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Frage zu Unterhalt / Unterhaltspflichtverletzung
#1
Hallo ! Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte bzw. einen Tipp/Verweis geben könnte bezügl. nachfolgenden Sachverhaltes :

1. Anwalt der Ex-Frau erläßt Anzeige nach § 170 StGB/Unterhaltspflichtverletzung
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach meiner Einlassung ein.
2. Anwalt der Ex-Frau legt Beschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft veranlasst Klageschrift mit entsprechendem Termin des Amtsgerichtes.
Frage :
In Brief meines Anwaltes an mich steht u.a. wie folgt :
.... " Die in Ihrer Einlassung erklärte Auffassung, dass die Bedürftigkeit der Kinder zu prüfen ist, ist unrichtig. Auch ist nicht erforderlich, dass der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder gefährdet ist, um eine Unterhaltsverpflichtung zu begründen......."

Nochmals zur Erinnerung. Es geht hier um eine Strafanzeige nach § 170. Nicht um ein zivilrechtliches Verfahren.
Auf der Seite "trennungsfaq.com" steht :
• Ist der Taterfolg überhaupt eingetreten, also die Gefährdung des Lebensbedarfs des Kindes, weil sich der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht entzogen hat?
Weiterhin :
• Wurde die Bedürftigkeit der Kinder überhaupt festgestellt? Wenn die Mutter genug Geld verdient, sind die Kinder nicht bedürftig.

Die Gefährdung des Lebensbedarfs war nicht gefährdet!
Die Muter verdient als Grundschullehrerin entsprechend.
Außerdem habe ich Unterhalt gezahlt, jedoch nicht die geforderte Summe, da ich das Geld schlicht und ergreifend (nachweisbar) nicht hatte.

Frage: Im "Trennungsfaq-Test" wäre ein Verweis auf ein urteil/Gesetz (?) hilfreich.
Was ist zu dem Satz des Anwaltes zu sagen?

Würde mich wirklich sehr freuen, konstruktive Tipps hierzu zu erhalten.

Vielen Dank an Alle im Voraus !
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#2
hilft das?
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#3
Schau auch hier noch mal die einschlägigen Gerichtsurteile an, z.b.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3983
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
Der Anwalt darf auch schreiben, dass der Regen gestern rosa war oder er sich auf dem Hintern "RVG voräver" tätowieren liess. Das Verfahren ist Strafrecht, Staat gegen Bürger, der Exenanwalt hat nichts zu sagen und die Ex ist bestenfalls Zeugin. Also solche wird sie dann gefragt, ob du was bezahlt hast.

Was der Anwalt hier versucht, ist "shock and awe", Schüsse ins Blaue, die dich verunsichern sollen, damit du im Verfahren Fehler machst. Oder er hofft auf Antworten von dir, denn jede Anwort kann er ans Gericht weiterreichen, wo dir ein Strick draus gedreht wird.

Ich würde ihn auffordern, jeglichen Kontakt bezüglich des anstehenden Verfahrens mit dir zu unterlassen. Er ist nicht beteiligt, er soll dich nicht belästigen.
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#5
(22-03-2011, 17:29)Pudel schrieb: Die Muter verdient als Grundschullehrerin entsprechend.
Dann kannst Du die KM doch -frech Kreuzverhör beantragen- unter Hinweis auf § 1603 II 3 BGB, als Zeugin über ihre Einkommens- und Vermögenssituation befragen.

Wenn die KM selbst als Anzeigeerstatterin auftritt, dann hat sie KEIN -auch nicht ihre Anwältin!- Recht auf Akteneinsicht!
Du als Angeklagter schon (zumindest über Deinen Verteidiger), ansonsten vor Ort.
Wenn sich aus der Akter ergibt, dass die RAin Einsicht beantragt und bewilligt bekommen hat, dann lass gleich die Rechtswidrigkeit dazu feststellen.

Wer vertritt denn die StA? Ein Staatsanwalt oder ein Amtsanwalt?

Ibykus

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#6
(22-03-2011, 19:55)p schrieb: Was der Anwalt hier versucht, ist "shock and awe", Schüsse ins Blaue, die dich verunsichern sollen, damit du im Verfahren Fehler machst. Oder er hofft auf Antworten von dir, denn jede Anwort kann er ans Gericht weiterreichen, wo dir ein Strick draus gedreht wird.

Wenn ich es richtig verstanden habe, war es der eigene Anwalt von @pudel, der den Quatsch zu Papier brachte.

Zitat:In Brief meines Anwaltes an mich steht u.a. wie folgt

Entweder der lässt sich noch auf die Spur seines Mandanten bringen oder er ist für die Vertretung ungeeignet, da nicht sachkundig.
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#7
Das wäre ein grandioses Armutszeugnis für den eigenen Anwalt. Unglaublich. Heute noch im hohen Bogen hinauswerfen.
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#8
Hallo !
Erst einmal vielen Dank für die Antworten! Das hat mir sehr geholfen.

Naja, ich habe es auch schon fest gestellt Was sich Anwälte erlauben, geht auf keine Kuhhaut.

