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Privatinsolvenz
#1
Hallöchen an alle,

wie ihr schon am Betreff lesen könnt geht es um eine Privatinsolvenz die für nächsten Jahr ab August 2025 geplant ist. Vor fast 10 Jahren als August 2015 hatte ich schon mal eine Restschuldbefreiung die eine Sperrzeit von 10 Jahren mit sich zog. Leider kam später wieder alles anders als gedacht. Obwohl ich keine Unterhaltspflicht mehr hatte wegen Adoption die dann doch nicht stattfand und mir bis heute nicht nachgewissen wurde, wurde ich ca. 2018/19 zum Unterhalt heran gezogen (Unterhaltsvorschuss). Kurz und knapp ich habe einen Vergleich mit ca. 6500 Euro Rückstand offen, dieser wird mit 50 Euro monatlich abgezahlt. Es gibt auch andere Schulden die dann natürlich mit in die Insolvenz gehen. Mein Verdienst liegt bei ca. 1350,- Euro Netto.

Meine Frage: Kann der Rückstand wenn er mit in die Insolvenztabelle kommt mir als unerlaubte Handlung ausgelegt werden? Was ist eure Prognose? Und kann ich diese aus der Insolvenztabelle heraus lassen falls die darauf abzielen?

Gruß der Durchschnitt
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#2
Ja, kann. Aber muss nicht.

Für die anderen Schulden gilt §850c ZPO. Das heisst, unter 1500 EUR Einkommen wird ohnehin nichts gepfändet. Bist du sicher, dass eine weitere Insolvenz der beste weitere Weg ist? In der Hauptsache fütterst du damit das ohnehin hemmungslos vollgefressene Juristengesockse, Kosten 2500 EUR wenn deine Schulden nicht sehr viel höher sind. Diese Kosten können gestundet, aber nicht erlassen werden.
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#3
Die Schulden sind im Fünfstelligen Bereich. Die Kosten zahle ich und dann wäre das vom Tisch nur habe ich keine Lust wegen der unerlaubten Handlung noch mal extra einen Prozess führen zu müssen und das vielleicht sogar noch vor dem Familiengericht. Eine weitere Insolvenz wäre schon sehr nützlich wegen der Restschuldbefreiung. Falls mein Sohn der jetzt 19 ist Unterhalt verlangt ist meine EX mit ihm Boot da sie geschätzt 25 Euro die Stunde verdient (arbeitet bei einer Bundesbehörde). So weit ich weis muss mein Sohn auch ins Gefängnis da er eine schwere Straftat begangen hat (kenne die Geschädigten). Er ist vorbestraft und fällt dann für eine Weile aus. (Die Mutter hat volle Arbeit geleistet um das aus ihm zu machen) Ich möchte schon die Chance nutzen mein Leben noch mal neu zu starten. Die Gegebenheiten könnten günstigen stehen wenn das Thema Rückständigen Unterhalt keine Probleme macht. Ich überlege hin und her das einfach zu machen und falls etwas schief läuft einfach z.b. bei der Tabellen Erstellung auf unerlaubte Handlung hingewiesen wird einfach auf Stumm zuschalten so läuft die Insolvenz einfach ins leere. (Vor der Eröffnung wird ein Vergleich versucht mit allen Gläubigern)
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#4
(09-09-2024, 11:32)Durchschnitt072 schrieb: Meine Frage: Kann der Rückstand wenn er mit in die Insolvenztabelle kommt mir als unerlaubte Handlung ausgelegt werden? Was ist eure Prognose? Und kann ich diese aus der Insolvenztabelle heraus lassen falls die darauf abzielen?

