28-10-2010, 12:05
4 UF 130/10 vom 11.10.2010
Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind.
http://www.justiz.nrw.de//nrwe/olgs/koel...01011.html
Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind.
http://www.justiz.nrw.de//nrwe/olgs/koel...01011.html