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Ruft mich gerade ein Vater an.
Vor 3 Jahren bekam der Sohn Jugendhilfe und im Rahmen dieser ist er in ein Nobelinternat gezogen.
Der Vater hat kein Sorgerecht. Er bekommt vom Jugendamt keine Informationen wer das angeleiert hat und warum.
Inzwischen ist die Mutter nach Berlin gezogen und bezieht Bürgergeld. Auch hier will jetzt das JC sein Einkommen prüfen.
Der Vater hat immer den titulierten Unterhalt bezahlt. Das Jugendamt fordert aber jetzt trotzdem vom Vater die Kosten für das Internat zu übernehmen.
Muss er dafür zahlen?
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Internatskosten sind meistens unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf. Da die Mutter kein Einkommen hat, hat sie der Vater vollständig zu tragen. Dass er kein Sorgerecht hat, ändert nichts an dieser Pflicht. Aber auch ohne Sorgerecht kann er aber die Angemessenheit als berechtigte Kosten bestreiten. Es gab dazu einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.05.2019 – 20 UF 105/18. Aber seid gewarnt, in dem Fall wars ein Vater, der die Mutter zur Zahlung heranziehen wollte. Die Mutter hatte für schulische Angelegenheiten kein Sorgerecht.
Das Problem ist dann nachgelagert. Ohne Sorgerecht ist es schwierig, die Angemessenheit eines Internats zu bestreiten. Es gibt ihm ja keiner Auskunft und das Internet will sich das Geschäft sowieso nicht verderben lassen.
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Trotzdem würde ich da prinzipiell alles in Bewegung setzen. Internet-Fund einer bekannten Maximierungskanzlei:
2. Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen entscheidend ist, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/81, NJW 1983, 393).
3. Solche wichtigen Gründe hat das insofern darlegungspflichtige Kind bzw. der betreuende Elternteil substantiiert darzulegen.
https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...Mehrbedarf
Und letztlich wäre dann auch Auskunft zu geben. Und auch der Nicht-Sorgeberechtigte kann ja Auskunft begehren. Zumindest steht es ihm frei, nach erfolgter Verweigerung das Gericht zu bemühen.