Gruß der Durchschnitt

Der Schuldner wird üblicherweise gehört, bevor eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts erfolgt.
Unerlaubte Handlung wäre es, wenn du in der fraglichen Zeit wegen Nichtzahlung von Unterhalt vor dem
Strafrichter gestanden und verurteilt worden wärest. Allein die Behauptung einer Behörde reicht dafür nicht aus.
Das könnte man dann immer noch familienrechtlich klären lassen.  Da liegt aber der Ball bei dem Schuldner.
Dir muss man also Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen. Ohne rechtskräftige Verurteilung darüber ist das unwahrscheinlich.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#5
Das hört sich gut an. Habe noch nie eine Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung, Ermittlungen oder sonst etwas erhalten. Februar oder März 2025 gehe ich zur einer Schuldnerberatung und werde darüber die Insolvenz anmelden. Vielleicht hat er oder sie auch noch Informationen oder Ratschläge wie dies ohne große Prozesse durchstanden werden kann.

Ich werde mich den Begebenheiten anpassen die dann auf mich zukommen. Laut ``Dr. Google´´ kann man auch darauf setzen zu sagen das ich bis zum Urteil keine Ahnung hatte das man Unterhaltspflichtig war oder nicht. Man sollte dies auch den Insolvenz Richter so schildern, da gewisse Tatsachen erst im Prozess zu Tage kommen die dann eine Pflicht begründen. (gehört wohl zur Ausnahmeregelung)
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#6
Die entsprechende Behauptung der Behörde ist leider die Regel. Vorbereiten sollte man sich darauf.

Wenn sich die anderen Schuldner totstellen, tun sie das vielleicht so lange, dass die Schulden auch verjähren.
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#7
Hallo Durchschnitt...
Genau dasselbe hatte Ich auch durch...RSB
LETZTES Jahr, dann VbuH hängengeblieben Mittlere4 Stellige Höhe. DIESEN Monat fertigbezahlt.
Festgestellt bei mir durch Urteil Fsmiliengericht..Ich hatte zu wenig bezahlt..dadurch Vorsatz erfüllt...
Du hast Vergleich zugestimmt..Vergleich zahlt wie Urteil..
Also auch anerkannt von dir..wie hoch ist die Restsumme..lohnt sich da ne Klage..
Auf alle Faelle bei insoanfang mit angeben..weil du alle Schulden angeben musst..sonst eventuell 
Gläubigerbegünstigung...
MfG Bumpi

Die Inso Läuft nie ins Leere..Du bist ja die anderen Schulden los..wo zahlst du die 50 Euro hin..ans Jugendamt oder Recklinghausen Inkasso..letztere melden bei Insolvenz zu 100 Prozent Vbuh an..
Wenn Jugendamt , würde Ich es drauf ankommen lassen, was die zur Tabelle anmelden..die können heutzutage fast bis zum Insoende noch anmelden mit oder ohne Zusatz Vbuh..
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#8
Hey Bumpi,

der Restbetrag liegt laut Vergleich bei ca. 6500,- Euro. Ich würde den auch weiter zahlen (sind ja nur 50 Euro im Monat). Ich spekuliere auch darauf das die Restschulden ohne Rückstände dann weg wären und nach der Insolvenz der Vergleich weiter gezahlt wird. Früher stand in meiner Restschuldbefreiung das Ausnahmen nicht in der Restschuldbefreiung rein fallen wie z.b.:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte,
2.Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Neben folgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichtet,
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahren gewährt wurden.

Dort waren auch Rückstände drin die aber nach alten Recht auch befreit wurden.

Ich lege über die Zeit die 50 Euro beiseite (ca. 1800 Euro nach der InSo) und zahle das dann auf einmal und der Rest könnte anderweitig beseitigt werden. (Familie) So wären meine finanziellen Angelegenheiten wieder sauber. Ich kann wieder soviel verdienen wie ich möchte und falls nochmal Unterhalt kommt was sehr begrenzt wäre (eventuelle Ausbildung) könnte ich und meine EX (die mit in die Berechnung kommt wegen volljährig und überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht) das zahlen.

Meine Rechnung :

Ich habe gerade mal nachgeguckt was der Restbetrag ist:
6342,- Euro - 550 Euro bis August wenn die InSo anfängt = 5792,- Euro - 1800 Euro bis InSo Ende = 3992 Euro die dann noch offen wären.

