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16-01-2015, 15:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-01-2015, 15:56 von Avatar.)
Hallo Forum,
ich habe mal zu oben genannten § eine Frage. Im Volksmund nennt man dies auch das "kleine Sorgerecht".
Im Gesetz steht es auch ziemlich eindeutig. Allein sorgeberechtigte Elternteile können das Sorgerecht dem Ehepartner übertragen.
Wie sieht dies bei der gemeinsamen Sorge aus.
Beispiel: meine EX heiratet neu und möchte meinem NEXT das Sorgerecht übertragen.
Wie sieht die Rechtspraxis aus? Geht dies überhaupt?
Im Netz wird gerne der Teil "allein sorgeberechtigten" vergessen. Kann zu Irritationen führen.
Danke euch
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Nein, so wie du es darstellst, geht es nicht.
Das kleine Sorgerecht umfasst nur das Recht, dass "der Neue" auch mal mit Junior zum Sport gehen darf oder ihm die Nase putzen.
Die Vollmacht bezieht sich also auch eher auf Fälle wie, "Herr Klaus Neumichl wird bevollmächtigt, meinen Sohn Nicodemus vom Kindergarten abzuholen"
Also im Prinzip das gleiche, was auch ein nichtsorgeberechtigter Umgangsvater während der Umgangszeit tun darf.
Mehr nicht.
Um tatsächlich das SR als Ganzes oder in Teilen auf jemand anderes zu übertragen, bedarf es eines Antrags bei Gericht.
Diese entscheidet dann frei, was es für das beste für das Kind hält.
Ggf. auch im Gegensatz zum Antrag!
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Ok, danke erst mal für deine Antwort.
Also kann es vorkommen, das im Grunde noch ein Dritter das Sorgerecht übertragen bekommt, auch wenn schon zwei Sorgeberechtige vorhanden sind.
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(16-01-2015, 18:10)Avatar schrieb: Also kann es vorkommen, das im Grunde noch ein Dritter das Sorgerecht übertragen bekommt, auch wenn schon zwei Sorgeberechtige vorhanden sind.
In der Konstellation Mutter, Stiefvater: Beide gemeinsame Sorge? Nein, das kann nicht vorkommen. Egal ob die Mutter vorher alleinsorgeberechtigt war oder gemeinsame Sorge mit dem Vater besteht.
Das Sorgerecht kann nicht auf Dritte erweitert werden. Was auf einen Dritten übertragen wird, muss einem Elternteil entzogen werden. Dieser Dritte ist normalerweise das Jugendamt und sowas passiert bei Kindeswohlgefährdung.
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16-01-2015, 19:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-01-2015, 19:50 von Avatar.)
Ich dachte an folgene Konstellation:
EX heiratet NEXT. Ich verliere das Sorgerecht, aus welchen Gründen auch immer. EX ist dann alleinige Sorgeberechtigte.
EX stellt Antrag bei Gericht gemeinsame Sorge auf NEXT zu übertragen.
Bin ein wenig verwirrt, da bei Google die Rede vom "kleinen Sorgerecht" ist.
Aber der § 1687b ist dahingehend ziemlich eindeutig.
Wie sieht dies denn bei eine Sorgerechtsübertragung aufs JA aus? Dort gibt es dann aber keinen Elternteil mehr, der das Sorgerecht hat.
Sprich aufgrund Kindesgefährdung und Verwahrlosung.
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Nein, das ist alles nicht möglich. Sieh dir mal die Sorgerechtsparagrafen im BGB an. Dort sind die Eintritts- und Austrittstüren ins Sorgerecht geregelt. Für einen Stiefelternteil gibt es keine Eintrittstür. Ausser, er wird zum Elternteil - das ist dann aber keine Sorgerechtsübertragung, sondern eine Adoption.
Der Begriff "kleines Sorgerecht" ist eine Erfindung. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um die gleichen Möglichkeiten, wie sie ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat. Mit der zusätzlichen Einschränkung, dass dies auch noch in Abhängigkeit des Sorgeberechtigten passiert. In der Praxis sieht es freilich anders aus.
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16-01-2015, 22:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-01-2015, 22:41 von Avatar.)
Jo danke euch.
Meine Sorge geht in die Richtung einer egoistischen narzisstischen KM die alles versuchen wird, um mich für ihre Verbitterung und Hass, den sie in sich trägt, auf Kosten unserer gemeinsamen Tochter bluten zu lassen.
Alles aber im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten und Wahrung des Scheins von Bindungstoleranz.
Google hat mich auch ein wenig verwirrt, stimmt p. Wichtige Passagen der Gesetzestexte werden gar nicht genannt bzw. irreführend dargestellt. Bei dejure.org kann
man aber die originalen Gesetzestexte nachlesen und ihr habt es toll erklärt.