25-02-2012, 07:47
Am 01.02.2012 erging am OLG Hamm der Beschluss, die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind den Kindeseltern gemeinsam zu übertragen (2 UF 168/11).
Auf die Voraussetzungen die der Vater zu erfüllen hat geht das Gericht in seiner Begründung auch direkt ein. Da wären die sofortige Zahlung von Kindesunterhalt, die Aufnahme fortan regelmäßig erfolgter Besuchskontakte und die Tatsache, dass es den Eltern gelang sich über den Umgang außergerichtlich zu verständigen (hier: über Rechtsanwälte). Auch wurde der Umgang ausgeweitet, als das Kind drei Jahre alt wurde.
Die Mutter betreffend ist festzuhalten, dass diese das in Vätervereinen und-foren gängige Klischee der überzeugten Alleineigentümerin des Kindes bedient. Sie war versucht den Vater komplett auszugrenzen, dies mittlerweile über das Kind, welches sich jeder Befragung durch Dritte widersetzte und weigerte sich noch im Senatstermin beharrlich Verantwortung an den Vater abzugeben und wenn überhaupt, dann nur vorläufig.
Als ob der Senat ahnt was dem eigenen Beschluss folgt, wird sodann der größte Quast hervorgeholt und die grundgütige Muddi mit Honig tüchtig eingeschmiert:
Es darf nicht übersehen werden, dass sich ein Vater wiederholt erst in zweiter Instanz auf dem Papier durchsetzen konnte. Das Amtsgericht wischte sein Begehren gewohnt lässig mit Hinweis auf die schwierige Kommunikation zwischen den Eltern hinfort, wie immer wieder gerne, wenn auch nur eine/r von Zweien die Konflikte schürt und hochhält und das Familiengericht keinen Bock auf Schmutzwäsche behandeln hat.
Mit der Vorstellung dieses Falles sollen keinesfalls falsche Hoffnungen geweckt werden, sondern vielmehr das Wissen vermittelt, welch harter Weg vor einem jeden Vater nichtehelicher Kinder noch immer liegt, wenn Mütter die väterliche Sorge als Einmischung in innere Angelegenheiten betrachten.
Auch dieser Fall belegt eindrucksvoll, wie sehr die die Entscheidungsbegründung des BVerfG (1 BvR 420/09, Rn 59-62)zutrifft, dass so geartete Mütter das Kindeswohl missachten.
Auf die Voraussetzungen die der Vater zu erfüllen hat geht das Gericht in seiner Begründung auch direkt ein. Da wären die sofortige Zahlung von Kindesunterhalt, die Aufnahme fortan regelmäßig erfolgter Besuchskontakte und die Tatsache, dass es den Eltern gelang sich über den Umgang außergerichtlich zu verständigen (hier: über Rechtsanwälte). Auch wurde der Umgang ausgeweitet, als das Kind drei Jahre alt wurde.
Die Mutter betreffend ist festzuhalten, dass diese das in Vätervereinen und-foren gängige Klischee der überzeugten Alleineigentümerin des Kindes bedient. Sie war versucht den Vater komplett auszugrenzen, dies mittlerweile über das Kind, welches sich jeder Befragung durch Dritte widersetzte und weigerte sich noch im Senatstermin beharrlich Verantwortung an den Vater abzugeben und wenn überhaupt, dann nur vorläufig.
Als ob der Senat ahnt was dem eigenen Beschluss folgt, wird sodann der größte Quast hervorgeholt und die grundgütige Muddi mit Honig tüchtig eingeschmiert:
Zitat:Insoweit ist der Senat auch überzeugt, dass es der grundsätzlich intellektuell beweglichen Kindesmutter gelingen wird, die bisherige starre Haltung zum Wohl des Kindes D abzulegen und dem Kind zu ermöglichen, eine unbefangene Haltung zu beiden Eltern einzunehmen bzw. zu behalten.
h) Dahin stehen kann, inwieweit sich die beharrlich sowohl dem Jugendamt wie dem Verfahrensbeistand als auch dem Senat gegenüber die Kommunikation verweigernde Haltung D bereits als kindliche Imitation des mütterlichen Verhaltens gegenüber dem Kindesvater aufzufassen ist. Jedenfalls wird es die Aufgabe der Kindesmutter sein, dem Kind ein Vorbild hinsichtlich der Hinwendung zu einem von Vernunft und Selbstkontrolle geprägten Kommunikationsverhalten zu geben.
i) Insoweit sollten die Kindeseltern die von der Kindesmutter im Senatstermin noch von sich gewiesene Chance wahrnehmen, unter professioneller Anleitung ihr Kommunikationsverhalten zu verbessern, da sie nur so das Wohl ihres Kindes am Besten fördern.
Es darf nicht übersehen werden, dass sich ein Vater wiederholt erst in zweiter Instanz auf dem Papier durchsetzen konnte. Das Amtsgericht wischte sein Begehren gewohnt lässig mit Hinweis auf die schwierige Kommunikation zwischen den Eltern hinfort, wie immer wieder gerne, wenn auch nur eine/r von Zweien die Konflikte schürt und hochhält und das Familiengericht keinen Bock auf Schmutzwäsche behandeln hat.
Mit der Vorstellung dieses Falles sollen keinesfalls falsche Hoffnungen geweckt werden, sondern vielmehr das Wissen vermittelt, welch harter Weg vor einem jeden Vater nichtehelicher Kinder noch immer liegt, wenn Mütter die väterliche Sorge als Einmischung in innere Angelegenheiten betrachten.
Auch dieser Fall belegt eindrucksvoll, wie sehr die die Entscheidungsbegründung des BVerfG (1 BvR 420/09, Rn 59-62)zutrifft, dass so geartete Mütter das Kindeswohl missachten.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)