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OLG Düsseldorf II-8 UF 46/10 vom 9.6.2010: Einkommen für Kindesunterhalt zu niedrig
#1
Beschluss Oberlandesgericht Düsseldorf, Az II-8 UF 46/10 vom 09.06.2010
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...00609.html

Minderjähriges Kind lebt beim Vater, die Mutter soll Unterhalt zahlen. Das OLG Düsseldorf spricht sie mit einer tollen Rechnung davon gänzlich frei. Sie hat sich zwar nicht ernsthaft irgendwo beworben und arbeitet nur täglich 3-4 Stunden (sie führt der Schwester ihres neuen Freundes den Haushalt!), lebt mit einem neuen Typen zusammen, den Rest lässt sie sich mit ALG 2 vom Staat auffüllen, aber was solls. Dabei führt das OLG Düsseldorf auf anschauliche Weise seine eigenen Unterhaltstabellen und Leitlinien ad Absurdum:

"Sie müsste monatlich 1.905 € brutto verdienen, was einem Stundenlohn von 11,10 € entspricht, um monatlich netto bereinigt 1.234 € erzielen und mithin den titulierten Unterhalt von derzeit 334 € (= 426 – 92 €) zahlen zu können (vgl. Schürmann in FamRZ 2010, 423). Solche Einkünfte kann die Antragsgegnerin auch nicht annähernd erzielen, wie es auch das Amtsgericht erkannt hat. Nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Unterhaltsverfahren erscheint ein Stundenlohn von brutto mehr als 7,50 € für Frauen mit vergleichbaren Voraussetzungen unrealistisch; in jüngster Zeit sind ihm bereits Fälle bekannt geworden, in denen nachweislich 6,00 € als Bruttostundenlohn gezahlt wurden. Angesichts der besonders ungünstigen persönlichen Voraussetzungen – unzulängliche Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung und -erfahrung – schätzt er den für die Antragsgegnerin erzielbaren Stundenlohn auf allenfalls 6,50 € und das bereinigte Monatsnettoeinkommen auf etwa 800 €. Im Reinigungsgewerbe beläuft sich der tarifliche Stundenlohn derzeit zwar auf brutto 8,55 €; in diesem Bereich, der für die Antragsgegnerin in Betracht kommen könnte, werden aber ganz überwiegend Teilzeitkräfte beschäftigt. Auf die fehlenden bzw. nicht hinreichenden Erwerbsbemühungen kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, da diese nicht ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit sind. Im Senatstermin ist streitig geworden, ob die Antragsgegnerin mit einem Partner eheähnlich zusammenlebt. Diese Frage muss der Senat allerdings nicht aufklären. Denn die Zurechnung eines Versorgungsentgelts für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrem jetzigen Freund den Haushalt führen sollte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In der zur Haushaltsführung erforderlichen Zeit könnte die Antragsgegnerin nämlich keine Erwerbseinkünfte erwirtschaften, so dass sich kein höheres monatliches Nettoeinkommen ergibt" und so weiter. Danach kommt noch ein Rechtstrick mit der Titulierung, aber das spielt bei schon keine Rolle mehr.

Interessant, wie die das OLG Düsseldorf eine 40 Stunden - Woche ohne Nebenjob zugrundegelegt. Bei Vätern sind es 48 Stunden und Nebenjob. Und interessant, wie es den Selbstbehalt trotz einer nicht einmal halbschichtigen Tätigkeit plus Haushaltsersparnis wegen Zusammenleben oben lässt. Ebenfalls interessant, wie es fehlende Bewerbungsbemühungen ignoriert und die Mutter von jeder Beweislast freispricht. Das widerspricht den eigenen düsseldorfer Leitlinien! Ich erinnere mich da an den Fall OLG Dresden 24 UF 342/09, Vater ebenfalls ohne Ausbildung, langjährig Hilfsarbeiter oder arbeitslos, nicht einmal mit Führerschein. Dem werden 1000 EUR erzielbares Einkommen zugerechnet, verlangt wurde sogar noch deutlich mehr.

Ich würde ja gerne das obige Urteil für pflichtige Väter vor Gericht empfehlen, aber das wird nicht funktionieren. Wäre die Mutter vor dem OLG DD ein Vater gewesen, hätten ihn die Ex und die Rechtsindustrie längst totgeschlagen wie einen räudigen Hund. Erst einmal verurteilt zu vollem Unterhalt wegen fiktivem Einkommen. Dann jahrelange Pfändung in Grund und Boden. Dann eine Anzeige wegen §170 StgB samt Hausdurchsuchung, weil der Job bei der Schwester des Freundes nach Betrug unter Freunden stinkt. Danach Verweigerung der Insolvenz wegen strafbaren Handlungen. Und das alles begleitet von höhnisch-süffisanter Berichterstattung über die lebensunwerten Drückeberger-Väter.
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#2

