25-04-2018, 20:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2018, 20:23 von Absurdistan.)
Hi, da bin ich mal wieder.
Werde die Tage einen Antrag stellen das die Unterhaltsvorschussleistung für meine Tochter (7) die seit 6 Jahren 11 Tage/Monat bei mir lebt.
Selbstbehalt 960 Euro. Habe die Erfahrung gemacht das der geleistete UV bei Einkommen erbarmungslos bis zur Pfändungsgrenze 960 gepfändet wird.
Da bringt aufstocken auch nix, weil die Pfändung eben nicht aufgestockt wird.
Mal sehen, geht los. Bei der Anhörung letzte Woche ist Exe Anwältin fast vom Stuhl gefallen als ich meinte das es keinen Anspruch gibt.
lg
Hoffe ihr habt ein paar Tips
"Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2.
Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren."
Bei 11 Tagen ist die 1/3 Schwelle wohl erreicht. Ausserdem liegen aussergerwöhnliche Betreuungsleistungen ebenfalls vor.
11 Tage nach SGB also der 12 - Stundenregel.
Werde die Tage einen Antrag stellen das die Unterhaltsvorschussleistung für meine Tochter (7) die seit 6 Jahren 11 Tage/Monat bei mir lebt.
Selbstbehalt 960 Euro. Habe die Erfahrung gemacht das der geleistete UV bei Einkommen erbarmungslos bis zur Pfändungsgrenze 960 gepfändet wird.
Da bringt aufstocken auch nix, weil die Pfändung eben nicht aufgestockt wird.
Mal sehen, geht los. Bei der Anhörung letzte Woche ist Exe Anwältin fast vom Stuhl gefallen als ich meinte das es keinen Anspruch gibt.
lg
Hoffe ihr habt ein paar Tips
"Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2.
Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren."
Bei 11 Tagen ist die 1/3 Schwelle wohl erreicht. Ausserdem liegen aussergerwöhnliche Betreuungsleistungen ebenfalls vor.
11 Tage nach SGB also der 12 - Stundenregel.