10-05-2016, 18:00
EGMR Urteil vom 28.4.2016
Application no. 20106/13, Lucian BUCHLEITHER gegen Deutschland
Volltext: http://goo.gl/qkc69N (http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"appno":["20106/13"],"itemid":["001-162219"]} )
Bittere Geschichte, die wir nur zu gut kennen. Vater versucht seit 2003, Umgang mit seiner Tochter zu bekommen. Mutter blockiert, was das Zeug hält. Antwort des Gerichts: Umgangsrecht wird für zwei Jahre ausgesetzt. Dann geht es weiter. Der Vater beantragt nach den zwei Jahren wieder Umgang. Das Familiengericht hörte einen Sachverständigen an und beschloss, dem Vater alle zwei Wochen zwei Stunden Umgang zu gewähren. Die Mutter legte Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht hörte den Sachverständigen erneut an und stellte ergänzende Fragen. Der Sachverständige war der Auffassung, im Hinblick auf die Entwicklungen nach der erstinstanzlichen Entscheidung sei das Interesse der Tochter am besten gewahrt, wenn dem Vater kein Umgang gewährt werde. Das Oberlandesgericht beschloss, dem Vater auf unbegrenzte Zeit keinen Umgang zu gewähren.
Auch die begleitenden Details sind bitter, Auskunftsrecht etc.
Der Vater geht jedenfalls die Instanzen hoch und landet schliesslich beim EGMR. Vertreten von einem alten Bekannten, Rechtsanwalt Rixe.
Der EGMR sah keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben aus Art. 8 der europäischen Menschenrechtskomission. Es kritisiert das OLG nur wegen der fehlenden Befristung der zweiten Umgangsaussetzung, was aber im Endeffekt zu keinem Verstoss gegen die EMRK führt. Schliesslich könne der Vater ja wieder einen Antrag stellen, wieder Umgang zu bekommen.
Die Entscheidung des EGMR fiel mit vier zu drei Richterstimmen denkbar knapp aus. Die deutsche Richterin hat dafür gestimmt, sah also keine Menschenrechtsverletzung. Die Meinung der dagegen stimmenden Richter Ranzoni, Hajiyev and Vehabović ist dem Urteil beigefügt - lesenswert.
Anwalt Rixe bleibt trotzdem unbequem und zieht die Verfahren ganz cool weiterhin bis zum EGMR. Auch in 1 BvR 562/13 haben sie ihn scheitern lassen, am EGMR hat er dann den Fall Kuppinger gewonnen, von abweichenden Meinungen ist im Urteil nichts zu lesen. Das war hier: http://goo.gl/zdU07Z
Application no. 20106/13, Lucian BUCHLEITHER gegen Deutschland
Volltext: http://goo.gl/qkc69N (http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"appno":["20106/13"],"itemid":["001-162219"]} )
Bittere Geschichte, die wir nur zu gut kennen. Vater versucht seit 2003, Umgang mit seiner Tochter zu bekommen. Mutter blockiert, was das Zeug hält. Antwort des Gerichts: Umgangsrecht wird für zwei Jahre ausgesetzt. Dann geht es weiter. Der Vater beantragt nach den zwei Jahren wieder Umgang. Das Familiengericht hörte einen Sachverständigen an und beschloss, dem Vater alle zwei Wochen zwei Stunden Umgang zu gewähren. Die Mutter legte Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht hörte den Sachverständigen erneut an und stellte ergänzende Fragen. Der Sachverständige war der Auffassung, im Hinblick auf die Entwicklungen nach der erstinstanzlichen Entscheidung sei das Interesse der Tochter am besten gewahrt, wenn dem Vater kein Umgang gewährt werde. Das Oberlandesgericht beschloss, dem Vater auf unbegrenzte Zeit keinen Umgang zu gewähren.
Auch die begleitenden Details sind bitter, Auskunftsrecht etc.
Der Vater geht jedenfalls die Instanzen hoch und landet schliesslich beim EGMR. Vertreten von einem alten Bekannten, Rechtsanwalt Rixe.
Der EGMR sah keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben aus Art. 8 der europäischen Menschenrechtskomission. Es kritisiert das OLG nur wegen der fehlenden Befristung der zweiten Umgangsaussetzung, was aber im Endeffekt zu keinem Verstoss gegen die EMRK führt. Schliesslich könne der Vater ja wieder einen Antrag stellen, wieder Umgang zu bekommen.
Die Entscheidung des EGMR fiel mit vier zu drei Richterstimmen denkbar knapp aus. Die deutsche Richterin hat dafür gestimmt, sah also keine Menschenrechtsverletzung. Die Meinung der dagegen stimmenden Richter Ranzoni, Hajiyev and Vehabović ist dem Urteil beigefügt - lesenswert.
Anwalt Rixe bleibt trotzdem unbequem und zieht die Verfahren ganz cool weiterhin bis zum EGMR. Auch in 1 BvR 562/13 haben sie ihn scheitern lassen, am EGMR hat er dann den Fall Kuppinger gewonnen, von abweichenden Meinungen ist im Urteil nichts zu lesen. Das war hier: http://goo.gl/zdU07Z