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In meinem Fall versucht die Mutter den Kindesunterhalt zu umgehen und will ihr Kind nicht an den Wochenenden nehmen.
Hintergrund: Seit vergangenem Sommer wohnt das Kind aus erster Ehe meines Mannes bei uns. Chronische Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Kind führten letztlich dazu, dass das Kind zum Vater zog. Wir haben diese Situation nicht forciert, sondern es wurde alles versucht, um Mutter und Kind wieder zusammenzuführen. Mein Mann wechselte dann den Job, um die Betreung mit zu übernehmen.
Nun fordert die Mutter a) ihre KU-Zahlungen des vergangenen Jahres zurück und b) weigert sie sich, zukünftig KU zu zahlen.
Begründung: Ihr Ex und mittlerweile mit mir verheirateter Mann würde drei Mal so viel verdienen, wie sie, was mit den mir bekannten Zahlen absurd ist.
Sie arbeitete 2011 teilzeit und seit Januar vollzeit. Das frühere gemeinsame Haus wurde ihr im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung überschrieben, worauf im Gegenzug der Ehegattenunterhalt mit einem fixen Betrag auf fünf Jahre befristet ist. Durch den Umzug des Kindes, hat sie das nun ihr allein gehörende Haus vermietet und selbst eine 2-Z-Mietwohnung bezogen.
Um das Kind in der Eingangsphase intensiv betreuen zu können, habe ich meine beruflichen Aktivitäten auf ein geringfügiges Einkommen herabgefahren und es ist finanziell sehr eng.
Meine Fragen:
Die KMutter erhält neben ihrem Lohn und den Mieteinnahmen für das Haus zusätzlich den bis 2014 befristeten Ehegatten-Unterhalt - und nun lässt sie diesen durch einen Anwalt als "Entlastungszahlung" für die Abschläge fürs Eigenheim bezeichnen, um ihn aus ihrem Einkommen wegzurechnen. (Sonst dürfte man wohl von an die 2000 EUR netto !!!! ausgehen) Kann mein Mann bei ausbleibenden KU-Zahlungen, die eigenen, noch laufenden Ehegattenunterhaltszahlungen einstellen?
Zähle ich als "Kostenfaktor" nicht zum verfügbaren Einkommen meines Mannes / unseres Haushaltes hinzu?
Außerdem hat sie sich geweigert, ihr Kind (wegen immer wieder stattfindenden Auseinandersetzungen) für fünf Wochen (in diesem Falle drei Mutter-Wochenenden) zu sich zu nehmen. Sie ist nicht erreichbar und kommuniziert nur über Anwalt.
Ist ein Anwalt ebenfalls das richtige Mittel, oder wäre es klüger, die KU-Berechnung dem Jugendamt zu überlassen?
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Hallo Lanil
Preiswerter wäre es auf jeden Fall den KU über eine Beistandschaft des Jugendamtes berechnen zu lassen und einzufordern.
Aber da sind so viele Baustellen offen, da braucht Dein Mann sowieso einen Anwalt.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Hallo Camper, Danke für Deine schnelle und ernüchternd eindeutige Antwort ;-)
Ich meine in diesem Forum gelesen zu haben, dass das Jugendamt geradezu gnadenlos KU-pflichtige Väter in die Mangel nimmt und dachte, dass die ja vielleicht auch bei einer Mutter machen würden ..
Aber Anwalt und Jugendamt sind definitiv zu viele Köche und Geister, die man ruft.
Lg Lanil
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Nicht schlecht. Das Haus bekommen, obendrauf noch fünf Jahre Ehegattenunterhalt und nun will die Hausbesitzerin nicht nur nichts zahlen, sondern sogar noch was zurückhaben. Sonst will sie nichts? Vielleicht noch Extrazahlungen wegen dem kalten Wetter?
Ihr habt drei voneinander getrennte Baustellen:
Hinsichtlich des Kindes muss eine feste Umgangsregelung ausgearbeitet werden, wenn das Kind schon älter ist würde ich das Kind dies selber vereinbaren lassen, wobei natürlich seitens des betreuenden Elternteils auf Regelmässigkeit hinzuwirken ist. Wenn die Mutter nicht erreichbar ist, müssen Dritte mitmachen, z.B. im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs im Jugendamt. Aber kein Anwalt.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts würde ich gar nichts machen, auch keinen Anwalt beauftragen, einfach eine Beistandschaft im Jugendamt beantragen und das Thema dann denen überlassen. Das kostet nichts. Das Jugendamt übernimmt vor allem die ganze Auskunftsgeschichte, danach kann sich der Vater immer noch konziliant zeigen.
Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts braucht ihr erst einen Anwalt, wenn es wirklich zum Rechtsstreit kommt. Ansonsten gilt das, was bei der Scheidung rechtsgültig vereinbart wurde. Da kann der Gegenanwalt Zahlungen bezeichnen wie er will, die alten Vereinbarungen gelten weiter. Das gilt auch für deinen Mann: Wenn diese Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, ist auch der Ehegattenunterhalt weiterzubezahlen, auch wenn das Kind mittlerweile den Aufenthalt gewechselt hat.
(20-02-2012, 12:24)Lanil schrieb: Das frühere gemeinsame Haus wurde ihr im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung überschrieben, worauf im Gegenzug der Ehegattenunterhalt mit einem fixen Betrag auf fünf Jahre befristet ist. Alter Schwede! Entweder schwimmt er in Geld oder wurde damals durch Exen-Anwältin "verteten". Hatte er sich einen eigenen Anwalt gespart? Wer macht denn so eine Vereinbarung?
Ansonsten muß er jetzt natürlich weiter an sie zahlen. Verrechnen mit KU geht nicht.
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(20-02-2012, 13:34)blue schrieb: Ansonsten muß er jetzt natürlich weiter an sie zahlen. Verrechnen mit KU geht nicht. Nein aber zumindest wird der Unterhalt als KU-pflichtiges Einkommen angerechnet.
Egal was der Anwalt sich da mit gekreuzten Fingern zusammen phantasiert.
Irgendwas muss er ja sagen, damit man glaubt, er hätte eine Daseinsberechtigung.
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Hallo "p",
Danke für die "Aufdröselung". Das Umgangs-Problem ist praktisch das Schwierigste, denn die Mutter sieht sich als Opfer ihres Teenager-Kindes und beißt nach allem, was sich ihr nähert (die sechs Jahre zuvor sechs lief die Umgangsregelung reibungslos).
Bleibt also noch mal die Überlegung, die Beistandsschaft zu beantragen.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, kann der Vater nicht einfach den Ehegatten-Unterhalt einbehalten, wenn die KU-Zahlungen ausbleiben?
Lanil
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Die Beistandsschaft ist auf jeden Fall einen Versuch wert, man muss aber tatsächlich im Auge behalten ob die auch wirklich aktiv werden.
Denn wie du oben schon schriebst, besteht bei denen oft eine gewisse Diskrepanz im Engagement, je nachdem ob man einen Vater oder eine Mutter knechten soll.
Da gilt dann oft die vermeintlich honorige Regel, dass man einer armen Mutter, wenn man ihr schon IHR Kind weg genommen hat, nicht auch noch Unterhalt abverlangen könne.
Mit fremdem Geld ist es ja immer leicht großzügig zu sein.
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okay,
ich sehe gerade von "blue", dass das mit der Ehegattenunterhalt und KU-Verrechnung nicht geht. Tatsächlich hatte die Ex zur Trennungszeit wohl die bessere Position (viel Zeit und Rechtsvertretung). Der befristete Unterhalt hat aber auch klare Vorzüge.
Dann werde ich den Fokus auf die Beistandsschaft richten..
merci.
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Bei einem Teenager-Kind bringt es wenig, da noch in den Umgang zum anderen Elternteil einzugreifen. Das Kind macht das selbst mit der Mutter aus. Helfen sollte man natürlich, z.B. Hilfe fürs Hinkommen.
Die Verrechnung ist deshalb nicht möglich, weil beim Kindesunterhalt der Gläubiger das Kind, Schuldner die Mutter ist und beim Ehegattenunterhalt der Gläubiger die Mutter und der Schuldner der Vater. Es sind also ganz unterschiedliche Schuldverhältnisse.
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Hier müsste man erst mal wissen, was die Grundlage für den nachehelichen Unterhalt war.
Wenn es Betreuungsunterhalt war, ist die Geschäftsgrundlage dafür doch komplett weggefallen.
Der Vater muss jetzt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt auch noch den Barunterhalt leisten. Da Kindesunterhalt vorrangig ist, mindert dieser sein unterhaltsrelevantes Einkommen in Bezug zur Ex.
Wenn die Mutter also den Barunterhalt nicht leistet hat das seinerseits einen Einfluss auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Hier sollte dann ggfls. doch eine Abänderung des Titels angestrebt werden.
Um mehr dazu sagen zu können, müsste man jedoch den genauen Wortlaut der Scheidungsvereinbarung bzw. des Vergleichs kennen.
Eine vollzeitarbeitende Mutter mit eigener Immobilie wird sich nicht unter den Selbstbehalt rechnen können.
Also die Durchsetzung des Kindesunterhalts per Beistandschaft oder besser noch einem fähigen Anwalt angehen.
Gruß
EB
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Hallo EB,
in der Scheidungsfolgeverinbarung ist die Rede von einem befristeten "monatlichen Ehegattenunterhalt von 400,00 €, unabhängig davon, ob dieser als Trennungs- oder als nachehelicher Unterhalt geschuldet wird." ... Die Zahlungen erfolgen "unabhängig von den beiderseitigen Einkommen" für den festgelegten Zeitraum..
Gruß Lanil
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Ganz ehrlich, zu erst würde ich den KU berechnen lassen und zwar über eine Beistandschaft des JA.
Dies kostet erstmal nix. Einen RA kann man später immer noch nehmen.
jenpa
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