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Strafbefehl Anfechten?
#1
So da bin ich wieder ... es ist einige Zeit ins Land gegangen, ich bin wieder daheim und mein Anwalt hat vom Gericht einen Strafbefehl erhalten ...

Ergebnis: 12 monate auf 3 Jahre wenn ich zahle wie aufgefordert ...

nun, im Urteil berechnen die jedoch einen Mutterunterhalt, der zwar betitelt ist, aber aufgrund von geänderter Sachlage bei ihr - weiteres Kind nach gut einem Jahr - meiner Meinung nach so nicht mehr richtig ist. Soweit ich es in Erfahrung bringen konnte, hätte ab der zweiten Schwangerschaft, für mich nicht mehr 100% gelten dürfen sondern der Neue und ich wohl zu gleichen Teilen? Das ist jedoch so nicht berücksichtigt worden, noch habe ich aufgrund von nicht-wissens eine Abänderungsklage beantragt.

Laut meinem Verständnis, ist die Berechnung vom Gericht eigentlich falsch, da der Anspruch sich eigentlich geändert hat?

Frage ist nun, sollte ich das ganze Anfechten und lässt sich der Anspruch dadurch bei Gericht abändern?

Ich habe noch mit keinem Anwalt sprechen können, aber generell die Frage, Europäischer Haftbefehl wird bestimmt wieder beantragt sollte ich nicht zahlen und die das Widerrufen, sollte es überhaupt so angenommen werden von mir. Rein theoretisch bin ich für die erstmal nicht greifbar und auch dem Haftbefehl würde wahrscheinlich nicht folge geleistet werden (gibt hier explizit einen Ausschluss für nicht-zahlen des Kindesunterhalts in Bezug auf EU-Haftbefehl).

Der Betrag ist nicht grade wenig um den es sich hier ggfs mindern liesse (meiner Meinung nach also gut ein drittel der Gesamtsumme) - Frage ist, wie aussichtsreich ist das ganze?

Kann dazu jemand was sagen?

Gruss
malko
gruß
malko 
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#2
Bin hier kein Experte, aber nach den Ausführungen hier werden die erstinstanzliche. Urteile zur Unteehaltspflichtverletzung regelmäßig kassiert. Über den Punkt zweiter Unterhaltsverpflichteter muss das Gericht definitiv Beweis erheben!

Letztlich sind es zwei Rechtsgebiete, die relevant sind:

1. Strafrecht; sieht nach Rechtsmittel aus

2. Zivilrecht; sieht nach Abänderungsantrag aus
(Wirkung ab Antragstellung, insofern zügig angehen!)

Das Muttertier erweist sich ja als sehr fruchtbar. Die scheint es darauf anzulegen, durch Kids den Lebensunterhalt zu organisieren. Bist du sicher der Vater?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#3
(17-04-2016, 19:30)CheGuevara schrieb: Bin hier kein Experte, aber nach den Ausführungen hier werden die erstinstanzliche. Urteile zur Unteehaltspflichtverletzung regelmäßig kassiert. 
was soll das genau heissen?

(17-04-2016, 19:30)CheGuevara schrieb: Über den Punkt zweiter Unterhaltsverpflichteter muss das Gericht definitiv Beweis erheben!
was meinst du genau damit? dass sie den zweiten Vater anführen hätten müssen in ihrer Berechnung?

(17-04-2016, 19:30)CheGuevara schrieb: Letztlich sind es zwei Rechtsgebiete, die relevant sind:

1. Strafrecht; sieht nach Rechtsmittel aus

2. Zivilrecht; sieht nach Abänderungsantrag aus
(Wirkung ab Antragstellung, insofern zügig angehen!)

es handelt sich hier um ein urteil zu §170 StGB - sofern mir bekannt ist, muss das Gericht hier alle Informationen auswerten - inklusive der Ansprüche um eine Aussage über Schuld und Zahlungsanordnung geben zu können ...

