04-12-2013, 17:59
Hallo zusammen!
Es gibt mal wieder Neuigkeiten. Heute kamen wir nach Hause und es war mal wieder ein Schreiben vom den Geldeintreibern drin. Irgendwie wissen wir nicht wirklich was die wollen.
Das erste Schreiben mit absurten Unterhaltsberechnungen kam am 13.11.13. Mein Mann wollte dies nicht akteptieren und hat daraufhin am 25.11.13 ein Schreiben losgeschikt und denen mitgeteilt das er mit den Berechnungen nicht einverstanden ist. Darauf hin kam am 27.11.13 eine neue Berechnung. Mit dieser sind wir ebenso nicht einverstanden. Gestern haben wir dann wieder einen Brief verfasst, das wir damit nicht einverstanden sind. Haben ihn heute allerdings vergessen zur Post zu bringen. Ist auch egal, denn heute kam folgendes:
Wiederspruchbescheid
Datum, Aktenzeichen, Anschrift Kind, Schreiben von und eingegangen am...
wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB 2; hier Zahlungsaufforderung, trifft die Rechtsbehelfstelle folgende Entscheidung -
Der widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Mit dem genannten Schreiben vom 13.11.13 wurde der Wiederspruchsführer aufgefordert, rückständigen Unterhalt für sein Kind zu bezahlen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der widerspruch ist unzulässig.
Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in Verbindung mit §78 Sozialgerichtsgesetz ist der Widerspruch nur gegen verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig. Das wiederspruchsverfahren wird danch nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in §31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au0en gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Wiederspruchsmöglichkeit enthält.
Mit der Zahlungsaufforderung werden lediglich die Zahlungsmodalitäten des zuvor erfolgten Mitteilung an den Unterhaltsschuldner bekannt gegeben.
Zur Rechtswahrnung genügt es, wenn die Mitteilung Angaben darüber enthält, dass und an wen Hilfeleistungen erbracht wedren. Sie bedarf der Schrifftform. Da bereits mit der Mitteilung mit vom 15.10.13 nicht unmittelbar in die Rechtsposition des unterhaltsschuldners eingegriffen wurde, handelt es sich bei der Mitteilung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes verwaltungshandeln, so dass die für den Erlass von Verwaltungsakten geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die Zahlungsaufforderung.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Dann folgt noch eine rechtsbehelfsbelehrung, dass mein Mann innerhalb 4 Wochen Klage erheben kann.
Jetzt meine Fragen:
1. Warum rechnen die erst den Unterhalt nochmals neu aus und kommen dann auf einmal mit so einem Schreiben???
2. Wie sollen wir uns jetzt auf das Schreiben verhalten??? Sollen wir zu einem Anwalt??
Vielen Dank schon mal im Vorraus
Glg eve
Es gibt mal wieder Neuigkeiten. Heute kamen wir nach Hause und es war mal wieder ein Schreiben vom den Geldeintreibern drin. Irgendwie wissen wir nicht wirklich was die wollen.
Das erste Schreiben mit absurten Unterhaltsberechnungen kam am 13.11.13. Mein Mann wollte dies nicht akteptieren und hat daraufhin am 25.11.13 ein Schreiben losgeschikt und denen mitgeteilt das er mit den Berechnungen nicht einverstanden ist. Darauf hin kam am 27.11.13 eine neue Berechnung. Mit dieser sind wir ebenso nicht einverstanden. Gestern haben wir dann wieder einen Brief verfasst, das wir damit nicht einverstanden sind. Haben ihn heute allerdings vergessen zur Post zu bringen. Ist auch egal, denn heute kam folgendes:
Wiederspruchbescheid
Datum, Aktenzeichen, Anschrift Kind, Schreiben von und eingegangen am...
wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB 2; hier Zahlungsaufforderung, trifft die Rechtsbehelfstelle folgende Entscheidung -
Der widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Mit dem genannten Schreiben vom 13.11.13 wurde der Wiederspruchsführer aufgefordert, rückständigen Unterhalt für sein Kind zu bezahlen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der widerspruch ist unzulässig.
Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in Verbindung mit §78 Sozialgerichtsgesetz ist der Widerspruch nur gegen verwaltungsakte im Sinne des §31 SGB X zulässig. Das wiederspruchsverfahren wird danch nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in §31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au0en gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf Wiederspruchsmöglichkeit enthält.
Mit der Zahlungsaufforderung werden lediglich die Zahlungsmodalitäten des zuvor erfolgten Mitteilung an den Unterhaltsschuldner bekannt gegeben.
Zur Rechtswahrnung genügt es, wenn die Mitteilung Angaben darüber enthält, dass und an wen Hilfeleistungen erbracht wedren. Sie bedarf der Schrifftform. Da bereits mit der Mitteilung mit vom 15.10.13 nicht unmittelbar in die Rechtsposition des unterhaltsschuldners eingegriffen wurde, handelt es sich bei der Mitteilung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes verwaltungshandeln, so dass die für den Erlass von Verwaltungsakten geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu beachten sind. Gleiches gilt für die Zahlungsaufforderung.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Dann folgt noch eine rechtsbehelfsbelehrung, dass mein Mann innerhalb 4 Wochen Klage erheben kann.
Jetzt meine Fragen:
1. Warum rechnen die erst den Unterhalt nochmals neu aus und kommen dann auf einmal mit so einem Schreiben???
2. Wie sollen wir uns jetzt auf das Schreiben verhalten??? Sollen wir zu einem Anwalt??
Vielen Dank schon mal im Vorraus
Glg eve