24-06-2024, 15:35
BGH Az. XII ZB 459/23 vom 10.4.2024
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Es geht nicht um Unterhaltshöhen, sondern um die Frage, wer der beiden Eltern im Wechselmodell eigentlich Unterhaltsanteile im Namen des Kindes fordern darf. Bisher hat der BGH den absoluten Wahnsinn (bei Wechselmodellfragen drehen die grundsätzlich komplett hohl) verordnet, dass dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder erst mal ein Elternteil doich Teilsorgerechtsenzug zu entrechten ist (BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03).
Dieser Wahnsinn ist jetzt zusammnengebrochen, es ging nicht mehr anders - der BGH distanziert sich explizit von sich selbst und erklärt seinen Beschluss von damals für obsolet. Künftig kann jeder Elterteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser nach § 1606 BGB gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen. Und das gilt auch, wenn dieser Elternteil keine gemeinsame Sorge hat.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Es geht nicht um Unterhaltshöhen, sondern um die Frage, wer der beiden Eltern im Wechselmodell eigentlich Unterhaltsanteile im Namen des Kindes fordern darf. Bisher hat der BGH den absoluten Wahnsinn (bei Wechselmodellfragen drehen die grundsätzlich komplett hohl) verordnet, dass dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder erst mal ein Elternteil doich Teilsorgerechtsenzug zu entrechten ist (BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03).
Dieser Wahnsinn ist jetzt zusammnengebrochen, es ging nicht mehr anders - der BGH distanziert sich explizit von sich selbst und erklärt seinen Beschluss von damals für obsolet. Künftig kann jeder Elterteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser nach § 1606 BGB gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen. Und das gilt auch, wenn dieser Elternteil keine gemeinsame Sorge hat.