19-05-2009, 19:45
Ich hab im netz folgenden satz gefunden:
Der Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Quelle
dazu mal eine frage. wenn der gesetzliche Mindestbedarf dem Mindestunterhalt und der mindestunterhalt dem kinderfreibetrag entspricht, warum bekomme ich nur den halben kinderfreibetrag bzw den halben kindergeldsatz angerechnet? da ich ja den vollen mindestbetrag bezahle müsste ich ihn doch voll angerechnet bekommen?
Meine ex bekommt ja auch nicht ihren naturalunterhalt sprich die betreuung unseres Kindes als geldwerten vorteil bzw fiktives einkommen in höhe meines unterhalts angerechnet.
Der Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Quelle
dazu mal eine frage. wenn der gesetzliche Mindestbedarf dem Mindestunterhalt und der mindestunterhalt dem kinderfreibetrag entspricht, warum bekomme ich nur den halben kinderfreibetrag bzw den halben kindergeldsatz angerechnet? da ich ja den vollen mindestbetrag bezahle müsste ich ihn doch voll angerechnet bekommen?
Meine ex bekommt ja auch nicht ihren naturalunterhalt sprich die betreuung unseres Kindes als geldwerten vorteil bzw fiktives einkommen in höhe meines unterhalts angerechnet.