(17-04-2016, 19:30)CheGuevara schrieb: Das Muttertier erweist sich ja als sehr fruchtbar.  Die scheint es darauf anzulegen, durch Kids den Lebensunterhalt zu organisieren. Bist du sicher der Vater?

das ist leider ausser Frage ...
gruß
malko 
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#4
(17-04-2016, 18:51)malko schrieb: Ergebnis: 12 monate auf 3 Jahre wenn ich zahle wie aufgefordert ...

Das ist das absolute Maximum, das in einem Strafbefehl überhaupt zulässig ist.

Aus deiner Unterhaltsschätzung werde ich nicht schlau, ob der vom Staatsanwalt behauptete Unterhaltsanspruch stimmt kann ich nicht sagen.

(17-04-2016, 18:51)malko schrieb: Frage ist nun, sollte ich das ganze Anfechten und lässt sich der Anspruch dadurch bei Gericht abändern?

Du kannst den Strafbefehl entweder hinnehmen oder einen beschränkten Einspruch auf das Strafmaß oder die Tagessatzhöhe einlegen oder unbeschränkten Einspruch. Dafür hast du nur zwei Wochen Zeit, es eilt also! Der beschränkte Einspruch akzeptiert den zugrundeliegenden Sachverhalt, wenn du über eine falsche Unterhaltshöhe gehst musst du unbeschränkten Einspruch einlegen.

Wenn du den Strafbefehl hinnimmst und nicht alles zahlst, solltest du dich bis zum Verjährungsende ungreifbar machen.

Ich würde bei Strafbefehlen über Unterhaltspflichtverletzung
1. immer unbeschränkten Einspruch einlegen.
2. Sofort Akteneinsicht nehmen.
3. Einen Pflichtverteidiger beantragen wie in der faq beschrieben. Das wird gerne abgelehnt, dagegen kann man aber vorgehen.
4. Gelassen in die Verhandlung gehen, die Punkte der faq dort durchgehen, Tricksereien beim Protokoll verhindern.
5. Läuft es schlecht und wurden nicht alle vorgebrachten Punkte beachtet: Revision.

Mit einer so hohen Strafforderung hat sich der Staatsanwalt selbst ins Knie geschossen. Jetzt kommt richtig Arbeit auf ihn zu und ein unbeschränkter Einspruch kommt fast automatisch, denn schlimmer wird es auch ein Gericht kaum mehr machen.
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#5
(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Das ist das absolute Maximum, das in einem Strafbefehl überhaupt zulässig ist.

Aus deiner Unterhaltsschätzung werde ich nicht schlau, ob der vom Staatsanwalt behauptete Unterhaltsanspruch stimmt kann ich nicht sagen.

p__ - erstmal danke für die Rückmeldung, hier mal grob etwas zur Schätzung:

erstes Jahr haben Sie mehr oder weniger fallen lassen, da die kleine mit Mutter und ich für einen Zeitraum zusammen gelebt haben ... (Laut Akteneinsicht seit einem datum getrennt lebend, vermerkt der Staatsanwalt nimmt diesen Zeitpunkt als Anfang

 nach Auszug und Gericht als der Unterhalt tituliert wurde, bin ich ja ausgewandert ...

Tochter Juli 2007 geboren, laut Akteneinsicht angeblich Unterhaltspflichtig (Kindes-Betrteuungsunterhalt) seit August 2008 - Juli 2010 neue Tochter geboren, deren Vater zahlt nur Kindesunterhalt, da für Betreuungsunterhalt angeblich unterhalb der Bemessungsgrenze - alles laut Akte ..

(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Du kannst den Strafbefehl entweder hinnehmen oder einen beschränkten Einspruch auf das Strafmaß oder die Tagessatzhöhe einlegen oder unbeschränkten Einspruch. Dafür hast du nur zwei Wochen Zeit, es eilt also! Der beschränkte Einspruch akzeptiert den zugrundeliegenden Sachverhalt, wenn du über eine falsche Unterhaltshöhe gehst musst du unbeschränkten Einspruch einlegen.
Habe ja einen Anwalt, der erstmal eine Verhandlung mit einem Angebot abgewendet hat, darauf is dann jetzt der Strafbefehl entstanden, der a) maximale Strafandrohung beinhaltet und b) die angebotenen Summen bei weitem überschreitet ... daher ja die überlegung ...

