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Hallo,
ich recherchiere nun schon einige Zeit zu dem Thema, leider sind natürlich ganz viel menschen mit sehr viel Meinung unterwegs.
Hier habe ich nun das Gefühl, dass es doch sinnvoller zu geht.
ich weiß auch, dass die Grundlagen zum Thema Unterhalt hier mehrfach besprochen worden sind. Dennoch quält mich das alles sehr und vielleicht kann mir jemand ein bisschen Hoffnung machen:
Er (2 Kinder, 10 + 8) geschieden. Ein Kind bei ihm, ein Kind bei KM. Wechselseitig derzeit kein Kontakt.
Trennung war 2012. Vorerst waren beide Kinder bei KM. 2013 sind dann bei Kinder per Gerichtsbeschluss zum KV.KM hat Hartz IV bezogen, keine Anstalten gemacht dies zu ändern und natürlich keinen Unterhalt gezahlt. Nichtmal die Unterlagen fürs Jugendamt ausgefüllt. (Da ich sachlich bleiben möchte, erzähle ich nicht von den X Versuchen den KV immer weiter zu terrorisieren)
Dezember 2015 ist ein Kind dann zur KM - seit dem hatten Kinder untereinander und auch das jeweils gegenteile Elternteil keinen Kontakt zum anderen Kind (Das Kind, welches beim KV lebt hat aber schon seit August 2015 den Kontakt zur KM verweigert)
Nun läuft ein Psychologisches Gutachten (mehr als schief) Fakt ist, dass wohl das Kind beim KV laut Gericht zurück zur KM soll ... das nur nebenbei.
KV verdient 1300€ netto, lebt mi Partnerin zusammen.
Sieht die Realität tatsächlich so aus, dass er den Mindestunterhalt komplett zahlen muss - somit noch ca. 700€ über hat?
Seine Lebensgefährtin kann ihn nicht voll "unterhalten". Sie kann also nicht den Differenzbetrag von 700€ - 1080€ Selbstbehalt für ihn mit aufbringen!
Danke vorab und verzeiht, sollte dies schon zu oft beantwortet worden sein!
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(22-05-2017, 14:55)GeplagteNeue schrieb: Sieht die Realität tatsächlich so aus, dass er den Mindestunterhalt komplett zahlen muss - somit noch ca. 700€ über hat?
Mindestunterhalt ist immer das absolute Mantra bei den Familienrichtern. Würde bei dir dann auf Mangelfall hinauslaufen. Und damit kommen wir zu einer möglichen Selbstbehaltsenkung wegen Zusammenleben in neuer Partnerschaft.
(22-05-2017, 14:55)GeplagteNeue schrieb: Seine Lebensgefährtin kann ihn nicht voll "unterhalten". Sie kann also nicht den Differenzbetrag von 700€ - 1080€ Selbstbehalt für ihn mit aufbringen!
Interessiert leider keinen. Muß er/sie sich nach den Maßstäben der Familienrichter eben mehr anstrengen. Ggf. könnt ihr prüfen, ob dann
über SGB II (Hartz IV) aufstocken eine Möglichkeit ist.
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Zitat:Mindestunterhalt ist immer das absolute Mantra bei den Familienrichtern. Würde bei dir dann auf Mangelfall hinauslaufen. Und damit kommen wir zu einer möglichen Selbstbehaltsenkung wegen Zusammenleben in neuer Partnerschaft.
Okay, möglich heißt nicht ganz sicher - und nicht in vollem Umfang des Mindesunterhalts?
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Ja, es ist nicht sicher. Fordern wird man immer das Maximum, bzw. wird man wahrscheinlich versuchen, den Mindestunterhalt einzufordern, weil sich die Behörden dann keine Mühe machen müssen, zu rechnen. Also die Mangelfallmasse zu verteilen. Den Mindestunterhalt können sie hingegen einfach aus der Tabelle ablesen. Entweder man kann dann verhandeln und wenn keine Einigung erzielt werden kann, geht es vor Gericht (nicht automatisch, das muß die Mutter oder das Jugendamt dann beantragen). Man könnte jetzt allenfalls eine Proberechnung machen. Ob das mit der Zahl übereinstimmt, die dann in einem möglichen Unterhaltsverfahren rauskommt, kann keiner vorhersagen. Liegt an den konkreten Umständen und der Laune des Richters. Kann sein, daß Jugendamt oder Familiengericht eine Mangelfallberechnung mitmachen, tun sie aber nicht immer.
