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familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
#1
Hallo!
Ich habe für fünf Kinder eine lange Zeit nicht den Mindestunterhalt gezahlt. Mittlerweile sind zwei Volljährig und es ist Licht am Ende.
Der volljährige Junge will die offenen Beträge zum Mindestunterhalt nicht einklagen, weil er die sehr gute finanzielle Situation der Mutter kennt. Töchterchen schon.
Nun klagt die Mutter auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen dem offenen Betrag zum Mindestunterhalt für den Jungen.
Ich war am notwendigen Selbstbehalt und später habe ich den angemessenen Selbstbehalt beansprucht, weil die Mutter 4.800-5000,- netto eigenes unterhaltsrechtliches Einkommen hat.
Nun meine Frage.
Ich kenne mich mit diesem familienrechtlichen Anspruch für offenen Minderjährigenunterhalt nicht aus. Was wird da geprüft und wie sehen die Chancen aus bei notwendigen und angemessenen Selbstbehalt?
Danke
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#2
Auf die Schnelle:

- Meines Wissens geht das nur, solange Klagebefugnis der Mutter besteht, die aber mit der Volljährigkeit des Kindes endet.
- zu prüfen ist auf jeden Fall auch die Verwirkung der Ansprüche. Mutti muss dokumentieren, dass sie vor hat, Ersatz zu verlangen.
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#3
Schau mal 1613 BGB. Du hast teilweise gezahlt. Sie den Rest wegen des mind. doppelt höheren Einkommens. Ich weiß nicht, ob Klagebefugnis der Mutter besteht i.S. des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches, oder ob die Tochter hier klagen muss. Sehe es aber so, dass ja bekannt war, dass Du den SB beanspruchst und die Mutter nicht zeitnah klagte, könnte Verwirkung entstanden sein. Da die Mutter klagt, wirst Du wohl ohnehin zu einem Winkeladvokaten müssen.
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#4
Hey! Sie klagt, weil der Sohn nicht klagt. Tochter klagt selbst an Volljährigkeit.
Doppelte Einkommen zieht nach Meinung meiner Anwältin nicht, da die Mutter nach neuester BGH Rechtsprechung sich ja den offenen Naturalunterhalt abziehen kann und damit bei 5 Kindern - mehr als 1000,- Bedarf je Kind- selbst nahe dem Selbstbehalt ist.
Hab zwar ein Urteil aus 2006 von meinem OLG, die das explizit anders geurteilt haben. Aber natürlich sagt meine Anwältin, dass das veraltet sei.
Sie zielte auch auf Verwirkung. Das Thema ruhte jetzt zwei Jahre und wird aktuell wieder hochgespielt
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#5
Da wird nur jemand helfen können, der Zugriff auf einen ziemlich aktuellen und ziemlich ausgreifenden BGB Kommentar hat.

Der Mechanismus, der da angewendet werden kann ist schon klar, aber da dürften so viele Ecken und Ösen damit verbunden sein, dass erst einmal ein Schwung Fragen zu den genauen Verhältnissen gestellt werden müsste. Hier halte ich die Frage für nicht beantwortbar.
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