(17-04-2016, 23:04)p__ schrieb: Wenn du den Strafbefehl hinnimmst und nicht alles zahlst, solltest du dich bis zum Verjährungsende ungreifbar machen.

Ich würde bei Strafbefehlen über Unterhaltspflichtverletzung
1. immer unbeschränkten Einspruch einlegen.
2. Sofort Akteneinsicht nehmen.
3. Einen Pflichtverteidiger beantragen wie in der faq beschrieben. Das wird gerne abgelehnt, dagegen kann man aber vorgehen.
4. Gelassen in die Verhandlung gehen, die Punkte der faq dort durchgehen, Tricksereien beim Protokoll verhindern.
5. Läuft es schlecht und wurden nicht alle vorgebrachten Punkte beachtet: Revision.

Mit einer so hohen Strafforderung hat sich der Staatsanwalt selbst ins Knie geschossen. Jetzt kommt richtig Arbeit auf ihn zu und ein unbeschränkter Einspruch kommt fast automatisch, denn schlimmer wird es auch ein Gericht kaum mehr machen.
Pflichtverteitiger, interessant - wusste ich nicht, muss ich im FAQ nochmal nachlesen




generell - der Strafbefehl ist sehr wag, steht nur drin, dass ich angeblich unterhaltsplfichtig war und diese auch zahlen hätte können, was a) so nicht stimmt und b) auch nirgends nachweisbar wäre - habe aber von erspartem in nem dritte welt land gelebt ohne arbeit ...

bedürftigkeit ist auch nicht festgestellt worden, summen generell mit "mindestens" beziffert und nicht detailliert bestimmt ...

habe mit meinem anwalt noch nicht gesprochen, aber sehe durchaus gründe das ganze vor gericht  anzugehen ... nur fehlen mir die ansatzpunkte ...

gruss
malko
gruß
malko 
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#6
hier mal der Stafbefehl:

Zitat: Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie sind Vater des Kindes, geboren am x.07.2007 in Ort. Sie und die Mutter des Kindes, Mutter, waren nicht miteinander verheiratet. Ihre Tochter lebt seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter, zuletzt in der - Straße -, - Ort.

Sie sind der Mutter sowie der gemeinsamen Tochter gegenüber gesetzlich zum Unterhalt ver­pflichtet. Dies wurde zuletzt am xx.10.2008 zum einen durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht München, AZ, betreffend die Geschädigte, zum anderen durch Urteil des Amtsgerichts München vom selben Tag, Az., festgestellt. Aufgrund dessen sind Sie verpflichtet, ab dem x.08.2008 an die Geschädigte Unterhalt in Höhe von monatlich x.xxx,00 Euro und an die Geschädigte -Kind- Un­terhalt in Höhe von 152% des Mindestunterhalts zu zahlen.

Obwohl Sie die bestehenden Unterhaltspflichten kannten und aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Ver­hältnisse, wenigstens aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft zu den Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen wären, kamen Sie seit der Geburt des Kindes am x.07.2007 bis heute Ih­ren Unterhaltsverpflichtungen nicht nach.
Der gesetzlich geschuldete Kindesunterhalt berechnet sich für den genannten Zeitraum ab x.08.2008 nach den wirtschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten aus der x. Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

Der Unterhaltsrückstand, der für die Geschädige –Kind- im Zeitraum vom xx.08.2009 bis xx.02.2014 aufgelaufen ist, beläuft sich auf mindestens 25.000,00 Euro.

Der Unterhaltsrückstand, der für die Geschädigte – Mutter -  jedenfalls für drei Jahre in­nerhalb derer eine Unterhaltspflicht bestand, angelaufen ist, beläuft sich auf mindestens 55.000,00 Euro.

