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Rückläufiges Zahlen(Kindes+Trennungsunterhalt)
#1
Hallo zusammen,

kurze Eckdaten
verheiratet(zu Naiv)

8-jähriges gemeinsames Kind-Kein Unterhaltstitel vorhanden. Kind und Ex-Frau verhungern nicht. Machen überall Urlaub.

Auskunftsaufforderung wurde nicht gestellt.

4 Monate(Kindesunterhalt+Trennungsunterhalt bezahlt) nach der Trennung, habe ich meinen Job gekündigt und von Deutschland abgemeldet.

Mittlerweile ist es 12 Monate her, dass ich in Nicht-EU Ausland lebe(Arbeitssuchend). Zahle pro Monat <50 €, Kindesunterhalt (die letzten 12 Monate) an die Mutter.

Die Ex Frau arbeitet Teilzeit und verdient ca.600 € monatlich+204 € Kindergeld. Unterhaltsvorschuss bekommt sie noch. Sie stockt auch mit Hartz4 auf. Sie möchte nicht Vollzeit arbeiten, weil der Vater Staat(smart) ja um sie kümmert.
Frage: Wenn ich nach Deutschland zurückkehren würde, müsste ich den

a)Unterhaltsvorschuss+ Hartz4 Aufstocker, was sie bisher bekommen hat, rückläufig zahlen? Oder

b) Fiktiven Unterhalt (entsprechend meinen ursprünglichen Gehalt in Deutschland) rückläufig zahlen?
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#2
a) Da kein Titel besteht, auch kein Auskunftsverlangen der Gegenseite zugestellt wurde, ist rückwirkend kein Anspruch ersichtlich. Rückwirkend geht immer nur ab dem Zeitpunkt, wo du zur Auskunft nach BGB §1605 üblicherweise per Einschreiben aufgefordert wurdest. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass diese Aufforderung ohne dein Wissen öffentlich bekannt gemacht wurde, z.B. über den Bundesanzeiger und/oder durch Aushang bei Gericht. Aber eher unwahrscheinlich, und ob das rechtlich auch rückwirkend greift, weiß ich nicht, zumal du dich ja im Nicht-EU-Land nicht im Wirkungsbereich einer solchen öffentlichen Bekanntmachung/Aufforderung aufgehalten hast.

b) Fiktiv geht immer, ist das übliche Mittel zum Sklaventum. Aber rückwirkend nicht, siehe a)
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