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18-05-2011, 20:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2011, 20:31 von marecello.)
Heute erhielt ich ein Schreiben vom Amtsgericht ....... mit dem Inhalt,
dass beabsichtigt wird, die Nachzahlung der ihnen im Wege der Prozesskostenhilfe einstweilen gestundenten Gerichts- und Wahlanwaltskosten anzuordnen in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro.
Die Nachzahlungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 120 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 124 Ziffer 2 ZPO
Über die Verpflichtung zur Nachzahlung entscheidet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Staatskasse oder der/des beigeordneten Rechtsanwalts/in;
die Partei, die Staatskasse und der/die beigeordnete Anwalt/Anwältin sind vorher zu hören.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Ich habe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1433.- Euro.
Kosten für Unterkunft und Heizung 580.- Euro
Unterhalt für Tochtert 266.- Euro
Umgangskosten mtl. 146.- Euro
Abzüglich Selbstbehalt, wie hoch ist der für Baden Württemberg?
Abzüglich Erwerbstätigenbonus, 180.- Euro
Ich habe noch verschiedene Versicherungen Haftpflicht, Rechtschutzversicherun,, Rentenfond (Altersvorsorge) für meine unterhaltsfähige Tochter in Höhe von 52,50.- Euro; mtl. Ratenzahlung für Zahnersatz, Fahrtkosten Jobticket.
Was kann ich noch in Ansatz bringen?
Ich bin einfach nicht in der Lage eine Ratenzahlung in Höhe von
50.- Euro zu leisten.
Was kann ich nun tun?
Wie soll ich Stellung nehmen?
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PKH ist Abhängig von einem bestimten § des SGB XII.
Der Betrag liegt, soviel ich weiß bei etwa 1200,00 €
Da liegst Du schon alleine drunter, wenn der Unterhalt abgezogen wird.
Also an die Zuständige Stelle schreiben und Aussetzung der Zahlungsverpflichtung beantragen.
Dabei alles schildern, nicht nur den Kindesunterhalt.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Auf jeden Fall sofort widersprechen. Es müssen nicht sofort alle Belege dazu geliefert werden, Hauptsache fristgerecht Beschwerde dagegen eingelegt. Lege dann alle Kosten mit Belegen (!) vor, auch wenn einiges absehbar nicht angerechnet wird.
(18-05-2011, 20:41)Camper1955 schrieb: Der Betrag liegt, soviel ich weiß bei etwa 1200,00 € Zitat "meiner" Gerichtskasse vom 11.11.2009:
Miete und Nebenkosten gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und wurden vom Gesetzgeber bei der Aufstellung des pfändbaren Betrages bereits als Pauschalen berücksichtigt. Ein erneuter Abzug erfolgt daher nicht.
Bei einem Betrag von 1.171,00 Euro und keinen weiteren Unterhaltsverpflichtungen wären 129,40 EUR monatlich pfändbar.
...
Mit freundlichen Grüßen
Sachgebietsleiter
Gerichtskasse Düsseldorf
----
Nachtrag: Bei dem Restbetrag von 1.171 war bereits KU, Ratenzahlungen an eigenen Anwalt, EU, gegnerischer Anwalt abgezogen.
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(18-05-2011, 20:50)p schrieb: Auf jeden Fall sofort widersprechen. Es müssen nicht sofort alle Belege dazu geliefert werden, Hauptsache fristgerecht Beschwerde dagegen eingelegt. Lege dann alle Kosten mit Belegen (!) vor, auch wenn einiges absehbar nicht angerechnet wird.
Ich habe dem Gericht meine mtl. Nettoeinnahmen (Gehalt ) Mietvertrag, Unterhaltszahlungen an meine Tochter, Kopien der Versicherungen, Umgangskosten (Fahrkosten), Ratenzahlung für Zahnersatz (mtl. 54.- Euro) vorgelegt.
Was soll ich dem Gericht noch vorlegen?
(18-05-2011, 21:00)marecello schrieb: Unterhaltszahlungen an meine Tochter, Kopien der Versicherungen, Umgangskosten (Fahrkosten), Ratenzahlung für Zahnersatz (mtl. 54.- Euro) vorgelegt. Ratenzahlung für Zahnersatz könnten angerechnet werden. Bei den Fahrtkosten und den Versicherungen (wer leistet sich denn so ein Luxus?) sehe ich schwarz.
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18-05-2011, 21:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2011, 21:30 von marecello.)
Ich habe dem Amtsgericht am 4. Mai alle meine Belege wegen Überprüfung der PKH zugesandt.
Kann das sein, dass die den Brief nicht erhalten haben?
In dem heutigen Brief vom 11.Mai des Amtsgerichts ist nichts von meinem Schreiben nebst Belegen oder Berechnungen erwähnt bzw. aufgeführt worden.
Überblick über meine Berechnung.
1433.00 Nettoeinkommen mtl.
abzgl. 580.00 Euro Miete und Heizung
abzgl. 266.00 Euro Kindesunterhalt
abzgl. 180.00 Euro Erwerbstätigenbonus
abzgl. 395.00 Euro Selbstbehalt
zus. 1421.00 Euro
Zahnersatz 54.00 Euro
dann lieg ich schon bei 1475.00 Euro
Sollten sie meine Fahrtkosten (Umgangskosten nicht berechnen, kann ich den Umgang mit unserem Kind aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen.
(18-05-2011, 21:18)marecello schrieb: 1433.00 Nettoeinkommen mtl.
...
abzgl. 180.00 Euro Erwerbstätigenbonus Das passt nicht!
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18-05-2011, 21:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2011, 21:49 von marecello.)
(18-05-2011, 21:40)blue schrieb: (18-05-2011, 21:18)marecello schrieb: 1433.00 Nettoeinkommen mtl.
...
abzgl. 180.00 Euro Erwerbstätigenbonus Das passt nicht!
Was passt nicht, bitte erklär mir das.
Erwerbstätige Antragsteller erhalten einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 180.00 Euro
Meiner Berechnung nach wären das 12,56% Erwerbstätigenbonus, den Du hier so in den Vordergrund stellst. Ich kenne kein OLG, welches dieses akzeptiert.
(18-05-2011, 21:45)marecello schrieb: Erwerbstätige Antragsteller erhalten einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 180.00 Euro Wo hast Du das her?
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18-05-2011, 22:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2011, 22:02 von marecello.)
PKH-Bekanntmachung 2010
Im Bundesgesetzblatt (I 795) vom 18.06.2010 wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2010 – PKHB 2010)“ vom 10.06.2010 verkündet.
Danach betragen die vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011 maßgebenden Beträge, die gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b u. Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind (gegenüber dem Vorjahr unverändert):
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO) 180 Euro
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO) 395 Euro
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO) 276 Euro.
Das Gesetz finden Sie im BGBl. I 2010 Nr. 32 unter
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?start...eiger_BGBl
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldo...er+ZPO.pdf
Schau Dir den Rechenbogen für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe Stand 01.07.2010 an, trage ein was für Dich zutrifft und dann siehst Du, was unter dem Strich rauskommt.
http://www.infodienst-schuldnerberatung....n-2010.pdf
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Hallo marecello,
Mein Ex hatte vor ein paar Wochen auch ein ähnliches Problem, dass er aus dem gleichen Grund weitere Raten zahlen sollte, ich bekam jedoch kein solches Schreiben. Er sollte auch weitere 560 € in Raten zahlen. Bei ihm steckte sein ach so toller Anwalt dahinter. Der hatte wohl abgewartet, bis mein Ex seine Raten ans Gericht abgestottert hat um dann "sein" restliches Geld einzufordern. Mein Anwalt war glücklicherweise nicht so raffgierig, deshalb bekam ich keine Post.
Mein Ex hat das aber irgendwie mit seinem Anwalt klären können und muss das jetzt doch nicht zahlen, wenn ich ihn richtig verstanden hab. Wenn Du magst frag ich ihn nochmal.
LG Freaky
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Hallo Freaky,
danke für deine Bemühungen.
Wäre gut, wenn du mal nachfragen könntest.
Möchte noch mitteilen, dass ich 60% behindert bin, hat das Auswirkungen auf die PKH?
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Aaaaaaaalso, hab ihn jetzt erreicht und bei ihm läuft die Sache doch noch, ich hab das falsch verstanden. Ich schreib Dir eine pn dazu, weil ich nicht sicher bin, ob es für ihn ok wäre, das der Öffentlichkeit zu erzählen.
*wink*
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Moin,
also, ich sehe 2 aufeinander aufbauende Möglichkeiten:
1.) Geh anständig und brav aufs Amtsgericht zur Rechtspflege und stell ganz höflich Deine Frage unter Vorlage Deiner Belege.
2.) Nach Rückfrage bei meiner wesentlich netteren Hälfte - und die muss es beruflich bedingt wissen - vermeidest Du jegliche Vollstreckungen etc (bei Deiner grenwertigen Zahlenlage), wenn Du monatlich z.B. nur 10EUR zahlst. Nur für den Fall, dass Deiner Argumentation und den Belegen nicht gefolgt würde.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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Bin aus Madagaskar zurück und bekam eine Rückantwort vom Amtsgericht wegen PKH.
Ich hatte dem Amtsgericht u.a. mitgeteilt, wenn ich PKH nachzahlen muss, kann ich mein Umgangsrecht mit unserer Tochter nicht mehr wahrnehmen.
Darauf die Antwort des AG:
In der Familiensache ..../.... wird von der Verpflichtung zur Nachzahlung der der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe einstweilen gestundeten Kosten abgesehen.
Fein!
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