Es ist mithin ein Schaden von mindestens 80.000,00 Euro abzüglich ca. 10.000,00 entstanden, nachdem im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.07.2013 Leistungen nach dem UVG durch die Zuständigen Behörden erbracht worden sind. Die Schadenssumme beläuft sich mithin auf einen Betrag von mindestens 70.000,00 Euro.

Durch die Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts war der Lebensbedarf der Unterhaltsberech­tigten –Mutter- und deren Tochter gefährdet bzw. wäre ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen.
Sie werden daher beschuldigt, durch eine Handlung sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen entzo­gen zu haben, so dass der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe andere gefährdet gewesen wäre, strafbar als zwei tateinheitliche Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 170 Abs. 1, 52 StGB.

Beweismittel:
Zeuge:
Mutter

Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister 
Strafantrag vom AG München, AZ
Kopie Urteil AG München, AZ                 
Kopie Protokoll AG München, AZ 

Gegen Sie wird eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wird gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schrift­lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen. 

-Richter-

hoffe das geht so - beträge sind geändert und namen etc entfernt ... die "Kosten" sind lediglich auf Zeugenaussagen und dem Urteil basierend ...
gruß
malko 
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#7
Na, da hat der Staatsanwalt eine arbeitssparende Version gewählt.

Wärest Du wegen Abwesenheit nicht in der Lage, Einspruch zu erheben, wärst Du rechtskräftig verurteilt. Zu einem vollen Jahr Knast - vergleiche das mal mit dem Strafmaß, das einem Edathy oder Volker Beck angehängt wird.....

Mich würde das derart ärgern, dass ich schon aus Prinzip Widerspruch einlegen würde, nur um dieses Pack zu ärgern. Welches Risiko gehst Du als Beschuldigter ein? Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf der Staatsanwalt auch nicht mehr fordern kann als das, was in dem Strafbefehl steht - nur zur Beweiserhebung wird er dann schon etwas mehr beibringen müssen als die Zeugenaussage der Mutter....
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#8
Der Strafbefehl ist nach Widerspruch wenig interessant. Nach dem Widerspruch wird er wertlos. Vor Gericht argumentiert man nicht gegen den Strafbefehl, sondern gegen das was der Richter und Staatsanwalt vorbringen. Da wird zwar grundsätzlich versucht, wie im Strafbefehl "schnellen Prozess" zu machen und ähnlich ruckzuck wie im Strafbefehl ohne jede echte Grundlage eine Verurteilung durchzuziehen, aber dagegen kann man Bremsen einlegen. Du kannst im Forum den Verlauf in einer Reihe von Fällen nachlesen.

"Angebote" duch den eigenen Anwalt an die Staatsanwaltschaft sind unbedingt zu vermeiden. Das ist praktisch ein Schuldeingeständnis bei so einem Delikt. Wer doch noch zahlt und sich einen Anwalt leistet, der hat Geld und war somit schuldig. Auch jetzt noch, womit bewiesen ist, dass da viel zu holen ist. Bei Unterhaltspflichtverletzung geht man immer auf den schwer zu erbringenden Schuldnachweis los und verhandelt nicht über Zahlungshöhen! Das tut man nur im Zivilrecht vorgerichtlich. Das hier ist aber Strafrecht und das Verfahren läuft längst. Und wir sind hier auch nicht im Steuerrecht, wo Deals die Regel sind. Anwälte lieben solche Deals, hier musst du selbst Grenzen setzen. Anwälte haben auch oft keine Ahnung von dem unwichtigen §170 StGB, ich hoffe du hast einen der sich damit auskennt.

Es kann auch sein, dass es besser ist, den Strafbefehl hinzunehmen. Das ist dann der Fall, denn der Abgeschuldigte in der Vergangenheit durch eigene Fehler so dumm war, sich selbst ans Messer zu liefern. Aus der äusserst dürftigen Beschreibung des Falls heraus kann ich darüber nichts sagen. Wahrscheinlich du selbst auch nicht. Das klärt sich erst nach Kenntnis der Aktenlage. Nicht der Unterlagen, die beim Strafbefehl lagen, sondern der Akte bei der Ermittlungsbehörde. Wenn die deine Gehaltsabrechungen in der Akte haben, hast du verloren.

