23-01-2015, 21:21
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.7.2014, Az. 9 WF 49/14.
Kein Volltext, eine Zusammenfassung: http://www.haufe.de/recht/familien-erbre...87002.html
Das Kind wächst bei Mutter und seinem vermeintlichen Vater auf, erst mit Mitte 20 erfährt er, dass ein anderer Mann sein Vater ist. Tolle Sache, den kann man gleich mal in Grund und Boden klagen. Es klagt auf Unterhalt ab 1988 (ein geiler Streitwert), denn es sei an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert gewesen. Laut § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB müsse er zahlen. Vater sagt, er habe mit Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht rechnen müssen. Die Kindesmutter habe Unterhalt nie verlangt.
Das Gericht stellt fest, dass §1613 BGB zwar greift, aber nichts ändert an den Grundsätzen über die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs, der durch das Umstandsmoment und das Zeitmoment bestimmt wird. Auch nachdem er volljährig geworden ist, bekomme er keinen Unterhalt, denn er habe bei seiner Berufswahl viele Jahre herumgetrödelt, es mangelte an der unterhaltsrechtlich gebotenen Zielstrebigkeit. Wer nachträglich Unterhalt will, muss auch nachträglich dafür berechtigt gewesen sein.
Das Verfahren war überhaupt nur möglich, weil das Unterhaltsrecht härter, weiter, durchgreifender ist wie alle berührenden Rechtsgebiete. Im Unterhaltsrecht ist zugunsten Unterhaltsmaximierung möglich, was z.B. im Sozialrecht oder Vollstreckungsrecht nicht geht. Auch in vorliegendem Fall donnert § 1613 Abs. 2 in ein anderes Rechtsgebiet hinein und das erwachsene Kind gedachte, damit die Grundsätze der Verwirkung über den Haufen zu fahren. Diesmal ist es schiefgegangen, Unterhaltsrecht konnte nicht durchbrechen. Die Lektion ist klar für Unterhaltspflichtige: Sich nicht aufhalten mit dem für ihn maximal nachteiligen Unterhaltsrecht, sondern auf Grenzen und Bremsen anderer Rechtsgebiete ausweichen.
Kein Volltext, eine Zusammenfassung: http://www.haufe.de/recht/familien-erbre...87002.html
Das Kind wächst bei Mutter und seinem vermeintlichen Vater auf, erst mit Mitte 20 erfährt er, dass ein anderer Mann sein Vater ist. Tolle Sache, den kann man gleich mal in Grund und Boden klagen. Es klagt auf Unterhalt ab 1988 (ein geiler Streitwert), denn es sei an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert gewesen. Laut § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB müsse er zahlen. Vater sagt, er habe mit Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht rechnen müssen. Die Kindesmutter habe Unterhalt nie verlangt.
Das Gericht stellt fest, dass §1613 BGB zwar greift, aber nichts ändert an den Grundsätzen über die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs, der durch das Umstandsmoment und das Zeitmoment bestimmt wird. Auch nachdem er volljährig geworden ist, bekomme er keinen Unterhalt, denn er habe bei seiner Berufswahl viele Jahre herumgetrödelt, es mangelte an der unterhaltsrechtlich gebotenen Zielstrebigkeit. Wer nachträglich Unterhalt will, muss auch nachträglich dafür berechtigt gewesen sein.
Das Verfahren war überhaupt nur möglich, weil das Unterhaltsrecht härter, weiter, durchgreifender ist wie alle berührenden Rechtsgebiete. Im Unterhaltsrecht ist zugunsten Unterhaltsmaximierung möglich, was z.B. im Sozialrecht oder Vollstreckungsrecht nicht geht. Auch in vorliegendem Fall donnert § 1613 Abs. 2 in ein anderes Rechtsgebiet hinein und das erwachsene Kind gedachte, damit die Grundsätze der Verwirkung über den Haufen zu fahren. Diesmal ist es schiefgegangen, Unterhaltsrecht konnte nicht durchbrechen. Die Lektion ist klar für Unterhaltspflichtige: Sich nicht aufhalten mit dem für ihn maximal nachteiligen Unterhaltsrecht, sondern auf Grenzen und Bremsen anderer Rechtsgebiete ausweichen.