30-12-2010, 08:35
Folgnder Sachverhalt:
Herr und Frau H leben getrennt, Scheidung ist eingereicht. Sie haben 2 gemeinsame Kinder und 2 Immobilien.
1 Immobilie wird von Frau H mit den Kindern bewohnt, die andere ist ehegemeinsam angeschafft worden und mit einer Summe X noch belastet. Ausserdem ist sie fremdvermietet. Die Eigentumsverhältnisse sind notariell und aussergerichtlich geregelt worden:
Frau H behält das Haus und trägt alle darauf bestehenden Hypothekenkosten alleine.
Herr H erhält die Eigentumswohnung sowie diverse unbebaute / unbelastete Grundstücke und eine Summe X in bar. Diese Summe ist deckungsgleich mit der Belastung, die noch auf der vermieteten Wohnung ist. Die Mieteinnahmen belaufen sich ziemlich genau auf die gleiche Höhe wie die Finanzierungsraten für diese Wohnung. Nebenkosten werden gesondert abgerechnet.
Saldiert ergibt sich das Ergebnis:
Frau H hat ein belastetes Haus übernommen, Herr H hat keine Belastungen.
Nun streiten sich die beiden über die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Berechnung des KU.
Herr H verwendete die Barsumme nicht zur Ablösung der Finanzierung der Immobilie sondern lässt diese (als Abschreibungsodell ?) weiter belastet. Er meint, die Mieteinnahmen wären demnach nicht unterhaltsrelevant, weil sie der Tilgung zugeführt werden.
Frau H meint, die Tilgungsraten sind unerheblich, da sie der Vermögensbildung dienen - siehe ständige Rechtsprechung. Demnach sind die Mieteinnahmen (bereinigt) sehr wohl Einnahmen und zur Berechnung des KU heranzuziehen.
Die von mir gefundene Rechtsprechung geht allerdings nur auf Ehegattenunterhalt ein, den Frau H nicht beansprucht. Einen Rückschluss auf die Regelung in Sachen KU konnte ich nicht finden. Es geht letztlich nicht um Unterschreiten des Mindestunterhaltes sondern um die Frage ob die Einstufung in der DT in der Stufe 3 oder 4 zu erfolgen hat.
Ich würde folgendes meinen:
Festzustellen ist, welche monatlichen Zahlungsverpflichtungen auf die Immobilien im Rahmen des Unterhaltsrechtes berücksichtigungsfähig sind. Unterhaltsrechtlich relevant sind jedenfalls nicht die auf Tilgung der Immobilienfinanzierung gerichteten monatlichen Zahlungen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berechtigt ist, auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden.
Grundsätzlich sind von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich zunächst die sonstigen öffentlichen Abgaben abzuziehen. Auch notwendige Reparaturkosten sind absetzbar. Abzugsfähig sind daneben Gebäudeversicherung, Öltankversicherung, sonstige das Grundstück betreffenden Versicherungen und die so genannten Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind Ausbauten an der Immobilie, die deren Wert steigern oder sonstige Verbesserungen, die nicht der notwendigen Erhaltung des Objektes dienen.
Die Frage, ob Herr H verpflichtet ist, die Summe X zur Deckung der Restschuld zu verwenden, ist unerheblich. Er hätte dies jedenfalls tun KÖNNEN und dann keine Schulden anbringen können.
Alternativ und ergänzend bliebe zu argumentieren, dass Herr H einerseits in einer Wohnung gegen Mietzahlung wohnt, andererseits aber eine Eigentumswohnung besitzt, welche er quasi kostendeckend vermietet. Er könnte ebensogut selbst in der Eigentumswohnung wohnen und hätte sich demnach dann fiktive Einnahmen wegen mietfreien Wohnens anrechnen zu lassen.
Hat jemand dazu weiterführende Erkenntnisse?
Herr und Frau H leben getrennt, Scheidung ist eingereicht. Sie haben 2 gemeinsame Kinder und 2 Immobilien.
1 Immobilie wird von Frau H mit den Kindern bewohnt, die andere ist ehegemeinsam angeschafft worden und mit einer Summe X noch belastet. Ausserdem ist sie fremdvermietet. Die Eigentumsverhältnisse sind notariell und aussergerichtlich geregelt worden:
Frau H behält das Haus und trägt alle darauf bestehenden Hypothekenkosten alleine.
Herr H erhält die Eigentumswohnung sowie diverse unbebaute / unbelastete Grundstücke und eine Summe X in bar. Diese Summe ist deckungsgleich mit der Belastung, die noch auf der vermieteten Wohnung ist. Die Mieteinnahmen belaufen sich ziemlich genau auf die gleiche Höhe wie die Finanzierungsraten für diese Wohnung. Nebenkosten werden gesondert abgerechnet.
Saldiert ergibt sich das Ergebnis:
Frau H hat ein belastetes Haus übernommen, Herr H hat keine Belastungen.
Nun streiten sich die beiden über die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Berechnung des KU.
Herr H verwendete die Barsumme nicht zur Ablösung der Finanzierung der Immobilie sondern lässt diese (als Abschreibungsodell ?) weiter belastet. Er meint, die Mieteinnahmen wären demnach nicht unterhaltsrelevant, weil sie der Tilgung zugeführt werden.
Frau H meint, die Tilgungsraten sind unerheblich, da sie der Vermögensbildung dienen - siehe ständige Rechtsprechung. Demnach sind die Mieteinnahmen (bereinigt) sehr wohl Einnahmen und zur Berechnung des KU heranzuziehen.
Die von mir gefundene Rechtsprechung geht allerdings nur auf Ehegattenunterhalt ein, den Frau H nicht beansprucht. Einen Rückschluss auf die Regelung in Sachen KU konnte ich nicht finden. Es geht letztlich nicht um Unterschreiten des Mindestunterhaltes sondern um die Frage ob die Einstufung in der DT in der Stufe 3 oder 4 zu erfolgen hat.
Ich würde folgendes meinen:
Festzustellen ist, welche monatlichen Zahlungsverpflichtungen auf die Immobilien im Rahmen des Unterhaltsrechtes berücksichtigungsfähig sind. Unterhaltsrechtlich relevant sind jedenfalls nicht die auf Tilgung der Immobilienfinanzierung gerichteten monatlichen Zahlungen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berechtigt ist, auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden.
Grundsätzlich sind von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich zunächst die sonstigen öffentlichen Abgaben abzuziehen. Auch notwendige Reparaturkosten sind absetzbar. Abzugsfähig sind daneben Gebäudeversicherung, Öltankversicherung, sonstige das Grundstück betreffenden Versicherungen und die so genannten Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind Ausbauten an der Immobilie, die deren Wert steigern oder sonstige Verbesserungen, die nicht der notwendigen Erhaltung des Objektes dienen.
Die Frage, ob Herr H verpflichtet ist, die Summe X zur Deckung der Restschuld zu verwenden, ist unerheblich. Er hätte dies jedenfalls tun KÖNNEN und dann keine Schulden anbringen können.
Alternativ und ergänzend bliebe zu argumentieren, dass Herr H einerseits in einer Wohnung gegen Mietzahlung wohnt, andererseits aber eine Eigentumswohnung besitzt, welche er quasi kostendeckend vermietet. Er könnte ebensogut selbst in der Eigentumswohnung wohnen und hätte sich demnach dann fiktive Einnahmen wegen mietfreien Wohnens anrechnen zu lassen.
Hat jemand dazu weiterführende Erkenntnisse?
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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