Das Urteil hat wegen BSG - B 4 AS 78/10 R - (liegt noch nicht in Volltext vor - jedoch LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 5458/09 - ) möglicherweise eine weitreichende Wirkung: Falls die Beschwerde zum BGH eingereicht wird, dann erhält die Väterhasserin Hahne eine Steilvorlage, um geringverdienende und arbeitslose Väter noch mehr zu schikanieren, sprich die Anwendung von §11,Abs.7. SGB II einzuschränken, so dass für Arbeitslose ein neuer Schuldturm entsteht. Es könnten geringverdienende oder arbeitslose, ALGII-beziehende Väter in sinnlose Unterhaltsverfahren getrieben werden, die natürlich dann anders ausgehen, als bei dieser Mutti.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Öhm, Sorglos könntest du das für die Älteren unter uns, nämlich mich, nochmal etwas langsamer erklären.
Das habe ich nämlich noch nicht begriffen.
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#4
Zur Erläuterung: §11 SGB II regelt, was als eigenes Einkommen zählt und was nicht, wenn man ALG 2 beantragt. Unter Absatz 7 steht, dass

"Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag"

nicht als Einkommen zählen. Das hat natürlich zur Folge, dass beispielsweise ein Pflichtiger 1000 EUR verdient, an zwei Kinder 600 EUR Unterhalt zu zahlen hat und dann zur ARGE gehen könnte. Schliesslich stehen ihm nach obigem Abs. 7 nur 400 EUR zur Verfügung, womit er einen Teilbetrag des ALG 2 - Satzes beantragen könnte.

Das passt den Richtern natürlich gar nicht und so suchen sie eilig nach den üblichen juristischen Verdrehungen und halbseidenen Tricks, um so etwas zu verhindern. Schliesslich will der Staat zwar irre hohe Unterhaltssätze, aber er will auf keinen Fall irgendwelche Folgen dieses erzwungenen Raubzuges an Unterhaltspflichtigen mittragen. Das war eines der wenig überraschenden Ergebnisse des obigen Verfahrens, denn die Pflichtige hat teilweise ALG 2 bezogen.
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#5
Ok, aber wieso soll sich aus der Kombo der beiden Urteile ein Hebel dafür ergeben?
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#6
Wenn §11 Abs. 7 vollends gekippt wird, wofür obiges Urteil eine Steilvorlage bildet (es behauptet einfach, der Satz wäre "anders gemeint"), dann ist Unterhalt noch stärker Privatsache. Der Staat rechnet dann immer so, als würde gezahlter Unterhalt dem Zahler nach wie vor zur freien Verfügung stehen. Einfacher geht es wohl nicht, Geld ex nihilo zu erschaffen.
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#7
Ja, aber das BSG-Urteil geht doch gerade in die entgegengesetzte Richtung.

Und über die Anrechnung des Einkommens hat doch zum Glück nicht Frau Hahnentritt zu entscheiden.
Irgendwie bin ich begriffsstutzig. Sad
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#8
(13-12-2010, 21:00)beppo schrieb: Ja, aber das BSG-Urteil geht doch gerade in die entgegengesetzte Richtung.
Ja - allerdings für bereits bestehende Titel. Insofern eine erfreuliche Klärung der Situation. Dies beschreibt p oben, wenn das Einkommen nach Begleichung der Unterhaltstitel nicht mehr für den eigenen sozialrechtlichen Bedarf ausreicht.

Wenn jedoch das OLG - Düsselbande als Leitsatz postuliert ....
Zitat:Leitsätze: Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
.... dann führt das evtl. für "noch entstehende" Titel ( der monatlich hinzukommenden, zum Unterhaltsschuldnerdasein gezwungener junger Väter) zu einer fatalen Konsequenz: Das Fröilein Hahne wird behaupten, ha,ha, ein fiktiver Titel könne nur entstehen, wenn eine ha,ha, schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorläge, ha,ha, .... und schwups wird die ARGE wieder behaupten, 1. der Vater habe sich freiwillig und vorwerfbar "entreichert" [= es wird so getan, als habe er das Einkommen verfügbar] und überdies 2. könne man "Strafzahlungen" aus schuldhaftem Verhalten, wie etwa Knöllchen ja auch nicht vom Einkommen abziehen [= es wird so getan, als habe er das Einkommen verfügbar].

Dann schließt sich der Kreis: Die Jobcenter fordern Väter auf, keinen neuen Unterhalt zu titulieren, da sie nicht leistungsfähig seien - die Väter werden vom FamG trotzdem standrechtlich verurteilt - die Jobcenter verweigern die Einkommensanrechnung - es laufen Schulden auf - es folgt die Insolvenz - und der Staat ist fein raus, wenn das Kind nicht bereits im Mutterhaushalt Sozialleistungen erhält und sie dort auch wegen dem Einkommen der Mutter nicht erhalten kann.

Ich finde halt: Dieses OLG-Urteil "riecht". Es war schon öfters so, dass anhand solcher "Mutti-Urteile" neue höchstrichterliche Rechtsprechung entstand, die im wahren Leben überwiegend Väter trifft. Ich wünsche, dass ich mich irre. ;-)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
Ok, jetzt habe ich es begriffen.
Danke.
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#10
Mal ne dumme Frage meinerseits. Macht es unter diesen Umständen noch Sinn, einen befristeten Titel (sagen wir mal für zwei Jahre) zu machen?
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