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Strafanzeige ohne Titel
#1
Kurze frage: ist es möglich für den Beistand eine Strafanzeige gem 170 zu stellen ohne über eine Jugendamtsurkunde noch über ein Urteil zu verfügen ??? oder muß erstmal der Unterhalt gerichtlich festgestellt werden ???
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#2
Klar können die eine Strafanzeige stellen. Wie das Gericht entscheidet ist allerdings eine ganz andere Frage. Haben sie Dir gesagt sie werden, oder nur angedroht?
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#3
erstmal nur angedroht da ich die J-Urkunde nicht unterschrieben hab da ich ja nur 400.- verdiene und gemeint habe ich sei nicht leistungsfähig somit kann ich auch keine Urkunde unterschreiben !!! Großelternhaftung hat auch zu nichts geführt !!! Jetzt die Frage werden die erstmal vor gericht einen unterhaltsbeschluss beantragen oder gleich strafanzeige stellen ???
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#4
Eine Strafanzeige KANN gestellt werden, die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren aber umgehend einstellen weil kein Titel vorhanden ist. Nennt man "keine strafrechtliche Grundlage".

A Eine Anzeige wegen 170er ohne Titel ist völlig aussichtslos!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#5
Hallo,
und was ist wenn die Alte einen Titel hat ,aber alles unterschrieben ist wie bei mir, inso,Ev....können die dann sofort losschlagen oder wie läuft das?

Grüsse in die Runde vom KöterBig Grin
Der Weg ist das Ziel
(und wer vom Weg abkommt lernt die Gegend kennen)
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#6
(12-01-2010, 13:33)Skippie schrieb: Kurze frage: ist es möglich für den Beistand eine Strafanzeige gem 170 zu stellen ohne über eine Jugendamtsurkunde noch über ein Urteil zu verfügen ??? oder muß erstmal der Unterhalt gerichtlich festgestellt werden ???

Strafanzeige geht problemlos, auch ohne Titel. Zivilrechtliche Erkenntnisse sind irrelevant bei der Frage nach Strafbarkeit.

Toter Hund schrieb:und was ist wenn die Alte einen Titel hat ,aber alles unterschrieben ist wie bei mir, inso,Ev....können die dann sofort losschlagen oder wie läuft das?

Dasselbe. Zivilrecht != Strafrecht.
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#7
Ich bedanke mich erstmal bei gleichgesinnter !!!! dann warte ich mal ab wieviel fiktives gehalt die mir aufbrummen !!! ist ja von der höhe egal seit 2000 immer EV abgegeben !! der kampf geht weiter !!!
Na dann kann es ja doch ernst werden !!! naja eine Anzeige von ner anderen wurde schon eingestellt vielleicht klappts ja nochmal ,wenn nicht gehts durch alle instanzen !!!!
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#8
Vgl. Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, Rn 3:

Das Bestehen der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (Lüke, Kaufmann [Arth]-FS, S 565). Zu diesem gehören auch die gesetzlichen Beweisvermutungen, namentlich der §§ 1600 c I, 1600 d II BGB, so dass der Strafrichter sie zu beachten hat (Dippel LK 26). Nach überwiegender Meinung bindet dagegen weder das stattgebende noch das abweisende (aM Schwab NJW 60, 2169; Dippel LK 27) Unterhaltsurteil den Strafrichter (BGHSt 5, 106; Bay NJW 67, 1287; aM Kaiser NJW 72, 1847; zw); dieser hat vielmehr seine Feststellungen selbstständig zu treffen und nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren, soweit sich aus den Beweisvermutungen und den aus ihnen folgenden Beweislastregeln des bürgerlichen Rechts nichts anderes ergibt (Koffka JR 68, 228; str). Im Gegensatz dazu ist das inter omnes wirkende Statusurteil nicht nur in Fällen der Feststellung der Vaterschaft (vgl 4), sondern allgemein auch für den Strafrichter verbindlich (Sch/Sch-Lenckner 11; aM zu § 170 b aF FamRZ 54, 170; Eggert MDR 74, 445). Die Feststellung der Nichtvaterschaft hat auch im Strafrecht rückwirkende Geltung (Hamm NJW 04, 2461; Sch/Sch-Lenckner 12).
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#9
(12-01-2010, 17:37)Rechtsperversion schrieb: Es fehlt an richtigen Männern in Deutschland. Wollt ihr alle Duckmäuser sein? Dann kriecht euch in die Bettdecke eurer Frauen. Aber zackig!

