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BGH spitzt Arbeitspflicht Alleinerziehender zu
#1
Exclamation 
Servus,

jetzt kommt die langsame Kehrtwende und Alleinerziehende muessen sich einer verschaeften Arbeitspflicht unterziehen wenn Erstklaessler in der Schule einen Hort haben der bis 17:00 Uhr geoeffnet hat.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 3/09 (Gesamturteil)



Quelle 1 : Link 1

Quelle 2 : Link 2

Wow, sollte dieses Urteil, was warscheinlich absichtlich lange geheimgehalten wurde, im ganzen Land publik werden, hoere ich schon wieder die Aufschreie der Ungerechtigkeit der alleinerziehenden Muetter das sie so diskriminiert werden weil die Betreuung eines Kindes ja sowas von Zeitintensiv ist und eine Vollzeitarbeit da doch nicht zugemutet werden kann. Wie kann der BGH nur so ein Urteil aussprechen.

Meine Meinung: Hintern hoch und arbeiten gehen. Es wird zeit!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#2
Das ist eigentlich auch nicht neu.

Es wiederholt nur die bisherigen Aussagen des BGH:

Fremdbetreuungsmöglichkeiten sind zu vermeiden und sucht euch ne andere Begründung als nur das Alter des Kindes.

Das haben die vorher auch schon gesagt, aber auf dem Ohr sind die Richter eben taub.
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#3
(26-04-2011, 02:59)gleichgesinnter schrieb: Servus,

jetzt kommt die langsame Kehrtwende und Alleinerziehende muessen sich einer verschaeften Arbeitspflicht unterziehen wenn Erstklaessler in der Schule einen Hort haben der bis 17:00 Uhr geoeffnet hat.
gleichgesinnter

Ich habe mir die Entscheidung des BGH durchgelesen, sehe allerdings noch nicht allzuviel Grund zum jubeln. Allerdings bin ich weder Anwalt noch Richter.

Denn das OLG wird nun aufgefordert zu prüfen, ob dem Kind eine Hortbetreuung bis 17:00 Uhr überhaupt zuzumuten ist, oder ob persönlicher Betreuung nicht Vorrang eingeräumt werden muss.

Das heisst in meinen Augen, wenn ein Arzt feststellt, dass eine Hortbetreuung bis 17:00 Uhr dem Kind schadet, dann kriegt sie auch nach dem zurück gewiesenen Verfahren weiter BU.

lg

Camper





Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
(26-04-2011, 07:48)Camper1955 schrieb: Denn das OLG wird nun aufgefordert zu prüfen, ob dem Kind eine Hortbetreuung bis 17:00 Uhr überhaupt zuzumuten ist, oder ob persönlicher Betreuung nicht Vorrang eingeräumt werden muss.
Richtig! Denn gerade das Thema "Kindeswohl" ist immer im Einzellfall zu betrachten. Es kann schon reichen, wenn die Schulleitung in Abstimmung mit der Mutter bestätigt, dass es besser für´s Kind wäre, wenn es länger von der Mutter betreut wird, als im Nachmittagshort. Auf AG-Ebene wird das häufig schon akzeptiert. Wenn das Kind dann noch über´s JA eine "Eingliederungshilfe" wegen Rechtschreib- oder Matheschwäche erhält, dann wird es noch schwieriger, der Mutter mehr als einen Halbtagsjob aufzubürden!
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#5
Als Musterurteil dürfte es nicht taugen. Lt. BGH ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, wie üblich.
Ein Arzt mit Gefälligkeitsdiagnose müßte ausreichen um weiterhin zu kassieren, notfalls hilft ein Umzug dorthin wo es keinen Hort gibt, und die Kassiererei kann fröhlich weitergehen.

http://www.nordkurier.de/index.php?objek...&id=811559
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