24-02-2011, 10:12
Heute in der Frankfurter Rundschau wg. Selbstbehalt.
Nach alter Rechtsprechung galt grundsätzlich, dass stets der Mindestunterhalt sicherzustellen war. Im Grunde genommen musste sich der unterhaltspflichtige Elternteil mit geringem Einkommen die Mittel für den Mindestunterhalt auf jede erdenkliche Art verdienen. Nunmehr hat die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts richtiggestellt, dass, wie beispielsweise im dort beurteilten Fall, ein ungelernter Arbeiter dann von der Zahlung von Kindesunterhalt frei wird, wenn für ihn keine realistische Möglichkeit besteht, mehr als den kleinen Selbstbehalt in Höhe von 950 Euro monatlich im Rahmen einer Vollzeittätigkeit zu verdienen.
Am anderen Ende der Einkommensskala, nämlich im Bereich mittlerer bis hoher Einkommen, ist die Änderung des Höchstbetrages bei quotenmäßiger Geltendmachung von Ehegattenunterhalt auf jetzt 2500 Euro monatlich zu beachten. Danach können Ehegatten, ohne sich über einzelne Positionen zu streiten, bis zu diesem Betrag einen monatlichen Unterhaltsbetrag geltend machen.
Ferner taucht immer wieder die Frage auf, in welchen Fällen Kosten des Umgangs zugunsten des umgangsberechtigten Vaters vom monatlich zu zahlenden Unterhalt in Abzug gebracht werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu mittlerweile zwei Ausnahmefälle herausgearbeitet. Zum einen kann dies dann möglich sein, wenn zwischen dem Wohnort des Vaters und des Kindes eine besonders große Entfernung liegt.
Eine weitere Möglichkeit zum teilweisen Abzug der Umgangskosten besteht dann, wenn dem unterhaltsberechtigten Vater mit geringem Einkommen durch die entstehenden Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten, unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, letztlich nur noch ein monatliches Einkommen verbleibt, welches unter dem Selbstbehalt von monatlich 950 Euro angesiedelt ist. Auch in diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Umgangskosten zumindest teilweise bei der Zahlung des Kindesunterhalts abgezogen werden können.
http://www.fr-online.de/home/svoe/neues-...index.html
Nach alter Rechtsprechung galt grundsätzlich, dass stets der Mindestunterhalt sicherzustellen war. Im Grunde genommen musste sich der unterhaltspflichtige Elternteil mit geringem Einkommen die Mittel für den Mindestunterhalt auf jede erdenkliche Art verdienen. Nunmehr hat die erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts richtiggestellt, dass, wie beispielsweise im dort beurteilten Fall, ein ungelernter Arbeiter dann von der Zahlung von Kindesunterhalt frei wird, wenn für ihn keine realistische Möglichkeit besteht, mehr als den kleinen Selbstbehalt in Höhe von 950 Euro monatlich im Rahmen einer Vollzeittätigkeit zu verdienen.
Am anderen Ende der Einkommensskala, nämlich im Bereich mittlerer bis hoher Einkommen, ist die Änderung des Höchstbetrages bei quotenmäßiger Geltendmachung von Ehegattenunterhalt auf jetzt 2500 Euro monatlich zu beachten. Danach können Ehegatten, ohne sich über einzelne Positionen zu streiten, bis zu diesem Betrag einen monatlichen Unterhaltsbetrag geltend machen.
Ferner taucht immer wieder die Frage auf, in welchen Fällen Kosten des Umgangs zugunsten des umgangsberechtigten Vaters vom monatlich zu zahlenden Unterhalt in Abzug gebracht werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu mittlerweile zwei Ausnahmefälle herausgearbeitet. Zum einen kann dies dann möglich sein, wenn zwischen dem Wohnort des Vaters und des Kindes eine besonders große Entfernung liegt.
Eine weitere Möglichkeit zum teilweisen Abzug der Umgangskosten besteht dann, wenn dem unterhaltsberechtigten Vater mit geringem Einkommen durch die entstehenden Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten, unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, letztlich nur noch ein monatliches Einkommen verbleibt, welches unter dem Selbstbehalt von monatlich 950 Euro angesiedelt ist. Auch in diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Umgangskosten zumindest teilweise bei der Zahlung des Kindesunterhalts abgezogen werden können.
http://www.fr-online.de/home/svoe/neues-...index.html