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Hallo Zusammen,
es geht um die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens für Kindes- und Betreuungsunterhalt:
Sobald die Unterhaltsberechtigte klagt, kommt der Unterhaltspflichtige ohne sich dagegen wehren zu können dank der Anwaltspflicht in den Genuss von Rechtsanwaltskosten. Das können schnell 1000 Euro und mehr werden.
Kann man diese von seinem Nettoeinkommen abziehen? Hat das schon mal jemand versucht?
Andererseits werden Steuerrückerstattungen auf Basis von Sonderausgaben auch gerne als zusätzliches Einkommen angerechnet, während die Sonderausgaben nicht in Abzug gebracht werden dürfen...
Freue mich schon auf Eure Beiträge..
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Ist eigentlich egal wer klagt!
Warum beantragst du keine Prozeßkostenbeihilfe?
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26-02-2013, 09:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-02-2013, 09:43 von JahJahChildren.)
(26-02-2013, 09:34)blue schrieb: (26-02-2013, 01:38)Freund_der_RA schrieb: Kann man diese von seinem Nettoeinkommen abziehen?
Nein. Das Gerichtsverfahren zu verlieren, wäre Dein eigenes Vergnügen (Verschulden).
Schließe mich blue an, auch wenn es anders kommen "kann".
Ich hatte auf ABR geklagt, da waren schnell 16K zusammmen.
Die hatte ich noch über einen neuen Kredit mit Dispoausgleich (Summe 25K) kurz for Trennung und erster Verhandlung in Abzug gebracht. Die Gegenseite tobte, der Richter nickte.
Die Raten der Anwaltskosten für ein weiteres Verfahren (€ 2400) des Gegenanwaltes wurde mit dessen Zustimmung ebenfalls abgezogen. In Abwesenheit seiner Mandantin. Ergo hat der Anwalt meiner gEf seine Mandantin um ca 200/Monat für 1 Jahr entreichert (=weniger TU). Meine KOsten für meinen Anwalt lehnte er als zweifelhaft ab, der Schlingel :-)
Wer nicht Glück im Unglück hat, zahlt diese Schulden vom Selbstbehalt, sofern einer übrig bleibt.
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Hallo Zusammen,
danke für die Antworten.
Vermutlich wird meistens der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten verklagt, weil letztere den Anwalt vom Steuerzahler subventioniert bekommt.
Wie schon geschrieben, greift dann die Anwaltspflicht und man muß sich einen Anwalt nehmen..
M.E. sollte man die Kosten dafür durchaus geltend machen, sie ließen sich ja nicht vermeiden...
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Doch.
Du hättest die Fordeungen ja einfach erfüllen können.
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In einem vor kurzen geführten Trennungsunterhaltsprozess wurden sowohl die Anwalt und Gerichtskosten der gesamten Scheidung abzugsfähig durchgewunken. Wichtig ist die Schulden nachweisen zu können.
Die Zahlungen müssen natürlich erbracht werden, da dies geprüft wird.
Ebenfalls abzugsfähig durchgewunken wurden trennungsbedingte Mehrkosten für Mobiliar das neu angeschafft werden musste.
Ob dies ein Einzelfall ist, kann ich nicht beurteilen. Aber es ist offensichtlich möglich!
Ich hoffe die Info hilft betroffenen Vätern weiter
Lasst euch nichts gefallen
grisu