Urteil vom 25.11.2010
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat.
2. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23459
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seiner ebenfalls als Angestellter arbeitenden Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammenlebte. Sein Jahresgehalt betrug brutto knapp 26.000 €, das der Lebensgefährtin nur knapp 13.000 €. Sie teilten sich ihre Lebenshaltungskosten wie Miete und Strom. Ihr Kind meldeten sie in einer Kindertagesstätte an. Die Lebensgefährtin unterschrieb den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte und bezahlte das Entgelt von 990 € von ihrem Konto. Diese Kosten machte später der Kindesvater steuerlich geltend.
Das zuständige Finanzamt lehnte es jedoch ab, dem Antrag des Vaters zu folgen und zwei Drittel dieser Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Vaters wie Werbungskosten gemäß §§ 4f, 9 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Finanzamt begründete seinen ablehnenden Bescheid damit, dass die Kinderbetreuungskosten nicht vom Vater, sondern von der Mutter getragen worden seien. Hiergegen klagte der Vater.
...und verlor vor dem Bundesfinanzhof.
Das Urteil gilt auch für Verheiratete. Die Ausgaben von Ehepartnern bzw. Lebensgefährten können nicht dem anderen Partner steuerlich zugeordnet werden.
Daher den Betreuungsvertrag immer gemeinsam unterschreiben.
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat.
2. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23459
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seiner ebenfalls als Angestellter arbeitenden Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammenlebte. Sein Jahresgehalt betrug brutto knapp 26.000 €, das der Lebensgefährtin nur knapp 13.000 €. Sie teilten sich ihre Lebenshaltungskosten wie Miete und Strom. Ihr Kind meldeten sie in einer Kindertagesstätte an. Die Lebensgefährtin unterschrieb den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte und bezahlte das Entgelt von 990 € von ihrem Konto. Diese Kosten machte später der Kindesvater steuerlich geltend.
Das zuständige Finanzamt lehnte es jedoch ab, dem Antrag des Vaters zu folgen und zwei Drittel dieser Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Vaters wie Werbungskosten gemäß §§ 4f, 9 Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Finanzamt begründete seinen ablehnenden Bescheid damit, dass die Kinderbetreuungskosten nicht vom Vater, sondern von der Mutter getragen worden seien. Hiergegen klagte der Vater.
...und verlor vor dem Bundesfinanzhof.
Das Urteil gilt auch für Verheiratete. Die Ausgaben von Ehepartnern bzw. Lebensgefährten können nicht dem anderen Partner steuerlich zugeordnet werden.
Daher den Betreuungsvertrag immer gemeinsam unterschreiben.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.