Nachtrag:
Bei 1.300 Netto hättest du eine Verteilmasse von 220 Euro für beide Kinder (1080 Euro Selbstbehalt). Die Kinder sind in der gleichen Altersstufe der DDT. Also bekommt jedes Kind 110 Euro. So würde ein Mangelfall aussehen ohne Berücksichtigung deiner Partnerschaft und ohne Abzug von Werbungskosten.
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Zitat:Nachtrag:
Bei 1.300 Netto hättest du eine Verteilmasse von 220 Euro für beide Kinder (1080 Euro Selbstbehalt). Die Kinder sind in der gleichen Altersstufe der DDT. Also bekommt jedes Kind 110 Euro. So würde ein Mangelfall aussehen ohne Berücksichtigung deiner Partnerschaft und ohne Abzug von Werbungskosten.
Herzlichen Dank schon mal. Als die Kinder damals beide bei der KM gelebt haben, hat man mich 80€ unter meinen Selbstbehalt gedrückt (auch da habe ich schon mit der Partnerin zusammen gelebt). Hier geht es dann jetzt um 380€ - wir werden sehen was auf uns zu kommt.
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Man kann auch proaktiv einen Unterhaltstitel beim Jugendamt errichten lassen. Oder beim Notar, oder dem Amtsgericht.
Die Stellen müssen titulieren, was man möchte. Die Gegenseite kann dann überlegen, ob sie den Titel angreifen will. Vorteil wäre, das dann nicht die gesamte Unterhaltssumme strittig wäre, sondern nur der Differenzbetrag zu der Summe, die gerichtlich festgelegt werden würde. Das hält die Kosten des Rechtsstreits geringer. Dazu mal einen Blick in die FAQ werfen.
http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
http://www.trennungsfaq.com/jugendamt.html
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Irgendwo hatte ich mal gelesen das die Herabsetzung des Selbstbehalts bei einer neuen Partnerschaft nur dann rechtens ist, wenn durch das Zusammenleben tatsächlich Geld eingespart wird. In diesem Fall, ich glaube es war sogar der BGH, ging es darum das die neue Partnerin nur HArtz IV bezog. Auf jeden Fall hatte das Gericht festgestellt das der Unterhaltsschuldner durch das Zusammenleben keine Ersparnisse hat und deswegen der Selbstbehalt nicht herabgesetzt werden darf.
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(22-05-2017, 18:45)Micha aus Bayern schrieb: Irgendwo hatte ich mal gelesen das die Herabsetzung des Selbstbehalts bei einer neuen Partnerschaft nur dann rechtens ist, wenn durch das Zusammenleben tatsächlich Geld eingespart wird.
Leider wurde gerade das Gegenteil ausgeurteilt. Eine konkrete Ersparnis muss gar nicht nachgewiesen werden, die Tatsache des Zusammenlebens reicht bereits aus um den Selbstbehalt zu senken. So würde Zusammenleben beispielsweise immer automatisch niedrigerere angemessene Wohnkosten verursachen. Jede Menge Kosten würden niedriger sein, Beitragsservice, alle Grundgebühren für Müll, Wasser, Strom etc. - dafür reiche auch allein die Tatsache der Haushaltsgemeinschaft.
Noch weiter runter geht es, wenn der Pflichtige mit einem neuen leistungsfähigen Partner verheiratet ist. Dann kann angenommen werden, dass der Pflichtigen seinen Lebensbedarf zumindest teilweise durch die neue Ehefrau deckt. Die Urteile zum Thema:
BGH Urteil vom 29. Oktober 2003, Az. XII ZR 115/01
BGH Urteil vom 09.01.2008, Az. XII ZR 170/05 (hier gings runter auf 724,- €)
Übrigens wird der Bedarf eines Berechtigten in keinem Fall teilweise durch das Zusammenleben mit leistungsfähigen Dritten gedeckt. Das zählt im Gegensatz um Pflichtigen nie zum Einkommen. Wie immer gilt hier das strikte Unterhaltsmaximierungsprinzip. Ich will diesen Vortrag aber nicht endlos auswalzen. Wichtig ist, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass der Selbstbehalt des Pflichtigen zusammenschmilzt, wenn man mit jemand zusammenwohnt. Aber eigentlich ist das gar nicht so wichtig. Im Mangelfall finden sich sowieso beliebig viele andere Gründe, um den Selbstbehalt zu unterlaufen. Einer weniger spielt keine grosse Rolle.
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