11-07-2019, 01:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-07-2019, 01:15 von Helmute2000.)
Hallo Zusammen,
es wurde ein Verfahren wegen Kindesunterhalt und Auskunft beim AG und OLG geführt. Beide Kinder zum Zeitpunkt der Klage noch minderjährig.
Nun erfolgt die Abrechnung meiner Rechtsanwältin und sie fordert nun noch weiteres Honorar:
Sie wurden im Rahmen des Verfahrens wegen Auskunft über das
Einkommen und Vermögen ihrer unterhaltspflichtigen Kinder auf
Ihren Wunsch hin darüber beraten, inwiefern ab der Zeit der
Volljährigkeit ihres Sohnes das Vermögen für den Unterhalt
heranzuziehen ist. Sie wurden dabei von mir darüber unterrichtet,
dass ein Unterhaltsanspruch solange entfällt, solange der Unterhalt
aus dem Vermögensstamm bestritten werden kann.
Sie wollten dann noch darüber beraten werden, wie vorzugehen ist,
um die Unterhaltszahlungen mit Volljährigkeit einstellen zu können,
da ja ein Unterhaltstitel besteht. Wir haben Sie dann darüber in
Kenntnis gesetzt, dass der Unterhaltstitel durch die Volljährigkeit
nicht an Gültigkeit verliert, sondern weiterbesteht und weiter
vollstreckbar ist.
Sie wurden dann darauf hingewiesen, dass sie das Recht haben, von ihrem Sohn die Herausgabe des Titels zu fordern, damit nicht zwangsvollstreckt werden kann. Dies haben Sie dann auch mit eigenem Schriftsatz getan.
Wir machen daher von unserem Recht Gebrauch die uns noch zustehenden
Anwaltsgebühren mit der Ihnen zustehenden Zahlung der Gegenseite zu verrechnen
und überweisen Ihnen den Restbetrag i.H.v. 186,24 € zu unserer Entlastung.
Ich habe dieser Rechtsanwältin in dem Gesamtkontext befragt s.o., kann man dagegen vorgehen? Ich muss nun noch eine neue Anwaltskanzlei beauftragen. Ist das Rechtens das sie hier Honorar für eine Leistung einfordert, welche ich überall im Internet nachlesen kann? Weiterhin ist das doch alles Bestandteil der Klage (Kindesunterhalt und Auskunft beim AG und OLG) gewesen?
Grüße,
H2000
es wurde ein Verfahren wegen Kindesunterhalt und Auskunft beim AG und OLG geführt. Beide Kinder zum Zeitpunkt der Klage noch minderjährig.
Nun erfolgt die Abrechnung meiner Rechtsanwältin und sie fordert nun noch weiteres Honorar:
Sie wurden im Rahmen des Verfahrens wegen Auskunft über das
Einkommen und Vermögen ihrer unterhaltspflichtigen Kinder auf
Ihren Wunsch hin darüber beraten, inwiefern ab der Zeit der
Volljährigkeit ihres Sohnes das Vermögen für den Unterhalt
heranzuziehen ist. Sie wurden dabei von mir darüber unterrichtet,
dass ein Unterhaltsanspruch solange entfällt, solange der Unterhalt
aus dem Vermögensstamm bestritten werden kann.
Sie wollten dann noch darüber beraten werden, wie vorzugehen ist,
um die Unterhaltszahlungen mit Volljährigkeit einstellen zu können,
da ja ein Unterhaltstitel besteht. Wir haben Sie dann darüber in
Kenntnis gesetzt, dass der Unterhaltstitel durch die Volljährigkeit
nicht an Gültigkeit verliert, sondern weiterbesteht und weiter
vollstreckbar ist.
Sie wurden dann darauf hingewiesen, dass sie das Recht haben, von ihrem Sohn die Herausgabe des Titels zu fordern, damit nicht zwangsvollstreckt werden kann. Dies haben Sie dann auch mit eigenem Schriftsatz getan.
Wir machen daher von unserem Recht Gebrauch die uns noch zustehenden
Anwaltsgebühren mit der Ihnen zustehenden Zahlung der Gegenseite zu verrechnen
und überweisen Ihnen den Restbetrag i.H.v. 186,24 € zu unserer Entlastung.
Ich habe dieser Rechtsanwältin in dem Gesamtkontext befragt s.o., kann man dagegen vorgehen? Ich muss nun noch eine neue Anwaltskanzlei beauftragen. Ist das Rechtens das sie hier Honorar für eine Leistung einfordert, welche ich überall im Internet nachlesen kann? Weiterhin ist das doch alles Bestandteil der Klage (Kindesunterhalt und Auskunft beim AG und OLG) gewesen?
Grüße,
H2000