18-11-2013, 16:05
Zitat:Sie begründeten ihre Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Dem Kläger steht daher nach Ansicht der Richter Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbetrags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich überwiegend – in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag – bei dem umgangsberechtigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater ALG II-Leistungen nur für sich selber beziehe.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 20. Februar 2011 – L 7 AS 119/08
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Würde eventuell ein vom Notar erstellter und von der Kimu unterschriebener Schrieb, dass die Kinder an zwei Tagen/Woche beim Papi sind, als dauerhafter Nachweis insofern helfen als dass dann die Vorlage eben dieses Nachweises ans Jobcenter alle halbe Jahre wegfällt ?
Falls nicht, wie kann dann die halbjährliche Vorlage entfallen ? Taugt eventuell nur ein Gerichtsbeschluss dafür oder gehts überhaupt gar nicht ?