Die ist ja weg... Tongue
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#10
Wenigstens geht uns hier der Humor auch in diesen Zeiten nicht verloren. Das ist gut!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#11
Klar gibts bei den meisten Bewährung bin aber einschägig vorbestraft (danach nochmal anzeige wurde aber eingestellt )und hab seit 10 jahren für 2 kinder noch nie gezahlt !!!
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#12
@Rechtsperversion

Es fehlt an richtigen Männern in Deutschland. Wollt ihr alle Duckmäuser sein? Dann kriecht euch in die Bettdecke eurer Frauen. Aber zackig!

Alle, die Mum haben, leisten bitteren Widerstand bis zum letzten Mann.



Aber vorbereiten und was zu wissen ist besser als nur gebeugte Haltung anzunehmenTongue
Und ohne Waffen(Blank) kannste nich kämpfen

Obwohl schon bei der zweiten oder dritten Frau die gebeugte immer besser kommtBig GrinBig Grin

@ "P"

Toter Hund schrieb:und was ist wenn die Alte einen Titel hat ,aber alles unterschrieben ist wie bei mir, inso,Ev....können die dann sofort losschlagen oder wie läuft das?

Dasselbe. Zivilrecht != Strafrecht

Ja ,you are my SunshineSmile

DANKE
Der Weg ist das Ziel
(und wer vom Weg abkommt lernt die Gegend kennen)
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#13
Für den Tatvorwurf gilt Folgendes:

Zunächst wären - seitens der StA - Feststellungen zu dem ungeschriebenen, aber mit der Voraussetzung des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht i.S.d. bürgerlichen Rechts direkt verknüpften Tatbestandsmerkmal der Leistungsfähigkeit auf Ihrer Seite während des Ihnen zur Last gelegten Zeitraumes zu treffen. Hierzu bedarf es der Feststellung der bei Ihnen zum fraglichen Zeitraum tatsächlich vorhandenen finanziellen Mitteln, was wiederum die Prüfung ermöglicht, ob Sie den geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise zu leisten im Stande waren. Auszugehen ist dabei von Ihren tatsächlich vorhandenen oder vorwerfbar nicht realisierten Mitteln, die sich aus Einkünften aus Ihrem Vermögen, Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Überstundenvergütungen, Zulagen und sonstigen Nebenleistungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, auch Wohngeld, Kindergeld und Steuerrückzahlungen (die insbesondere bei stark schwankendem Monatseinkommen im Kalenderjahr konkret möglich sind) zusammensetzen können (LK-Dippel, StGB, 10. Aufl., § 170b Rdnr. 43 m.w.N.). Von dem so festzustellenden Nettoeinkommen sind dann der Betrag des eigenen Unterhaltes (Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners sowie zu berücksichtigende Verbindlichkeiten abzuziehen. Um den Selbstbehalt abschließend festlegen zu können, sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, mithin die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten erforderlich (OLG Düsseldorf NJW 1994, 673). Die Umstände, die für die Leistungsfähigkeit maßgebend sind, hat die StA zu ermitteln, dass Tatgericht dann ggf. im Einzelnen festzustellen.

Die Ermittlung muss letztlich konkret angeben, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegen Sie vorliegen, welches Vermögen und welche Einkünfte Ihnen zur Verfügung stehen / gestanden hat, welcher Betrag Ihnen belassen werden muss / musste und in welchem Umfang Sie den Unterhaltsanspruch tatsächlich erfüllen konnten. Bei wechselndem Einkommen muss zudem Ihre Leistungsfähigkeit für jeden einzelnen der für die Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommenden Zeitabschnitte gesondert festgestellt werden. Eine Durchschnittsberechnung reicht regelmäßig nicht aus. Notwendig sind insoweit zahlenmäßige Angaben über die Leistungsfähigkeit und die Höhe der bestehenden Unterhaltsansprüche (OLG Schleswig StV 1985, 110; LK-Dippel, a.a.O., § 170b Rdnr. 47).


Aufgrund der komplexen Verknüpfung von familienrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten kann ich Ihnen wiederum nur empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich dann sowohl damit auseinander setzt, in welcher Höhe tatsächlich ein Unterhaltsanspruch während der Trennung bestanden hat, als auch damit, dies ggf. den Ermittlungsbehörten, spätestens aber ggü. dem Gericht vermittelt.
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#14
Haben wir alles schon in der Tfaq: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...verletzung
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#15
@Skippie
Du bist nicht leistungsfähig.

http://www.familienservice.uni-wuerzburg...eistungen/

Zitat:Ist jedoch der andere barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, kann das Kind von dem betreuenden Elternteil den vollen Unterhalt, also auch den Barunterhalt, verlangen.