Ein Einspruch über der Strafmass hat Sinn, wenn du im Vorfeld bereits alle Auflagen erfüllst, z.B. strittige Beträge bezahlt hast. Angesichts der Riesensumme ist das sicherlich utopisch.
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#9
(18-04-2016, 09:05)p__ schrieb: Der Strafbefehl ist nach Widerspruch wenig interessant. Nach dem Widerspruch wird er wertlos. Vor Gericht argumentiert man nicht gegen den Strafbefehl, sondern gegen das was der Richter und Staatsanwalt vorbringen. Da wird zwar grundsätzlich versucht, wie im Strafbefehl "schnellen Prozess" zu machen und ähnlich ruckzuck wie im Strafbefehl ohne jede echte Grundlage eine Verurteilung durchzuziehen, aber dagegen kann man Bremsen einlegen. Du kannst im Forum den Verlauf in einer Reihe von Fällen nachlesen.

"Angebote" duch den eigenen Anwalt an die Staatsanwaltschaft sind unbedingt zu vermeiden. Das ist praktisch ein Schuldeingeständnis bei so einem Delikt. Wer doch noch zahlt und sich einen Anwalt leistet, der hat Geld und war somit schuldig. Auch jetzt noch, womit bewiesen ist, dass da viel zu holen ist. Bei Unterhaltspflichtverletzung geht man immer auf den schwer zu erbringenden Schuldnachweis los und verhandelt nicht über Zahlungshöhen!

der Anwalt hat mit dem Staatsanwalt geklüngelt, was eine Verhandlung ausräumen würde, hatte nicht die Idee nach .de zu kommen für eine Verhandlung, daraus ist der Strafbefehl entstanden ...

(18-04-2016, 09:05)p__ schrieb: Das hier ist aber Strafrecht und das Verfahren läuft längst. Und wir sind hier auch nicht im Steuerrecht, wo Deals die Regel sind. Anwälte lieben solche Deals, hier musst du selbst Grenzen setzen. Anwälte haben auch oft keine Ahnung von dem unwichtigen §170 StGB, ich hoffe du hast einen der sich damit auskennt.
Wenn du das so sagst, bin ich mir mich nicht 100% sicher, wie gut der Anwalt ist, ist mir jedoch empfohlen worden, von einem bekannten Richter ...

(18-04-2016, 09:05)p__ schrieb: Es kann auch sein, dass es besser ist, den Strafbefehl hinzunehmen. Das ist dann der Fall, denn der Abgeschuldigte in der Vergangenheit durch eigene Fehler so dumm war, sich selbst ans Messer zu liefern. Aus der äusserst dürftigen Beschreibung des Falls heraus kann ich darüber nichts sagen. Wahrscheinlich du selbst auch nicht. Das klärt sich erst nach Kenntnis der Aktenlage. Nicht der Unterlagen, die beim Strafbefehl lagen, sondern der Akte bei der Ermittlungsbehörde. Wenn die deine Gehaltsabrechungen in der Akte haben, hast du verloren.

Ein Einspruch über der Strafmass hat Sinn, wenn du im Vorfeld bereits alle Auflagen erfüllst, z.B. strittige Beträge bezahlt hast. Angesichts der Riesensumme ist das sicherlich utopisch.

Die Akte zeigt folgendes: 
- Ermittlung von Aufenthaltsort - trotz ordnungsgerechter Abmeldung
- Vermutung des Weiterverbleibs in .de - mehrere "Sichtungen" von der Gegenseite (war aber nicht vor Ort)
- Ermittlung der Finanziellen Verhältnisse (Anfragen bei jeglichen Banken etc ob Konten bestehen)
- Ermittlung beim ehemaligem Arbeitgeber über Entlohnung bis zum Ausscheiden, sowie Befragung ob Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre (nach Ausscheiden und Auswanderung)
- Mutter hatte sich rechtswidrig eine Lohnabrechnung aus 01-2008 gesichert, diese ist in der Akte
- Verweis des Jugendamtes, dass ich nicht zahlungsfähig sei aufgrund von fehlender Arbeitsstelle im Ausland, hatte einen richterlichen Eilantrag gestellt vor Ort in dem Land, dass ich nicht Leistungsfähig bin, dem ist statt gegeben worden, Botschaft vor Ort hatte versucht in Kontakt zu treten, aber da war ich schon aufgrund von Arbeitslage weiter gezogen - danach bestand für gut 2 Jahre keine Beschäftigung und ich bin durch Freunde und bekannte versorgt worden
- Ansonsten nur Dinge die entweder nur zur Aufenthaltsbestimmung, Haftbefehle, Aussagen vom JugendAmt oder Zeugenaussagen der Mutter Bezug nehmen
- UVG Bescheide
- mehrfacher Verweis auf Kontaktmöglichkeit via email, ist aber nie in Anspruch genommen worden

wie sieht denn die Beweisführung bei Verhandlung aus basierend auf den obigen Daten?

Zu deiner Frage, ich habe seit Auszug keine Zahlungen getätigt
gruß
malko 
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#10
Bitte nicht immer das ganze Posting zitieren, das steht bereits im Thread und Riesenzitate blähen alles nur mit Doppelungen auf.

Wo ermittelt wurde, zeigt nur den Weg der Ermittler auf, wichtiger ist: Welche Beweise liegen dem Ermittler vor? Was lag da in der Akte? Welche Sachlage lässt sich aufgrund der Beweise und Nachweise strafrechtlich verwerten?

Eine Lohnabrechnung von 2008 kann zum Beispiel kein Beweis sind. Für diesen Zeitpunkt kannst du jetzt nicht einmal angeklagt werden, weil die Verfolgungsverjährung einer Verjährungsfrist gem. § 78 StGB von fünf Jahren unterliegt.

Keine Beweise für die Tat -> Strafbefehl widersprechen, Gerichtsverfahren. Dann müssten dir alle Bestandteile einer Straftat angekreuzt werden: http://gesetze-und-rechte.de/tag/taterfolg/
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#11
sorry wegen zitieren, dachte macht eine aussage logischer da direkter bezug besteht, also wenn ich das lese dann lässt sich nur folgendes schlussfolgern:

- ich habe meine Arbeitsstelle gekündigt - Erklärung aber nicht Bestandteil der Akte hatte Angebot im Ausland (was dann jedoch flach gefallen ist, aufgrund fehlender Finanzierung in letzter Instanz)
- Ich war nicht aufzufinden
- Finanzielles war nicht vorhanden
- laut Aussagen eben nicht bezahlt

gib mal nen Tipp was sonst als Beweis durchgehen würde, dann kann ich näheres dazu sagen

achso Betrug und Meldevergehen wollte man mir natürlich auch anheften .. aber laut Akte haltlos ...
gruß
malko 
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#12
Na Beweise dafür, dass du Geld hattest. Einkommen, Vermögen, Erbschsaften, Lotteriegewinne, Goldfunde am Klondike, irgendwas. Sind offenbar nicht vorhanden.

Der einzige kritische Punkt für dich ist wohl deine Kündigung vor der Auswanderung. Damit liessen sich vielleicht der kausale Zusammenhang zwischen einer Verletzung der Erwerbsbemühungen und der daraus resultierenden Leistungsunfähigkeit beweisen. Das Gegenmittel wäre einfach gewesen: Man lässt sich hinauswerfen. Das Optimum sind betriebsbedingte Kündigungen. Versteht man sich mit dem Arbeitgeber, lässt sich das gut drehen.
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#13
[Vollquote gelöscht, bitte Nr. 6 beachten]

ok - die punkte liegen alle nicht vor ...

naja ich bin ja aus einer anderen motivation gegangen, der ganze stress hatte auswirkungen auf meine arbeit, hätte mehr geld bekommen, weniger steuern bezahlt und hätte somit nicht am hungertuch genagt ...
p__ bist du sicher, dass die mich nicht fuer 2008 anklagen können? Mein Anwalt sagt, dass dies ein Dauerdelikt ist, auch ersichtlich in den Ermittlungsakten, bei einem Dauerdelikt gibts es angeblich keine Verjährung, weil Verjährung erst dann eintritt wenn die Tat beendet ist ...

zudem steht auch im FAQ dass es keinen internationalen Haftbefehl wegen §170 StGB gäbe, ich habe aber einen hier liegen, das ist erst ein Deutscher, der dann auf einen EU Haftbefehl mit Auslieferungsersuchen zur Bestrafung erweitert wird, also so ganz ersichtlich ist es im FAQ nicht - sollte man ggfs anpassen ....
gruß
malko 
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#14
Das war nur ein Beispiel, so wie es aussieht stützt sich dein Strafbefehl gar nicht auf die Gehaltsabrechnung und den Strafzeitraum hat der Staatsanwalt erst später beginnen lassen - er bezieht sich gar nicht auf den Zeitraum, für den das hohe Einkommen nachgewiesen ist.
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#15
macht sinn - mit anwalt gesprochen und er meint ich sollte den kuhhandel annehmen, mit nem befreundetem richter gesprochen der sagte tu es nicht - könnte zwar schlimmer kommen (aufgrund im ausland aber eigtl eher irrelevant), aber im grunde kann es auch besser werden da detail fehler vorhanden sind ...
gruß
malko 
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#16
Anwälte neigen halt zur Optimierung.

Dir sollte klar sein, dass dich der Mann nicht weiter bringt!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#17
(18-04-2016, 21:20)malko schrieb: kann es auch besser werden da detail fehler vorhanden sind ...
so kann man es auch ausdrücken. 

- "mindestens" viel Geld
- uralte Gehaltsbescheinigung
- einzige Zeugin die Ex

Der macht es sich ganz einfach.

"Tut mir leid, ich hatte für mich selbst kaum genug zum Leben" wäre für mich eine dem angemessene Antwort, wenn Du sie denn überhaupt begründen möchtest. Zustimmen kannst Du immer noch, wenn er einen konkretisierten (Zeitraum, genaue Summe, Nachweise) Strafantrag formuliert hat und Du meinst, dass Du nicht dagegen ankommst..
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#18
einzig zeitraum ist meiner meinung nach genau (wenn auch nicht richtig), summen wir gesagt "mindestens" etc und nachweise keine ... mein ansatz war halt, wir/er bieten was an und damit ist die sache vom tisch - aber kein schuldeingestaendnis und maximalstrafe - das was nicht der ansatz und das hat er wohl falsch verstanden ... naja die sache wird vor gericht gehen und dann schauen wir mal ... laut anwalt in .de und hier bin ich fuer die weiterhin nicht greifbar - also kann am ende immer noch sagen, schoenen tag dann noch dem fuege ich mich nicht und solange ich in .de nicht einreise oder in ein EU land dass unter diesen umstaenden ausliefert - stehen die wieder am anfang ...

@p__ waere vielleicht mal sinnvoll das FAQ zu ergaenzen mit laendern die bei 170 StGB eben ausliefern - Holland schon mal nicht, da es dort keine straftat ist ...
gruß
malko 
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#19
Diese Details über Summen und Zeiträume braucht der Staatsanwalt auch nicht bei einem Strafbefehl. Relevant für die Frage "widersprechen oder nicht" ist nur, was er später vor Gericht nachweisen könnte.
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#20
ok das macht dann sinn, sprich er macht sich auch keine grossen gedanken, es sei denn das geht vor gericht ... sehe ich das richtig, dass dann wohl eine neue ermittlungsakte anliegt, oder wird die jetzige nur erweitert und ab wann hat ein anwalt dann zugang zu den ermittlungen um die verteidigung vorzubereiten?

edit:
ok um was zu beweisen, braucht er aber daten oder nicht? sonst kommt doch bestimmt wieder sowas wie fiktives einkommen zur sprache?!
gruß
malko 
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