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Elterngeld für getrennt lebende Eltern mit 30% Betreuungszeit?
#1
Hallo Leidensgenossen,

ich wollte hier mal fragen, ob jemand von euch Erfahrung bezüglich Elterngeld bei getrennt lebenden Eltern gemacht hat? Laut Bundesministerium für Familie (www.familien-wegweiser.de) gilt folgendes:

Getrennt Erziehende Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes partnerschaftlich aufteilen, haben den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Paar zusammenleben, wenn das Kind sowohl in dem Haushalt der Mutter als auch in dem Haushalt des Vaters lebt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft besteht, muss sich das Kind zu mindestens circa 30 Prozent bei einem der Elternteile aufhalten.

Meine Fragen wären:

- Hattet Ihr Probleme das Elterngeld zu beantragen wenn das Kind bei der Mutter gemeldet war?

- Wie soll/kann/muss man die 30% Aufenthalt des Kindes nachweisen? Gibt es da Probleme wenn es eine Woche mal "nur" 25% waren?


Gruß
Thomas
Wenn du zum Weibe gehst, vergiss die Peitsche nicht! - Friedrich Nietzsche (1844-1900)
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#2
Das von Dir beschriebene sog. "asymmetrische" Wechselmodell ist in vielen Bereichen der staatlichen Verwaltung sowie der Gesetzgebung noch nicht verankert.
Kind zur Mutter, Vater zahlt - alles andere kennen die Staatsbediensten nicht und lehnen es mehrheitlich kategorisch ab.
Probiere es doch einfach aus und berichte uns, was passiert ist. Wink
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#3
meine ist 2 Wochen ausgezogen vor Beginn der Elternzeit. Alles beantragt gewesen. Kind wurde gleich nächsten Tag umgemeldet. Dann kam Post vom Amt das Elternzeit nicht geht weil Kind nicht bei mir gemeldet ist.

Aber, ich würde es probieren
Hier, was bei Unterhaltsvorschuss geht, geht vielleicht auch bei Elterngeld.
Elterngeld ist übrigens Einkommen und kann aufgestockt werden.

Urteil VG Berlin 21. Kammer 21 K 111.16 vom 27.09.2016 zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

"Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren."
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#4
Hallo Absurdistan,

das klingt ja fast wie bei mir. Warum aber kam vom "Amt" ein Schreiben das das mit der ElternZEIT nicht geht? Du meinst, dass Dir das Amt geschrieben hat, dass Du keinen Anspruch auf ElternGELD hast, oder? Ein Amt kann Dir doch nicht die Elternzeit absprechen, da diese doch mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.

Danke auch auf den Verweis mit dem Wohngeldgesetz. Schön ist auch, dass da auch "Haushaltsmitglied" steht. Damit sollte mein Problem eigentlich klar sein. Wie und wo ist 1/3 definiert und muss dann auch das Kind bei mir übernachten (Exe stillt wohl noch)?
Wenn du zum Weibe gehst, vergiss die Peitsche nicht! - Friedrich Nietzsche (1844-1900)
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