06-10-2019, 11:57
OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - 4 UF 21/19 Volltext: https://openjur.de/u/2177798.html
Aus den Leitsätzen: Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.
Der Fall enthält noch einiges mehr, es dreht sich auch um Spesen und unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Kosten. Die Personen des Spiels sind ein Vater mit vier Kindern, zwei von Ex-Frau, zwei von Frau. Der ganze Haufen ist nach Deutschland eingewandert, erst der Vater mit Frau und Kindern, später dann Exfrau mit Kindern. Verdienst niedrig, Mangelfall, Sozialleistungsbezug. Es klagt die Unterhaltsvorschusskasse gegen den Vater und wollte Mindesunterhalt.
Die Vaterfamilie bekommt auch Kinderzuschlag. Wie wird der eingefügt? Es gebe beim Kinderzuschlag nicht wie beim Kindergeld einen Ausgleich zwischen den getrennen Eltern. Anders entschieden hatte aber bereits das OLG Brandenburg am 04.03.2013 in 9 UF 188/12. Wenn der Kinderzuschlag aber Einkommen der Kinder beim Vater ist, dann ist der Bedarf des Kinder beim Vater teilweise gedeckt und er hat mehr Geld für Unterhalt an die Kinder bei der Ex: Höhere Unterhaltszahlungen!
Das OLG sieht ihn tatsächlich als Einkommen des Kindes an und er decke den Bedarf der Kinder. Der Kinderzuschlag deckt also wie das Kindergeld den Barbedarfs des Kindes, mindert also dessen Barunterhaltsanspruch. Unklar ist dem Gericht nur, in welcher Höhe. Zur Hälfte wie das Kindergeld gemäss § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB? Das Gericht sagt: Nein, denn da ist ausdrücklich nur das Kindergeld genannt. Der volle Kinderzuschlag mindere den Bedarf.
Aus den Leitsätzen: Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.
Der Fall enthält noch einiges mehr, es dreht sich auch um Spesen und unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Kosten. Die Personen des Spiels sind ein Vater mit vier Kindern, zwei von Ex-Frau, zwei von Frau. Der ganze Haufen ist nach Deutschland eingewandert, erst der Vater mit Frau und Kindern, später dann Exfrau mit Kindern. Verdienst niedrig, Mangelfall, Sozialleistungsbezug. Es klagt die Unterhaltsvorschusskasse gegen den Vater und wollte Mindesunterhalt.
Die Vaterfamilie bekommt auch Kinderzuschlag. Wie wird der eingefügt? Es gebe beim Kinderzuschlag nicht wie beim Kindergeld einen Ausgleich zwischen den getrennen Eltern. Anders entschieden hatte aber bereits das OLG Brandenburg am 04.03.2013 in 9 UF 188/12. Wenn der Kinderzuschlag aber Einkommen der Kinder beim Vater ist, dann ist der Bedarf des Kinder beim Vater teilweise gedeckt und er hat mehr Geld für Unterhalt an die Kinder bei der Ex: Höhere Unterhaltszahlungen!
Das OLG sieht ihn tatsächlich als Einkommen des Kindes an und er decke den Bedarf der Kinder. Der Kinderzuschlag deckt also wie das Kindergeld den Barbedarfs des Kindes, mindert also dessen Barunterhaltsanspruch. Unklar ist dem Gericht nur, in welcher Höhe. Zur Hälfte wie das Kindergeld gemäss § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB? Das Gericht sagt: Nein, denn da ist ausdrücklich nur das Kindergeld genannt. Der volle Kinderzuschlag mindere den Bedarf.