Wenn also die Mutter ebenfalls nicht der Barunterhaltspflicht nachkommt, obwohl sie könnte, könnte man auch Strafanzeige gegen Sie stellen. In der Regel Schwimmen Mütter geradezu in Geld, wenn sie ständig neue zukünftige weitere Melkpartner haben.

Man könnte das JA zur Not einen Wink mit den Zaunphal geben. Sie wissen das ich nicht leistungsfähihg bin und das dann die Mutter selbst barunterhaltspflichtig wird (Gesetz beifügen, Verwirrung stiften). Ich mache daher sie verantwortlich, wenn das Kind nicht ausreichend versorgt wird, obwohl ich sie darauf hingewiesen habe. Bamm.

Strafanzeigen nicht über die Polizei oder das Jugendamt stellen, sondern gleich bei der Staatsanwaltschaft. Wir reden mit Schmidt und nicht mit Schmidtchen. Strafanzeigen stehts mit dem Zusatz versehen "Ich stelle Strafanzeige aufgrund. .................... sowie aller anderen in Frage kommenden Straftaten. Dann Sachverhalt und Vermögensverhältnisse der Mutter schildern. Hast du den das Sorgerecht ?
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#16
Ich Sorgerecht ??? War nur zum Zeugen anwesend war nen One-night-stand !!! Seither nie gesehen, lebt auch in ner "normalen Familie wo ich nicht stören will; Kindesmutter hat geheiratet und mit dem Mann 2 weitere Kinder gezeugt !!!
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#17
Zu dem Thema gibt es sogar einen Beitrag bei der Jurathek, den ich schonmal gelesen hatte, nur in anderer Form und von einem anderen User und damit decken sie sich:

Zitat:mit der ausssage wäre ich vorsichtig, mein ex ist da des genaue Gegenteil. Und Unterhaltsverletzer haben in der JVA hohes ansehen, das htte mir damals der Richter gesagt als ich meinen Ex angezeigt habe, er wurde freigesprochen weil er es darauf angelegt hat mit den worten " Inhaftieren sie mich das kostet 100€ / Mon. den Steuerzahler, bringt keinen Unterhalt und der Held bin ich auch noch ". Gezwungenermassen musste der Richter ihm Recht geben und erkannte hier keine erzieherrische Maßnahme und hat ihn frei gesprochen.

lg

Quelle: Hier!

Frecheit siegt, das sag ich immer wieder und wenn ich selbst mal vor dem Kadi stehen würde (unwarscheinlich) wegen dem gleichen Anklagepunkt, dann würde ich auch so reagieren.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#18
(13-01-2010, 16:22)gleichgesinnter schrieb:
Zitat:mit der ausssage wäre ich vorsichtig, mein ex ist da des genaue Gegenteil. Und Unterhaltsverletzer haben in der JVA hohes ansehen, das htte mir damals der Richter gesagt als ich meinen Ex angezeigt habe, er wurde freigesprochen weil er es darauf angelegt hat mit den worten " Inhaftieren sie mich das kostet 100€ / Mon. den Steuerzahler, bringt keinen Unterhalt und der Held bin ich auch noch ". Gezwungenermassen musste der Richter ihm Recht geben und erkannte hier keine erzieherrische Maßnahme und hat ihn frei gesprochen.lg

Mein Mann hat zu der Thematik folgenden Beitrag im WGvdL-Forum geschrieben:

Zitat:Bei einer Strafsache wegen Unterhaltspflichtverletzung, ich war Zuschauer, sagte der Richter zu Beginn: "Was ich hier mache ist völlig sinnlos. Mir fehlt jegliches Mittel um Druck auf den Beklagten auszuüben den Unterhalt zu bezahlen. Stecke ich ihn ins Gefängnis gibt es erst recht keinen Unterhalt und der Beklagte sieht das noch als Triumph. Eine Geldstrafe fällt aus gleichem Grund aus. Eine Bewährungsstrafe betrachten die Verurteilten meiner Erfahrung nach als Freispruch".

Letzteres kann ich aus meiner eigenen Strafsache bestätigen. Der Ganze Zirkus konnte mich nicht beeindrucken da ich mich schon auf eine Haftstrafe eingestellt hatte.

Ein Tag Knast kostet den Steuerzahler 95 Eur.

Rainer

http://wgvdl.com/forum/forum_entry.php?id=17077
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