Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Hamm: 5 UF 25/09 Betreuungsunterhalt
#1
Die OLG´s haben´s echt drauf den § 1569 BGB wieder zurück in seine dunkle hintere Ecke der Aservatenkammer zu schließen.

Nach dem Motto: "Ist es da, ist es auch schon wieder weg", wird gnadenlos verteilt und wenn schon die betreuenden Elternteile nicht mehr so üppig auszustatten sind, dann soll Papi doch wenigstens die Hobbies der Kids weiterhin finanzieren (Reiten, Tennis).
Das kannst du deinen Kindern doch nicht antun?
Selbst die von ihm eingebrachte Steuererstattug an die Ex wird zwar anerkannt, aber sogleich über die gestiegene Anrechenbarkeit der berufsbedingten Aufwendungen kassiert.
Zitat:Zum anderen ist hier die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers zu beachten, so daß nicht erkennbar ist, inwieweit eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 300 € den Kläger in seiner eigenen Lebensführung (materiell) beeinträchtigt und für ihn unbillig wäre.

Eine Befristung nach § 1578b BGB wurde selbstverständlich ausgeschlossen.

Zitat:Die Frage, ob die Beklagte als betreuender Elternteil unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, auf das Angebot des Klägers einzugehen, die erforderliche Betreuung der Kinder während ihrer beruflichen Ortsabwesenheit zu übernehmen, kann offen bleiben, da diesem Ansinnen erhebliche Kindesbelange entgegen stehen. Würde auch der Kläger in das Betreuungskonzept verlässlich eingebunden, ergäbe sich für die Kinder ein weiterer Lebensbereich, der kindgerecht eingerichtet und vorgehalten werden müsste. Bei einer solchen »Dreiteilung«, in dem die Kinder Monat für Monat bis zu fünfmal zwischen den verschiedenen Haushalten der Eltern und Großeltern wechseln müssten, wäre das Kindeswohl tangiert, da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden, der für ihre Entwicklung und ihr Wohlbefinden aber notwendig ist.
Die wohnen wohl nicht mehr im selben Quartier?

OLG Hamm: 5 UF 25/09 , Volltext

War es nicht das Kammergericht Berlin, das in einer anderen Sache ebenfalls ein entsprechendes Angebot eines Vaters ausgeschlagen hatte?

Tschüß, bis zum nächsten Mal. Tongue
Zitieren
#2
Das einzige was wirklich hilft, ist das Arbeiten einzustellen und sich selbst an den Trog zu stellen.
Zitieren
#3
Ein paar prickelnde Zitate sind da aber noch drin.

Wie im vorhergehenden Fall sind die Kinder 11 und 14 Jahre alt.
Muddi will nicht mehr als Teilzeit arbeiten und das OLG Hamm gibt ihr vollumfänglich recht, weil billig.

(Hier hat Zypries mit ihren "Billigkeitsgründen" voll ins Schwarze getroffen: Alles, was über 3 Jahre hinaus geht sind in der Tat billige Ausreden auf UHN-Seite)

Kommen wir also zu dem, weswegen es Unterhaltsrecht gibt, dem Wichtigsten, Geld:

Zitat:Die Beklagte hat weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mindestens in Höhe des titulierten Betrages von monatlich 1.156 €...

Na, das haut doch schon mal rein, oder?

Zitat:Soweit der Kläger behauptet, daß die im Vortitel angeführten Bedarfspositionen Fitnessclub (40 €), Segelclub (40 €) und Putzhilfe (110 €) nie angefallen seien, ist er durch die Feststellungen des Vortitels präkludiert (§ 323 Abs. 2 ZPO).

Das ist eine Klasse für sich: Drückt man dem Zahlesel erstinstanzlich jeden Scheiß aufs Auge und er nimmt es an, dann wird ihm zweitinstanzlich der Kopf gewaschen, daß nur real ist, was in Urteilen steht und nicht, was Wirklich ist.
Zeigt nur wie üblich, daß man alles anfechten sollte, was möglich ist.

UHN verdient auf 20h-Basis EUR 1.712,83, aber wird um rekordverdächtige EUR 339,- Fahrtkosten bereinigt.

Zitat:Weiterhin sind wie im Vortitel (fiktive) Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen, jedoch nur noch in monatlicher Höhe von 500 €.
Wohlgemerkt: Die Kinder gehen aufs Gymnasium und sind 11 und 14 Jahre alt.
Wie geht das? Das OLG Hamm sagt: Muddi, bring Deine Kinder zu Deinen Eltern während du ganz hart auf Teilzeit machst und wir ziehen Dir dafür einfach EUR 500,- von Deinem Einkommen ab, was wir dem Zahlarsch aufs Auge drücken.
Nett nicht?

Nach fiktivem Gehalt auf Zahlseite, ist die fiktive Kinderbetreuung ganz schwer im Kommen!Big Grin

Der §1578b - Standardsatz:
Zitat:Eine Befristung scheidet bereits wegen einer nicht hinreichend klaren Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus, die - wie dargelegt - vom Umfang der notwendigen Kinderbetreuung abhängig ist.
Daher kann man den §1578b eigentlich auch streichen.
Der Erste, der ein Urteil unter Anwendung des §1578b findet, spendiere ich eine Packung Lachsschinkenimitat!

Leider kommt das Urteil ohne konkrete Zahlen aus, so daß ich diesmal keinen direkten Vergleich ziehen kann.
Zitat:Die Kinder scheinen allerdings kostspieligen Hobbys (z.B. Reiten und Tennis) nachzugehen und leiten ihre Lebensstellung aus den Einkommensverhältnissen der Eltern ab, die hier durch die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmt sind.
Aber, sind wir das nicht alle irgendwo?Tongue

Es ist wahrscheinlich die Stewardeß, die den Pilot heiratete und jetzt für immer versorgt wird - ganz im Sinne der Unterhaltsrechtsreform, die den Spruch "Einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin", durch "Einmal Versorgt - Immer versorgt" ersetzt hat.

Neben ihren EUR 1.700,- zahlt Erzeuger noch EUR 1.400,- für Haus und - wahrscheinlich - so EUR 1.000,- für die Kids und die Hobbies.
Muddi kommt also nach erschöpfenden 20h mit 4.400,- heim und bekommt auch nach der "Reform" noch EUR 300,- obendrauf.

Warum? Guckst Du hier:
Zitat:Zum anderen ist hier die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers zu beachten, so daß nicht erkennbar ist, inwieweit eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 300 € den Kläger in seiner eigenen Lebensführung (materiell) beeinträchtigt und für ihn unbillig wäre.

Der Klopfer ganz am Schluß des Urteils: Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, ist das OLG Hamm Gott und brummt Dir es einfach auf, weil Du Geld hast.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste