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Beistandschaft im echten Wechselmodell
#1
Hallo,
es geht um die Beistandschaft durch das Jugendamt für ein Kind, dass im Wechselmodell betreut wird.
Das war bisher nicht möglich, da es an einer Vetretungsbefugnis des Kindes fehlte.

Der BGH hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden: BGH Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23
Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015)

Dennoch beruft sich das Jugendamt trotz Hinweis auf diesen Beschluss des BGHs auf die alte Regel, dass ich nicht vertretungsberechtigt sei.

Sie wollen mich bzw. mein Kind nicht vertreten.

Was kann ich tun?
Kann ich das Jugendamt zwingen uns beizustehen?
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#2
Jugendamt braucht EINEN der das Kind vertritt. Beide geht nicht. Um die Bedürfnisse der Kinder ging es eh nie. Für die kann es nur einen geben.
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#3
Der Beschluss sagt nur, dass jeder Elternteil für seinen Teil vertretungsberechtigt ist und nicht, dass die Bedingungen für eine Beistandschaft in §1713 BGB geändert werden müsste. Darin heisst in Abs. 1:

Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Es befindet sich eben nicht in der Obhut eines Elternteils, sondern in der Obhut beider Eltern. Das Jugendamt müsste in solchen Fällen sonst jeden Elternteil vertreten, also sich selbst gegen sich.
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#4
So ein Gefühl habe ich natürlich auch, dass da bei denen so ist in der Birne...
Aber die müssen sich ja totzdem an die Regeln des BGH halten und wenn nicht muss ich ja irgendwelche juristischen Mittel haben.

Ich verstehe den BGH so, dass ich meinen Unterhaltsteilanspruch geltend machen kann.
Und die Mutter ihren Unterhaltsteilanspruch geltend machen kann.

D.h. Ich habe das Recht auf einen Beistand für meinen Teilanspruch.
Und die Mutter ein Recht auf Beistand für ihren Teilanspruch.
Also im Wechselmodell zwei Beistände pro Kind.

Hat noch jemand ne Idee was ich mit dem Jugendamt nun mache?
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#5
(26-09-2024, 12:20)p__ schrieb: Der Beschluss sagt nur, dass jeder Elternteil für seinen Teil vertretungsberechtigt ist und nicht, dass die Bedingungen für eine Beistandschaft in §1713 BGB geändert werden müsste. Darin heisst in Abs. 1:

Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Es befindet sich eben nicht in der Obhut eines Elternteils, sondern in der Obhut beider Eltern. Das Jugendamt müsste in solchen Fällen sonst jeden Elternteil vertreten, also sich selbst gegen sich.

Ja so argumentiert das Jugendamt. Im Gesetz steht aber nicht  in dessen alleiniger Obhut. (Analog zum Einkommesstergesetz , wo das Kind in den Haushalt beider Eltern als aufgenommen gilt)

Deshalb ist meine Ansicht, dass der BGH Beschluss hier greift und mir das Jugendamt beim geltend machen meines Teilanspruches helfen muss.

Ich möchte deshalb erneut meine Urprungfrage stellen, welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es gegen ein Ablehnungsschreiben "Ablehnung Antrag auf Beistandschaft" vorzugehen?
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#6
Ja, du kannst deinen Unterhaltsanspruch geltend machen, korrekt. Du kannst dafür nur nicht diese kostenlose Leistung des Jugendamtsbeistandes in Anspruch nehmen. Ein Teilvertretungsrecht reicht dafür gem. §1713 BGB nicht aus. Für die Mutter auch nicht. Ihr braucht Alleinrechte oder zwei unterschiedliche Anwälte.

Wäre eine Beistandschaft möglich, würde damit ein unauflöslicher Interessenkonflikt existieren. Das ist wie Schulden, die du bei dir selbst hast und dann eintreiben willst.
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#7
Ich schrieb oben etwas von zwei Beiständen....
Ihr denkt mir zu sehr in der Denke des Jugendamtes und der bisherigen Machtverhältnisse. Sorry Smile
Wenn man dieser Denke weiter folgt bedeudet das doch, dass für Kinder im Wechselmodell nie ein kostenloser Beistand möglich ist und für alle anderen Trennungskinder ja.

Da bin ich sofort bei Grundrechtsverletzungen. (Diskreminierungsverbot) Diese Ausglegung des § 1713 BGB ist aus meiner Sicht Verfassungswiedrig.

Gegen das Schreiben des Jugendamtes wird auch kein Rechtmittel zugelassen, da Beistände rein privatrechtlich tätig sind.

Mir fallen daher nur folgende Rechtmittel ein:
A: Schadensersatzklage gegen das Jugendamt nach dem kostenpflichtigen Unterhaltsverfahren
B: Rechtmittel gegen den Kostenbeschluss im Unterhaltsverfahren
C. Direkt Klage in Karlsruhe, weil gegen das Schreiben vom Jugendamt alle Rechtswege erschöpft sind. (Es gibt keine)

Fallen Euch weitere rechtlichen Möglichkeiten ein?
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#8
(26-09-2024, 13:10)Czaika schrieb: Ihr denkt mir zu sehr in der Denke des Jugendamtes und der bisherigen Machtverhältnisse. Sorry

Du denkst zu sehr in "ich wünsch mir was", sorry. Erklärungen, die nicht das von dir gewünschte Ergebnis beinhalten, musst du dir schon gefallen lassen, nochmal sorry.

Aber du kannst gerne klagen. Berichte dann mal, wie es läuft. Gerne kannst du dazu Hinweise bekommen. Du kannst z.B. gegen die Bestimmungen des Achten Buch Sozialgesetz­buchs (SGB VIII) – Kinder-­ und Jugendhilfe – vorgehen. Das ist die Spezialisierung des genannten BGB-Paragrafen, auf den im SGB auch verwiesen wird. Das wäre dann Verwaltungsrecht (steht auch drin: " Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung", § 55) oder Sozialgerichtsbarkeit.

Rechtsmittel sind nicht deshalb erschöpft, weil sie dir nicht genannt wurden. Aber du kannst ja auch gegen die Nichtnennung von Rechtsmitteln klagen :-)
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#9
Danke für die Hinweise. Ich lasse mir alles gefallen. Smile Das hilft mir dabei die vorherrschende Meinung zu verstehen. Mit dem SGBVIII habe ich mich beschäftigt und Verwaltungsklage war auch mein erster Gedanke. Dann bin ich bei folgender Entscheidung gelandet: https://openjur.de/u/86784.html und auf die Idee der Schadensersatzklage gekommen. Vielleicht liege ich falsch.
Eigentlich ist es doch überwiegend soziale Benachteiligung (Sozialgerichtsbarkeit). Ich bekomme eine kostenfreie Leistung nicht.
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