Diesen Restbetrag könnte ich dann schnell zahlen und alles übel könnte der Vergangenheit angehören.

Falls die Unterhaltsvorschussstelle das als unerlaubte Handlung anmeldet könnte ich gleich sagen ok sehe ich ein und nehme das hin da der Restbetrag für MEINE Verhältnisse gering wäre. (Ich rechne damit das dass so kommen wird)

Danke für deine Info was deine Erfahrung angeht. Ich werde berichten was bei mir dann raus kam.
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#9
Da sind ein paar Dinger drin, die grundsätzlich falsch sind.

Grundsätzlich darfst Du keinen Gläubiger auslassen, der in die Gläubigertabelle gehört. Es muss jeder angegeben werden. Auch die UVK.

Der getroffene Vergleich wird schon bei der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nichtig. Der erste Schritt ist die Anforderung der jeweiligen Forderungsbeträge. Jeder Gläubiger erhält also dieses Schreiben. Der zweite Schritt ist die Erstellung eines "außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans". Bei Deinem Einkommen, ein "Nullplan". Was das genau ist, kann man gut googlen. Dieser Plan ergeht auch an die UVK.

Das heißt, dass Du nicht die UVK bedienen darfst und die anderen nicht! Egal wer das ist.

Zahlst Du weiterhin Raten an die UVK und das Verfahren wird - nachdem der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt wurde - eröffnet, erfährt der Insolvenzverwalter (richtig: Treuhänder) davon und holt die letzten drei Raten zurück. (Rückschlagssperre)

Die UVK-Forderung fließt also erst einmal in das Verfahren ein. Die UVK wird auch nicht direkt die "unerlaubte Handlung" monieren. Das passiert meist später (und mittlerweile oft) ,und meist kurz vor Ende der "Wohlverhaltensphase" oder wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Forderungen "feststellt". Die werden also später im Verfahren nochmals geprüft, ungeachtet dessen, dass sie vor dem Verfahren angefordert wurden.

"Unerlaubte Handlung" bedeutet nicht (!), dass man verurteilt wurde (§ 170 StGB) , sondern dass man der schwammigen Erklärung unterfällt "dass man ja hätte zahlen können, es aber nicht tat".

Wenn dieser Einwand der UVK kommt, bekommst Du vom Gericht darüber einen Bescheid. Danach hast Du die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen, dem zu widersprechen. Dieser Widerspruch geht an das Insolvenzgericht. Gibt das Inso-Gericht Deinem Widerspruch statt, und die UVK sich dann nicht damit einverstanden erklärt und die weiter darauf beharrt, dann muss die UVK klagen. Nicht Du. Gibt das Inso-Gericht der UVK recht, dann ist diese Forderung "versagt".

Es kommt also auf den Inhalt Deiner Begründung an und die muss gut sein. Du musst selbst wissen, ob Du die Begründung hin bekommst oder ob Du weißt, dass das nichts wird.

Wenn Du zu einer "normalen" Schuldnerberatungsstelle gehst, richte Dich auf einen längeren Zeitablauf ein. "Ich melde das mal im Frühjahr an." wird nicht gehen.

Zuerst Beratungsgespräch. Dann die Forderungen raus suchen. Anschreiben (Forderungsaufstellung). Die Antworten trudeln innerhalb von 2 -3 Wochen ein, Manche antworten gar nicht, was nicht schlimm ist. Erstellung "Schuldenbereinigungsplan". Wieder anschreiben. Nochmals warten. Dann Erstellung des Antrages. Sind 48 Seiten. Dann geht der an das Gericht. Dauer 4-6 Wochen....

Die Sache mit der Adoption klingt komisch. Also entweder gab es eine Adoption und somit keine Unterhaltspflicht, oder es gab keine. Das wäre zu recherchieren.
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