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OLG Zweibrücken: Zwang gegen umgangsverweigernde Mutter Az 6 UF 37/06
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OLG Zweibrücken: Zwang gegen umgangsverweigernde Mutter Az 6 UF 37/06

In Mega-Zeitlupe tröpfelt gaaaaanz langsam erhöhter Druck gegen umgangsverweigernde Elternteile herein. Das OLG Zweibrücken lässt in Az 6 UF 37/06 vom 12.2.2007 wieder ein Tröpfchen mehr fallen. Volltext in der Urteilsdatenbank http://www.justiz.rlp.de/

Die Richter beschliessen eine überaus grosszügige Umgangsregelung (Vorsicht, Ironie): Er darf das fünfjährige Kind einmal im Monat zwei Stunden unter Aufsicht sehen. Dazu später mehr.

Der Mutter wird eine Stunde vor dem Umgangstermin die Sorge "gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.". Bei Krankheit hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, der Umgang wird dann nachgeholt. Dann der wichtige Kernsatz des Urteils: Zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen. 2000 EUR Zwangsgeld hat sie auch zu zahlen, ausserdem wird Zwangshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Bis es so weit kam, ist aber einiges passiert. Hartnäckige Umgangsverweigerung der Mutter trotz der verhängten Zwangsgelder, die sie bezahlte. Der Vater (nicht sorgeberechtigt da unverheiratet) klagte sich jahrelang durch die Gerichte und wurde sogar einmal mit Umgangsausschluss für zwei Jahre belegt, was das OLG ebenfalls in Fetzen reisst. Die Mutter sagt rotzfrech ganz offen, was es wohl nur in Deutschland gibt: "Mutter erklärt, sie sei unter keinen Umständen bereit, das Kind mit seinem Vater zusammen kommen zulassen".

Der Urteilston klingt genervt. Hier hat es eine Mutter tatsächlich geschafft, den Bogen soweit zu überspannen, dass sie vom OLG in klaren Worten fest angepackt wird. Sie wird mehrfach gewarnt und festgebunden, insbesondere auch davor, nun das Kind zu beeinflussen. Urteile in diesem Stil brauchen wir als Standard auf Amtsgerichtsebene, spätestens vier Wochen nachdem ein Elternteil auf eine Umgangsregelung klagt.
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