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Forderung Betreungsunterhalt über Jobcenter
#1
Hallo,

Vielleicht könnt ihr mir bei meinem Fall auch ein paar hilfreiche Tipps geben:

Meine Freundin erwartet unser gemeinsames Kind.
Wir haben bis vor kurzem ein paar Monate zusammengewohnt, dann habe ich mir wieder eine eigene Wohnung genommen, weil es wegen fehlender Rückzugsmöglichkeiten u.a. zu Problemen in der Beziehung kam.
Meine eigene Wohnung liegt nun auch wieder nur 3 km entfernt von meinem Arbeitsplatz, ihre ca. 80 km.

Sie hat einen Teilzeitjob und erhält aufstockend Leistungen nach SGB II vom Jobcenter in Höhe von ca 700€ monatlich.

Vor wenigen Tagen erhielt ich Post vom Jobcenter mit der Aufforderung meine Einkommensverhältnisse offen zulegen.
Ich habe deren Vordrucke wahrheitsgemäß ausgefüllt, gewünschte Belege beigefügt und erklärt, dass ich auf Grund meiner Einkommensverhältnisse und der Bereinigung vom Netto welche ich aufgeführt habe (berufsbed. Aufwendungen, Kindesunterhalt, Schulden) klar unter den Selbstbehalt von 1100 € komme und somit für Betreuungsunterhalt nicht leistungsfähig bin.

Nun bekam meine Freundin Post vom Jobcenter mit folgendem Inhalt:
Sie wird aufgefordert umgehend einen Rechtsanwalt unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches für sich zu beauftragen.
Außerdem soll sie einen Vertrag über Rückübertragung und Abtretung des Unterhaltsanspruches § 33 Abs. 4 SGB II (anläßlich Geburt § 1615 I BGB) unterschreiben.

Den Unterhalt für mein Kind aus einer früheren Beziehung und das zu erwartende Kind bezahle ich ohne wenn und aber (291 und 238 €).

Was würdet ihr uns bzw mir hier raten?
Hat das Jobcenter ein Recht, dies zu fordern?
Macht es Sinn gemeinsam dann zu "ihrem" Rechtsanwalt zu gehen und alles zu klären oder soll ich mir einen eigenen Rechtsanwalt nehmen?

Danke für Eure Meinungen.
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#2
Moin.

Deine Freundin sollte unter Angabe deines Einkommens erklären, dass solch eine Klage aussichtslos wäre, da der Gegner nachweislich nicht für BU leistungsfähig sei.
Da sie bei der zu erwartenden Niederlage, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hätte, dies aber nicht aus eigenen Mitteln könne, möge das JC ihr diese vorab zukommen lassen.
Anderenfalls sei eine solche Klage unzumutbar.
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#3
Zu Beppos Post sei noch hinzugefügt: SGB I, sozusagen das Grundgesetz aller SGB´s, § 65 Absatz 1

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
(18-05-2014, 11:56)beppo schrieb: Da sie bei der zu erwartenden Niederlage, die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen hätte, dies aber nicht aus eigenen Mitteln könne, möge das JC ihr diese vorab zukommen lassen.

Sogar noch schlimmer: Es entstehen bereits satt Anwaltskosten, wenn der Anwalt nur mal Verfahrenskostenhilfe für sie beantragt und die abgelehnt wird. Bereits die Erstberatung beim Anwalt kostet. Ich würde mich einverstanden erklären, wie verlangt einen Anwalt zu konsultieren und eine schriftliche Zusage für die Übernahme der Beratungsgebühr verlangen.

Die Rückübertragung eventueller Ansprüche kann sie meines Wissens nicht ablehnen, wenn das Jobcenter das will. Dass die Ansprüche wertlos sind, hat damit ja erst einmal nichts zu tun.
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#5
Euer gemeinsames Kind ist doch noch gar nicht auf der Welt. Wieso erteiltest Du ergo Auskunft?

Die Rückübertragung geht auch nur, wenn JC und KM dies schriftlich vereinbaren. Wenn sich ergo die KM auf Grund ihrer "Umstände" NICHT dazu in der Lage sieht, sich um potentielle Klage gegen den KV zu kümmern, muss das JC schon selbst tätig werden. Die benutzen doch die KM nur. Machen sich ergo "selbst, ihre Finger nicht schmudelig beim Versuch, KM und KV zu entzweihen.

Naja. Manchmal lohnt sich ein tieferer Blick in den Leitfaden Alg 2. Nicht nur für direkt davon Betroffene. Auch für Berater ohne Qualifikation.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#6
(18-05-2014, 19:42)Dzombo schrieb: Euer gemeinsames Kind ist doch noch gar nicht auf der Welt. Wieso erteiltest Du ergo Auskunft?

Siehe §1615l BGB.

Abs. 1 "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und..."

Abs. 2 "Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."
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#7
Irgendwie ne echte Lachnummer.
Das JC bekommt Unterlagen, prüft diese und kommt zu dem Schluss, dass es unfähig ist zu prüfen und man soll gefälligst einen Anwalt anheuern um noch mal zu prüfen.
Finanziell: Teuer bezahlte Angestellte des Staates, die dazu regelmäßig geschult werden und ihre internen Netzwerke haben, stecken ihren Finger in ihren dicken Hintern, weil sie keine Lust haben einen Sachverhalt zu prüfen und werfen stattdessen lieber Gelder einem Anwalt in den Rachen.
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#8
Das ist reine Verwirrungs- und Terrortaktik. Die hoffen, dass einer der Beteiligten einen Fehler macht, aus dem man ihm einen Strick drehen kann.
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#9
Das Jobcenter verhält sich schon korrekt und aus seiner Sicht sowie aus Sicht des Steuerzahlers vernünftig.
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#10
@p...

Und damit keine Fehler passieren, reden wir ja hier über das Thema.

Wobei solcher Fehler durch getrenntes wohnen der Beiden und vor dem Hintergrund von Hartz4 für sie bereits eingetreten ist. Ergo hoffe ich, dass das Jocenter nichts davon erfährt, dass sich die Beiden wegen anfallender Kosten bei "bereits" Bezug Hartz4 von ihr getrennt haben.

Wenn die Beiden sich nämlich einig gewesen wären und klug gerechnet hätten, wäre Hartz4 für sie einfach mal NICHT nötig gewesen. Ergo hätte er NICHT seine FinanzAuskunftsHosen runterlassen müssen.

Naja. Bei Geld hört ja bekanntlich die Freundschaft unter Eltern auf, wenn sich ein Elternteil vom Jugendamt in die Beratung quatschen lässt.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#11
(19-05-2014, 18:42)Dzombo schrieb: Wobei solcher Fehler durch getrenntes wohnen der Beiden und vor dem Hintergrund von Hartz4 für sie bereits eingetreten ist.

Wieso Fehler?
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#12
Hallo nochmal,

Danke für eure vielen Meinungen bisher.

Klarstellen möchte ich noch, dass sie schon vor unserer gemeinsamen Zeit aufstockend Hartz IV bezog.

Grüße
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