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Mir geht es langsam auf den Wecker. Da stellt man Anträge bei Gericht, es erfolgt schlichtweg keine Entscheidung. Als wären die Anträge nie gestellt wurden, stellen sie die drei Affen am OLG taub, stumm, blind. Sie erlassen zwar einen Beweisbeschluss, zu den anderen rund fünf Anträgen wird sich schlichtweg nicht geäußert.
Ist dem rechtlich zu begegnen? Darf ich nicht rechtssicherheit erwarten, indem alle Anträge auch beschieden werden? Wenn auch ablehnend, darauf soll es nicht ankommen. Aber ein stattgegeben oder abgelehnt sollte ja wohl drin sein, oder?
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Prozessual relevant in dieser Reihenfolge:
1.) Sachstandsanfrage
2.) Verzögerungsrüge / in familienrechtl. Angelegenheiten: Beschleunigungsrüge
3.) Entschädigungsklage wg. überlanger Verfahren
Sind ab Punkt Zwo natürlich alles Maßnahmen, die für das Wohlwollen des beauftragten Gerichtes
nicht gerade förderlich sind. Kann man machen, wenn die Erfolgsaussichten fraglich sind.
Wenn man es sich bei dem befassten Richter so richtig verderben will, schreibt man eine
DAB über den sachbarbeitenden Richter an den Präsidenten des LG oder den Präsidenten des AG, falls es ein Präsidialamtsgericht ist.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Das meinte ich nicht.
Stelle ich bei einem Amt in Deutschland einen Antrag für was auch immer, so habe ich doch das Recht auf einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Auch Gerichte sind öffentliche Behörden, also können die Anträge doch nicht einfach unter den Tisch fallen lassen und sich auch später im Urteil jeglicher Erwähnung nicht einfach entziehen.
Ich hab ein Beispiel im Netz gefunden: Mann stellt Antrag auf Beratungshilfeschein. Ein Bescheid bleibt aus. Erst später, als er sich dann zwangsläufig einen Anwalt suchte, dieser nachhakte, weshalb der Antrag nicht beschieden wurde, hat das Gericht die Beratungshilfe abgelehnt, mit der Begründung, der Anwalt wäre nun ja bereits tätig. Ein höheres Gericht hat diese Ablehnung für ungültig entschieden, denn der ursprünglichen Antrag wurde rechtsfehlerhaft nicht beschieden wurden.
Dies muss sich konsequent auf laufende Gerichtsverfahren doch übertragen lassen. Bescheidet ein Gericht gestellte Anträge schlichtweg nicht, wäre das was fürs BGH.