Die 1.700 wären dann das verbleibende Gesamteinkommen seines Haushalts.

Das kommt schon ungefähr hin.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung ArJa 30 28.127 04-06-2013, 19:57
Letzter Beitrag: Ibykus
  Unterhaltsfrage bei nicht ehelichem Kind in Österreich (Vater und Mutter "Ausländer") Ronin 41 44.326 26-07-2012, 14:04
Letzter Beitrag: alexerl

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste