(15-04-2017, 04:10)CheGuevara schrieb: Weiterhin: Veräusserungsverbot und Belastungsverbot ins Grundbuch gleich von Anfang an eintragen.
Wie soll denn das praktisch aussehen? Kann mir nicht vorstellen, dass das gegen KU-Forderungen möglich ist.
Möchte das von @p ergänzen: Nach Inbesitznahme wird dir auch noch Wohnwert aufs Einkommen drauf geschlagen. Faktisch wird jeder, der Immobilieneigentum hat, mindestens zu Mindestunterhalt verurteilt, egal welches geringe Einkommen.
Aber deiner @freebird- Überschrift nach, geht es dir um den Immobilien-Besitz und nicht das Eigentum.
Praktisch geht nur: Erwerb über eine Kaptialgesellschaft und von der dann wieder anmieten. Wir machen das über eine Genossenschaft, aber es ginge auch eine UG/GmbH/Ltd./etc., wenn man weiß wie. Hier könnte man auch die Dreingabe deines Vaters grundbuchlich, kreditmäßig absichern.
Das wäre jedoch alles dumm, wenn man nicht auch Klarheit in Bezug auf die jetzige (evtl. prospektive Ex-)Gattin schafft. Das fängt bei der baulichen Gestaltbarkeit (mind. 2 Wohneinheiten) bis zu Regelung des Erbfalls.
Falls du vererbst, geht gesetzlich 50% an die Gattin, die anderen 50% teilen sich alle Kinder. Sie hätte sich dann mit der Vetreterin des anderen Kindes rumzuschlagen. Kann man wollen, muss man nicht wollen. Also Testamentsvollstreckung regeln.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #