...wenn ich das einigermaßen richtig verstanden habe!?
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach §1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - OLG Braunschweig
AG Helmstedt
Was haben die im Folgenden aufgeführten Urteile, des XII. Senats des BGH, gemeinsam?
Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08
Senatsurteil BGHZ 171, 206
Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03
Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09
Senatsurteil BGHZ 179, 196
Senatsurteil BGHZ 175, 182
Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03
Senatsurteil BGHZ 177, 356
Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07
Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07
Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06
Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07
Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08
Senatsurteil BGHZ 179, 43
Man findet sie alle im aktuellen Sammelband namens XII ZR 100/08,
im Namen eines fiktiven deutschen Restvölkchens
Achso, inhaltlich geht es wohl um
BGB §§ 1573 Abs. 5 a.F., 1577 Abs. 1, 1578, 1578 b; ZPO 323
oder:
Bezahlen Sie bitte jetzt und bis in alle Ewigkeit. Amen!
Die Schuldigen sind diesmal die Ossis.
Die rechtsstaatlich richterliche Glaskugel sah für das Opfer (hier: Beklagte genannt) eine fiktive Karriere als Leiterin einer Kinderverwahranstalt vor.
Der Paps hat natürlich auch selbst Schuld, weil der damals ganz egoistisch auf einen Hausbau bestanden hatte, was ihm nun nicht nur keine anrechenbaren Schulden bringt, sondern zudem einen Wohnvorteil beschert.
Die Party geht auch ohne die vorsitzende Richterin weiter.
Quelle!
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach §1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - OLG Braunschweig
AG Helmstedt
Was haben die im Folgenden aufgeführten Urteile, des XII. Senats des BGH, gemeinsam?
Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08
Senatsurteil BGHZ 171, 206
Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03
Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09
Senatsurteil BGHZ 179, 196
Senatsurteil BGHZ 175, 182
Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03
Senatsurteil BGHZ 177, 356
Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07
Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07
Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06
Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07
Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08
Senatsurteil BGHZ 179, 43
Man findet sie alle im aktuellen Sammelband namens XII ZR 100/08,
im Namen eines fiktiven deutschen Restvölkchens
Achso, inhaltlich geht es wohl um
BGB §§ 1573 Abs. 5 a.F., 1577 Abs. 1, 1578, 1578 b; ZPO 323
oder:
Bezahlen Sie bitte jetzt und bis in alle Ewigkeit. Amen!
Die Schuldigen sind diesmal die Ossis.
Die rechtsstaatlich richterliche Glaskugel sah für das Opfer (hier: Beklagte genannt) eine fiktive Karriere als Leiterin einer Kinderverwahranstalt vor.
Der Paps hat natürlich auch selbst Schuld, weil der damals ganz egoistisch auf einen Hausbau bestanden hatte, was ihm nun nicht nur keine anrechenbaren Schulden bringt, sondern zudem einen Wohnvorteil beschert.
Die Party geht auch ohne die vorsitzende Richterin weiter.
Quelle!