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Versäumnisurteil
#1
Hallo liebe Mitstreiter
Brauche mal eure Meinung dazu. Bekannter hat vor einiger zeit einen befristetten Unterhaltstittel von 100% mindestunterhalt beim Jugendamt erstellen lassen.
Das Jugendamt wollte 110% und unbefristetten Tittel über den Beistand.
Vor kurzem war die Verhandlung wo der Bekannte aber aus gesundheitsgründen nicht verhandlungsfähig war. Attest lag Gericht vor hat aber nicht interessirt, also gab es ein Versäumnisurteil.
Dem Antragsgegner wird in abänderung der Urkunde vom #### verpflichtet Unterhalt von 110% usw. und natürlich auch für die letzten zwei vergangenen jahre
Auf das thema unbefristet, befristet steht nichts im Versäumnisurteil.
Ist damit der Tittel weiterhin befristet oder mit dem Urteil unbefristet? Das ganze ist wichtig da das kind in 4 Monaten 18 wird, und demzufolge ob es sich lohnt einspruch gegen das Urteil einzulegen oder nicht.
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#2
Ich vermute, das lief etwas anders. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltspflicht und auch wenn der Beklagte nachweisbar krank ist sofern er überhaupt geladen war, muss der Anwalt kommen. Das wurde ganz offensichtlich versäumt. Denn wenn der Beklagte geladen war, wird der Anwalt ein Versäumnisurteil blockieren, denn den Beklagten trifft kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis.

Der Titel ist unbefristet, wenn keine Befristung drinsteht.
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#3
(12-07-2022, 15:56)p__ schrieb: Ich vermute, das lief etwas anders. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltspflicht und auch wenn der Beklagte nachweisbar krank ist sofern er überhaupt geladen war, muss der Anwalt kommen. Das wurde ganz offensichtlich versäumt. Denn wenn der Beklagte geladen war, wird der Anwalt ein Versäumnisurteil blockieren, denn den Beklagten trifft kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis.

Der Titel ist unbefristet, wenn keine Befristung drinsteht.

Das lief alles richtig, der bekannte hatte noch keinen Anwalt ,nur ein Beratungsgespräch wegen taktik. (verzögerung bis kind 18)
Es geht erstmal im endefekt nur darum, Bei der freiwilliger Tittelerstellung 100% befristet bis zum 18 Lebensjahr vor zwei jahren.
Jugendamt klagt auf 110% und unbefristetten Tittel.
Versäumnisurteil bezieht sich auf den vorhandenen Tittel , erhöhung auf 110%. Kein Wort im Urteil was die befristung betrifft.
Ist damit der Tittel  weiterhin befristet oder durch das Urteil auf 110% zu einem unbefristetten geworden.
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#4
(13-07-2022, 11:23)Kaymueller schrieb: Versäumnisurteil bezieht sich auf den vorhandenen Tittel , erhöhung auf 110%. Kein Wort im Urteil was die befristung betrifft.

Ist damit der Tittel  weiterhin befristet oder durch das Urteil auf 110% zu einem unbefristetten geworden.

Wenn im Urteil wirklich nur die zu zahlende Summe erhöht wurde, ist der Titel nach wie vor befristet.

Es wäre vielleicht gut, wenn Du den genauen Wortlaut zitieren würdest.
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#5
(13-07-2022, 11:23)Kaymueller schrieb: Das lief alles richtig, der bekannte hatte noch keinen Anwalt ,nur ein Beratungsgespräch wegen taktik. (verzögerung bis kind 18)

Dann lief eben nichts richtig, denn es herrscht wie schon gesagt Anwaltspflicht. Es spielt dann gar keine Rolle, ob er kommt oder nicht kommt, ob er krank ist oder nicht, ohne ermächtigten Anwalt bekommt er immer ein Versäumnisurteil.

Wenn der Beschluss einen vorhandenen Titel nur in der Höhe abändert und dies explizit so sagt ("In Abänderung der Urkunde Aktenzeichen XYZ vom 1.1.2020..."), dann ist nur die Höhe geändert, alle anderen Punkte bleiben wie sie sind, also auch eine im Originaltitel Aktenzeichen XYZ ausdrücklich genannt Befristung ohne Bedingungen.
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#6
(13-07-2022, 11:29)Simon ii schrieb:
(13-07-2022, 11:23)Kaymueller schrieb: Versäumnisurteil bezieht sich auf den vorhandenen Tittel , erhöhung auf 110%. Kein Wort im Urteil was die befristung betrifft.

Ist damit der Tittel  weiterhin befristet oder durch das Urteil auf 110% zu einem unbefristetten geworden.

Wenn im Urteil wirklich nur die zu zahlende Summe erhöht wurde, ist der Titel nach wie vor befristet.

Es wäre vielleicht gut, wenn Du den genauen Wortlaut zitieren würdest.
Dem Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde des landkreises########### vom######### urkk.Reg-Nr####
verpflichtet an den antragsteller zu händen des gesetzlichen vertreters einen monatlich im Voraus bis zum 1 eines monats fälligen
und bei zahlungsverzug blablabla 5% zinsen usw. in höhe von 110% des Mindestunterhalts gem §1612aBGB der jeweiligen Altersstufe abzüglich halbes Kindergeld. Der Rest ist nur für die letzen zwei jahre davor auch auf 110%.
Danach nur noch rechtsfolgebelehrung. Kein Wort zwecks Befristung
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#7
(13-07-2022, 13:27)Kaymueller schrieb: Dem Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde des landkreises########### vom######### urkk.Reg-Nr####

verpflichtet an den antragsteller zu händen des gesetzlichen vertreters einen monatlich im Voraus bis zum 1 eines monats fälligen

und bei zahlungsverzug blablabla 5% zinsen usw. in höhe von 110% des Mindestunterhalts gem §1612aBGB der jeweiligen Altersstufe abzüglich halbes Kindergeld.

Prima! Die Befristung ist nicht aufgehoben wurden.

Was mich wundert, ist, daß das JA dieses Urteil akzeptiert hat.
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#8
Die haben gepennt. In so einer Konstellation hätten sie auch 150% und unbefristet fordern können.
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#9
Noch können sie dagegen Einspruch erheben, deswegen hatte ich ja gefragt ,wegen befristet ,unbefristet. Kind wird im Oktober 18 . Wäre die Befristung aufgehoben wurde der bekannte auch Einspruch einlegen aber so wird er es akzeptieren .
Danke euch ihr seit die besten wie auch das Männermagazien
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