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Ein volljähriger Sohn hat den Anspruch auf Unterhalt verwirkt, nachdem er den Vater massiv beleidigte und jeden Umgang mit seinem Vater verweigert.
Der Vater hatte die Zahlung von Unterhalt an seinen volljährigen Sohn verweigert, nachdem dieser ihn massiv beleidigt und seit Jahren jeden Umgang mit ihm verweigert hat.
Darauf hin bekam der Sohn den vollen Förderbetrag vom BAFöG-Amt. Gegen Ende des Studiums klagte der Freistaat Bayern den "rückständigen Unterhalt" ein.
Das Amtsgericht Melsungen (Hessen, OLG-Bezirk Frankfurt) stellte fest, dass der Anspruch des Sohnes gegen den Vater gemäß § 1611 BGB verwirkt ist.
AZ: 52F 481/08 UK
Link zur Kopie des Urteils:
www.NUlb.de/UrteilAGMels
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Dafür musste die Beleidigung aber schon so hart sein, dass sie strafrechtliche Wirkungen gehabt hätte. Der Sohn teile dem Vater schriftlich unter anderem mit, er sei ein "ekelhaftes perverses Schwein", "Dreckschwein", er wolle nur noch "Unterhaltskontakt". Eine Entschuldigung lehnte er ausdrücklich ab.
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vielleicht hat der sohnemann ja auch gute gründe seien alten herrn ein ekelhaftes perverses schwein zu nennen und den unterhalt zu verweigern.
von meinen geschwister habe nur noch ich den kontakt zum vater. zumindest in einem fall kann ich auch gut verstehen, warum der kontakt ausdrücklich nicht mehr gewünscht ist.
entsprechende hintergrund-informationen für den obigen fall gibt es in dem urteil leider nicht, deswegen kann man das wirklich nicht beurteilen.
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Von Verfehlungen des Vaters, die so eine Ausdrucksweise rechtfertigen war nicht die Rede. Hätte es die gegeben, wären sie zweifellos in der Urteilsbegründung aufgetaucht. Dem Sohn lag ja viel daran, den "Unterhaltskontakt" aufrecht zu erhalten, wieso sollte er dann die besten Argumente verschweigen?
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(16-03-2012, 20:01)karlma schrieb: (16-03-2012, 18:43)expat schrieb: vielleicht hat der sohnemann ja auch gute gründe seien alten herrn ein ekelhaftes perverses schwein zu nennen
Na, die Mutter wird ja nicht jahrelang gelogen haben!
Dem Gericht lag die E-mail des Sohnes an den Vater vor und ebenfalls die Antwort des Vaters an den Sohn. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. Darauf hin wurde der Sohn vom Gericht aufgefordert sich zu entschuldigen, das verweigerte er aber. Hätte der Sohn einen Grund gehabt, seinen Vater so zu titulieren, hätte das Gericht anders gehandelt.
Von der Mutter war bisher noch nicht die Rede. Deshalb: Sie hat es in dem ersten zitierten Verfahren geschafft, ihr Einkommen nicht offen zu legen (Ergebnis = Vergleich 50/50). Dem BAFöG-Amt gegenüber hat sie sich erfolgreich als nicht leistungsfähig dargestellt, obwohl die Einkommen der Eltern in vergleichbarer Höhe lagen. Deshalb bekam der Sohn 100 % BAFöG. (50 % BAFöG und 50 % Vorausleistungen).
Ja, da liegt das Problem bei den Zöglingen neuerer Bauart. Sie haben schon frühzeitig gelernt, dass es überhaupt nicht anrüchig ist, jemanden zu beschimpfen und zu diffamieren, sich aber gleichzeitig alimentieren zu lassen und dies auch noch als gerechtfertigt an zu sehen.
Wo der Bub das wohl her hat? Ein Schelm, der Böses dabei denkt.....
Ich selbst wäre wenigstens so stolz gewesen, von Jemandem den ich nicht leiden kann, KEIN Geld zu nehmen. Aber ich bin wohl leider eine Art Dino aus dem in diesem Lande eh nix mehr wird ;-)
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(16-03-2012, 12:43)Benno schrieb: Link zur Kopie des Urteils: www.NUlb.de/UrteilAGMels
Der Link oben funktioniert nicht mehr. Deshalb hier der aktuelle Link:
http://www.nulb.de/UrteilAGMels.htm