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Hallo @alle,
Laut JA hat meine Tochter (14) kein Recht auf Unterhaltsvorschuss, sie verweigern mir den Antrag zu zusenden.
Zur Situation:
Ich geschieden, habe 2 Töchter, eine bei der Mutter (16), hat diesen Monat mit ner Ausbildung zur Erzieherin angefangen, Gehalt 450€.
Die zweite (14), lebt bei mir, ich beziehe Rente.
Die Mutter ist zur Zeit Arbeitslos, wahrscheinlich noch ALG1.
Bisher haben wir uns gegenseitig keinen Unterhakt bezahlt, weil beide Kinder den selben Anspruch hatten.
Jetzt bekommt die ältere 450€, demnach müsste ich an sie 220€ bezahlen.
Die Mutter ist arbeitslos, ist somit nicht Leistungsfähig und ich müsste meines Wissen nach Unterhaltsvorschuss bekommen, 293€.
Wie gesagt, verweigert das JA den Antrag.
Wie gehe ich jetzt am besten vor?
Beistandschaft einrichten?
Oder den Antrag einfach Ausdrucken und dem JA zusenden?
Oder hat das JA Recht und meine Tochter hat gar keinen Anspruch, weil wir jeder Eltertei ein Kind betreut?
Danke für allle nützliche Hilfe und Ratschläge.
Ich weiß, es get nur um 70€....aber 70€ haben oder nicht haben sind schon 140€
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Stell drn Antrag und es wird dir alles Scjriftlich wieso der abgelehnt wird.
Hast du zu wenig Geld? Weniger als Ex? Warum willst du ihr das antun?
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(25-09-2020, 12:18)Zahlesel_RUS schrieb: Stell drn Antrag und es wird dir alles Scjriftlich wieso der abgelehnt wird.
Hast du zu wenig Geld? Weniger als Ex? Warum willst du ihr das antun? @Zahlesel_RUS Es steht dem Kind zu. ;-)
Moin Bitas,
lies dir §1 Abs. 1a UhVorschG durch, lade dir das Antragsformular bei deiner Stadt/Kreis runter, ausfüllen und abgeben. Die Prüfung deines Antrages hat dann durch das JA zu erfolgen und dann sollen diese chauvinistischen Amtsstubenbesetzerinnen das mal schriftlich begründet ablehnen.
VM
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Danke Dir @VM!
So habe ich es mir auch gedacht.....die JA Tante will mir den gesetzes Text zusenden.
Ich drucke den Antrag aus und sende es per Einschreiben ein.
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Enfach ablehnen ohne Begründung ist ja wohl ein Witz. Warum sagen sie nicht, warum sie nicht zahlen wollen?
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Sie hat gesagt, wenn jeder ein Kind betreut, hat man keinen Anspruch auf Unterhalt und demnach auch kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss....ich habe sie ausgelacht und gesagt sie soll mir die Rechtsgrundlage zusenden, das macht sie nun.
Mal schauen was kommt
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Das steht auf dem Antrag zum Unterhaltsvorschuss https://www.vamv-bayern.de/wp-content/up...ag_uvg.pdf
Wann besteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wenn
z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder
Darauf wird sie sich dann wohl beziehen.
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Solange es keinen Unterhaltsanspruch gibt, wird es auch kein Vorschuss bezahlt.
Es gibt doch keinen Titel-> nix zu holen
@Vater Morgana
ja, aber nicht bei den geteilten Kindern.
Wenn er beider Kinder betreut hätte, dann würde ich es verstehen. Jede Mutti soll in diesem Fall genau wie die Väter die JA VKasse kennenlernen.
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25-09-2020, 19:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-09-2020, 19:18 von Vater Morgana.)
(25-09-2020, 17:36)Bitas schrieb: Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wenn
z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder Greift nicht, wenn:
- Du den Unterhalt für das bei der Mutter lebende Kind zahlst, oder
- auf die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für das bei der Mutter lebende Kind gegen dich nicht verzichtet wurde, oder
- Unterhaltsvorschussleistungen für das bei der Mutter lebende Kind bezogen werden.
Also, wenn Du keinen Unterhalt für das nicht bei dir lebende Kind zahlst und deswegen auch keine Schulden auflaufen, dann wäre doch alles ok. Wenn ich dich richtig verstanden habe, zahlst Du aber Unterhalt für das bei der Mutter lebende Kind und somit hat das bei dir lebende Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dies ist keine Rechtsberatung.
VM
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25-09-2020, 20:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-09-2020, 20:41 von Bitas.)
Seit letztem Jahr, als meine jüngere Tochter zu mir gekommen ist, zahle ich für meine ältere Tochter keinen Unterhalt mehr, weil beiden der gleiche Betrag zugestanden hat.
Nun ändert sich das ja, weil die ältere 450€ Einkommen hat.
Also müsste ich ab September 20, für die ältere 220€ Überweisen, dann müsste die Unterhaltsvorschusskasse 293€ zahlen?
Oder braucht man dazu einen Titel oder der gleichen?
@Rus.....komm mir nicht mit der Moralkeule....ich habe 10 Jahre Unterhalt bezahlt, bis zum Existensminimum.
Auch wenn es nur um 70€ geht, solange die Mutter nicht arbeitet, es steht meiner Tochter zu und sie kann zB damit eine Reitstunde mehr nehmen..
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25-09-2020, 23:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-09-2020, 23:41 von Zahlesel_RUS.)
wie hast du den 220EUR ausgerechnet?
wie hoch war den vorherige Betrag?
Ich glaube du brauchst den Titel und dann die Beistandschaft von JA
hast du den Ausbildungsvertrag und die Vergütung über 450EUR selbst gesehen?
Ausbildungsgehalt:
1215 Euro
https://www.azubi.de/beruf/ausbildung-erzieher
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Ich versteh den Sachverhalt leider auch nicht:
Wenn die ältere Tochter bei der Mutter wohnt und eine Ausbildungsvergütung bekommt, so wird diese bis auf 90 Euro auf deine Unterhaltspflicht angerechnet. Der Mindestunterhalt liegt bei Zahlbetrag nach Kindergeld 392 Euro. Von ihrer Ausbildungsvergütung 450 EUR kann sie nach Abzug ihres Schonbetrages - 90 EUR ihren Bedarf bereits mit 360 Euro selbst decken. Verbleiben 32 Euro die du ihr noch ggü. zahlungspflichtig wärst. Du schreibst 220 Euro ... wie hoch hat man dich denn in der DDT Tabelle angesetzt? Oder sind die 450 Euro das Bruttogehalt... dann käme es vielleicht ungefähr hin.
Desweiteren darf NIE ein Unterhaltsanspruch des einen Kindes mit dem anderen aufgerechnet werden, da es sich hier um jeweils gesondert zu betrachtende Ansprüche unterschiedlicher Personen handelt, welche sich gegenseitig nichts schulden, was defakto eine Aufrechnung unmöglich macht. Bist du hier tituliert, so kann der Schuss der Aufrechnung gewaltig nach hinten los gehen. Plötzlich steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür...
Hinzu kommt dass die Mutter womöglich arbeitslos sein mag, doch trifft sie (theoretisch) die volle Härte der erhöhten Erwerbsobligenheit. Keinem Vater würde man wegen Arbeitslosigkeit die Unterhaltspflicht erlassen. Wir kennen das alles zur genüge: Nachweis der Bewerbungsbemühungen (30-60 pro Monat), Anrechnung fiktiver Einkünfte, am Ende ist sie dem bei dir lebenden Kind sehr wohl unterhaltspflichtig. Und genau hier solltest du eine Beistandschaft einrichten, und selbstverständlich stehen deiner Tochter Unterhaltsvorschussleistungen zu, ohne wenn und aber.
Also: Anträge einreichen und glaub mir, mit einer Ablehnung ist nicht zu rechnen. Eine Beiständin erspart dir die Inanspruchnahme eines Anwalts, sie hat dann den schwarzen Peter an der Backe und muss bei der Mutter eine Unterhaltspflicht feststellen lassen, heißt, Gerichtsverfahren, Titulierung, Vollstreckung etc.
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Danke IPAD3000!
450 -100 Schonbetrag = 350 : 2 = 175
395 -175 = 220
So hat es @P gerechnet, wenn ich mich recht erinnere.
Titel gibt es keine.
Die Tochter macht ne Ausbildung zur Erzieherin und bekommt die nächsten 2 Jahre 450€ und die sind meines Wissens nach, Steuerfrei.
Warum sollte der zietierte Abschnitt vom Antrag nicht Rechtens sein?
Also schicke ich den Antrag ein
und richte eine Beistandschaft beim JA ein.
Soll ich für diesen Monat für meine ältere Tochter bereits zahlen?
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26-09-2020, 09:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2020, 10:19 von Vater Morgana.)
(26-09-2020, 01:02)IPAD3000 schrieb: Von ihrer Ausbildungsvergütung 450 EUR kann sie nach Abzug ihres Schonbetrages - 90 EUR ihren Bedarf bereits mit 360 Euro selbst decken. Genau das ist der Punkt: das Kind kann seinen Unterhalt "selbst decken". Damit wird der Unterhalt nicht mehr von der Mutter geleistet. Und nur darum geht es. Es gibt hernach nur noch ein voll unterhaltsberechtigtes Kind, und dieses lebt beim Vater. Der Unterhaltsvorschuss kann also nicht mit der oben erwähnten Begründung versagt werden. @Bitas: Du solltest den geminderten Unterhaltsanspruch der älteren Tochter gerichtsfest belegen können.
VM
(26-09-2020, 06:51)Bitas schrieb: Danke IPAD3000!
450 -100 Schonbetrag = 350 : 2 = 175
395 -175 = 220 Wieso ": 2"? Was nach Abzug des Schonbetrages vom Kindeseinkommen übrig bleibt, mindert den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern insgesamt. D.h. der Unterhaltsanspruch der Tochter wäre noch bei
395 - 350 = 45 Euro
verteilt auf beide Eltern:
45 : 2 = 22,50 Euro
Sehe ich das falsch?
VM
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26-09-2020, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2020, 15:04 von Bitas.)
Meine Tochter ist nicht Volljährig, 16 Jahre.
Das hat @p mal geschrieben:
Eigenes Einkommen von Minderjährigen Minus der 100 EUR wird nur zur Hälfte auf ihren Anspruch an dich angerechnet. Es bleiben also nur 175 EUR, die von ihrem Unterhaltsanspruch an abgezogen werden können. Du musst also 220 EUR für Tochter A zahlen und kannst 395 EUR für Tochter B kassieren
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ich warte auch auf den Tag, an dem ich zum Jugendamt wegen UV Antrag laufen werde
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2020, 18:40 von Vater Morgana.)
(26-09-2020, 15:00)Bitas schrieb: Meine Tochter ist nicht Volljährig, 16 Jahre.
Das hat @p mal geschrieben:
Eigenes Einkommen von Minderjährigen Minus der 100 EUR wird nur zur Hälfte auf ihren Anspruch an dich angerechnet. Es bleiben also nur 175 EUR, die von ihrem Unterhaltsanspruch an abgezogen werden können. Du musst also 220 EUR für Tochter A zahlen und kannst 395 EUR für Tochter B kassieren Interessante Vermischung von Barunterhalt und Naturalunterhalt - immer so, wie es gerade am ungünstigsten für den Vater ist. Der Barunterhaltsanspruch richtet sich also in vollem Umfang gegen dich (Mutter ist nicht barunterhaltspflichtig wegen § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), aber das Einkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch gegen dich nur zur Hälfte (Wie kommt man darauf, dass es genau die Hälfte sein muss?). D.h. die andere Hälfte kommt theoretisch der Mutter zugute, obwohl diese Naturalunterhalt leistet und keinen Barunterhalt - Naturalunterhalt, der weder quantifizierbar, noch überprüfbar ist, da im Gesetz nur schwammig als "Pflege und Erziehung" definiert. Naja, solange die Juristen sich für sowas nicht schämen müssen, geht's halt weiter...
Einfach mal den Antrag stellen, aber unter den Umständen musst Du ziemlich pointiert argumentieren, um nicht am Ende doch abgeschmettert zu werden. Viel Erfolg!
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Da die Tante vom JA wohl Recht hat, lass ich es besser bleiben.
Die sind ja jetzt schon gegen mich und nur sinnlos rumstreiten ist nicht gut für meine Nerven.
Wenn dieser Textabschnitt nicht im Antrag stehen würde, hätte ich den Antrag gestellt.
Ich denke jetzt haben wir wieder was dazu gelernt und das schadet nie.... das wusste noch nicht mal p_.
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ich habe trotzdem eine Frage an dich. Du hast doch für beide Tochter bezahlt.
was ist mit deinem Titel passiert? Abänderungsklage?
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Bevor ich meine Tochter aus dem Heim geholt habe, wurden mir die Titel ausgehändigt, war Voraussetzung.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-09-2020, 00:16 von Zahlesel_RUS.)
das läuft aber nicht ohne Anwalt und Gericht oder?
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(26-09-2020, 15:00)Bitas schrieb: Meine Tochter ist nicht Volljährig, 16 Jahre.
Das hat @p mal geschrieben:
Eigenes Einkommen von Minderjährigen Minus der 100 EUR wird nur zur Hälfte auf ihren Anspruch an dich angerechnet. Es bleiben also nur 175 EUR, die von ihrem Unterhaltsanspruch an abgezogen werden können. Du musst also 220 EUR für Tochter A zahlen und kannst 395 EUR für Tochter B kassieren
Okay, da lag ich wohl daneben. Das mit der hälftigem Teilung würde ich persönlich jedoch nicht so stehen lassen wollen. Schließlich gehts um einen Barunterhaltsbedarf des Kindes. Hat das Kind selbst Bares, ist nicht einzusehen, dass (nach Schonbetrag) nur die Hälfte in Abzug kommt. Zum Glück steh ich (noch) nicht vor diesem Problem, nur in drei Jahren wird genau dieses Thema auch bei mir interessant werden. Und ich werde der Justiz dann mal kräftig den Kopf waschen.
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Wieso sollte man dazu einen Anwalt benötigen.
Die haben mir die Titel zugesendet und Fertig.
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(27-09-2020, 10:06)Bitas schrieb: Wieso sollte man dazu einen Anwalt benötigen.
Die haben mir die Titel zugesendet und Fertig.
danke, das wollte ich ach vom JobCenter und die Richterin meine es soll eine Abänderungsklage geben.
Ich habe keinен Bock auf Gericht und Anwälte und so hat der Jobcenter weiterhin meinen Titel.
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