1. Ja! Es ist ein Brief MEINES Anwaltes ! Werde entsprechend reagieren....
2. JA! Anzeigeerstatterin war die KM
3. Eine STAATSANWÄLTIN hat zumindest die Klageschrift verfasst und an das Amtsgericht gesendet. Sie hat bei der ersten Anzeige die Sache eingestellt und der Anwalt der KM legte Beschwerde ein. Danach ließ sie es nun zum Verfahren kommen.
4. Akteneinsicht hat mein Anwalt zwischenzeitlich beantragt

Halt! ^^ Lese gerade : §170 ist ein Dauerdelikt. Dies entnahm ich einem hier gepostetem Urteil. Die Staatsanwältin hat die Klageschrift dergestalt verfasst, dass sie nur den Zeitraum 01.05.2010 - 31.01.2011 zur Klage vorbringt.
Weiß hierzu jemand etwas zu sagen? Vielen Dank !
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#9
(23-03-2011, 10:15)Pudel schrieb: Halt! ^^ Lese gerade : §170 ist ein Dauerdelikt. Dies entnahm ich einem hier gepostetem Urteil. Die Staatsanwältin hat die Klageschrift dergestalt verfasst, dass sie nur den Zeitraum 01.05.2010 - 31.01.2011 zur Klage vorbringt.
Weiß hierzu jemand etwas zu sagen? Vielen Dank !

Die Zeit davor und danach ist nicht mehr relevant für das Strafverfahren. Wurde offenbar nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was war in dem genannten Zeitraum? Arbeitslosigkeit, höheres Einkommen?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
@Camper 1955 : Danke für die schnelle Antwort. In dem genannten Zeitraum hatte ich eine Vertriebsvereinbarung ( auf selbständiger Basis ) bei einer Versicherung. Diese zahlte ( der Staatsanwaltschaft bekannt ), monatlich 2.000 € "Aufbauhilfe" . Dies wurde gedeckelt bis zu einem Betrag von 7.500 € . Diese sind zurück zu zahlen! Also nur ein Darlehen! ( Auch dies wurde der Staatsanwaltschaft mit geteilt ). Es handelte sich auch nur um den Zeitraum 01.05. - 31.10. ( Nicht wie in der Klageschrift geschrieben ; 31.01.2011 ).
Selbständig bin ich seit 1994 ununterbrochen! Aber dies scheint den Damen und Herren nicht sonderlich zu gefallen und versuchen ständig, mich in ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitnehmerverhältnis zu bringen. Obwohl ich da sowieso nicht mehr verdienen würde. ( Wer wird mich denn jetzt noch nehmen ? Höchstens als ungelernten Arbeiter )
Zum Fall zurück : Deshalb - wegen der Aufbauhilfe - hat die Staatsanwaältin Klage erhoben. Sie sind einfach her gegangen und haben die 2.000 als Bruttogehalt betitelt.
Toll ! Vielleicht darf ich mal noch meine Krankenversicherung etc. abziehen ? Gleichzeitig habe ich ein Kind aus 2. Ehe/Partnerschafft. Hoffen wir mal, dass das nun gut geht ;-)
Muß dazu sagen, dass ich ja Unterhalt bezahlt habe. Aber eben weniger als Die wollen.
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#11
[Vollquote rausgenommen]

Darf ich fragen, in welchem BL Du wohnst?

Ich hab im Übrigen ein ähnliches Problem. Ich war im fraglichen Zeitraum insgesamt 8 Tage im Krankenhaus, einmal davon war sogar ein Notarzteinsatz nötig, zudem meine wöchenlichte psychische Betreuung.

Das alles wurde über die Krankenkasse abgerechnet, also direkt von Krankenkasse zum Krankenhaus, Notarzt und dem Psychotherapeuten.

Mir will man nun allen Ernstes, diese sozialen Leistungen in Höhe von etwa 4100,00 € als Einkommen anrechnen. Big Grin
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#12
Bitte was? Was soll das denn für ein Einkommen sein? Das ist ja das Schlimme an diesen Dingen. Die Herren und Damen der Justiz sollten sich mal in der Steuerberatungsbranche nach den "Einkommensarten" erkundigen die es gibt. (Wobei die Anwälte dahingehend auch keine Ahnung haben). Es ist ein Kreuz! Leider sitzt man Stundenlang am Schreibtisch und muß sich um solche Dinge kümmern, um eben diese richtig zu stellen und muß sich dann noch arogant behandeln lassen. Da kommen schon mal Zweifel am Rechtsstaat auf, bzw. die berechtigte Anfrage, ob sich Manche sicher sind, dass das Gebäude in dem sie sich aufhielten, tatsächlich eine Universität war...?^^

Jedenfalls wohne ich in Rheinland-Pfalz... Und Du?
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#13
@Pudel


Zitat:Jedenfalls wohne ich in Rheinland-Pfalz... Und Du?


Augsburg/Bayern

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#14
(23-03-2011, 10:15)Pudel schrieb: Halt! ^^ Lese gerade : §170 ist ein Dauerdelikt. Dies entnahm ich einem hier gepostetem Urteil. Die Staatsanwältin hat die Klageschrift dergestalt verfasst, dass sie nur den Zeitraum 01.05.2010 - 31.01.2011 zur Klage vorbringt.
Weiß hierzu jemand etwas zu sagen? Vielen Dank !
Das hat mit "Dauerdelikt" unmittelbar aber nix zu tun.
Dieser Zeitraum ist nur gewählt, weil er sich möglicherweise beweisen läßt.
Die Tat muss ausreichend konkretisiert sein - auch und insbesondere hinsichtlich des Tatzeitpunktes und des Ortes:
"Der Beschuldigte hat in der Zeit von ... bis ... in (Ort) sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen, indem er ....."

Wenn Du wegen dieses Zeitraumes freigesprochen wirst, kommt es hinsichtlich anderer Zeiträume nicht zu einem "Strafklageverbrauch".

Ibykus


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