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LSG Bayern, L 8 AS 223/14: Auskunft bei Unterhalt auch mit Fragebögen
#1
Der Kläger (Anmerkung: der Vater) wendet sich gegen Auskunftsverlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Durchsetzung möglicherweise auf den Beklagten übergegangener Unterhaltsansprüche
(Anmerkung: gegenüber dem Jobcenter).

Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht 
Leitsätze:

 1. Träger der Grundsicherung dürfen Auskünfte zur Durchsetzung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs auch mit Fragebögen verlangen.

2. Der Rechtsweg von Auskunft und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Grundsicherung ist gespalten. Die Sozialgerichte prüfen den Unterhaltsanspruch nur im Sinne der Negativevidenz.

Leitsätze (nach Juris )
1. § 60 Abs. 2 SGB II enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche.

2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.

3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.

4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.

5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.

6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.

Quelle: Tacheles e. V., Wuppertal, Newsticker 22/2015

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1841/
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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